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Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.

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niemandts weß Standts oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder / ainem Römischen Kayser vnd dem H: Reiche zugethan vnnd verwandt ist / auch vermeidung Kayserlicher vnd deß Heyl: Reichs schwären Vngnad vnd Straff / priuir: vnnd Entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Priuilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / souil ein jeder dessen von Kayserlicher Mayest: vnd dem Heyl: Reich hat / zu einigem Krieg / vnnd vnfreundtlicher Thättlicher handlung oder vornemmen / wider Vns oder einigen gehorsamben Standt deß Heyl: Reichs / ohne Vnser / oder (sovil die mitttelbare Ständte betrifft) Jhrer Obrigkeit vorwissen vnd bewilligung sich bestellen vnnd bewögen lassen / noch haimlich oder offentlich wider die Kayserliche May: oder die Stände deß Reichs zuziehen / noch einige hilff oder beystandt / forderung vnd vorschub thun / oder sich sonsten im Heyl: Reich / in einige vergatterung oder vngebürliche versamblung einiges Kriegsvolcks / zu Roß oder Fueß / begeben / sonder ain Jeder sich deß alles gentzlich enthalten solle / welche Disposition vnnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jhres Jnhalts / in dem Anno Neun vnd fünffzig gemachten vnd Publicirten Reichs Abschiedt / als ein ewiges Gesatz vnd Ordnung widerholt / Confirmirt, vnd damit in dem H: Reich Teutscher Nation / Rhue / Frid vnnd einigkeit / desto bestendiger erhalten werden möge / die darinnen begriffne Pöen / dergestalt erweittert worden ist / das die vberfahrer solches Gebotts vnd Reichs Satzung / neben vnd vber die benannte Pöen / in vnser vnd des Heyl: Reichs Aacht ipso facto gefallen / vnnd dieselbe / ohn aintzige fernere Erklärung / Krafft obberührten Reichs Abschiedts / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkandt vnd erklärt sein sollen. Jnmassen gleich bey auffgerichter handhabung deß Landtfridens / Anno Vierzehenhundert fünff vnd neuntzig / zu end deß Reichs Abschiedts noch stercker versehen / daß in solchen offentlichen kundtlichen vnlaugbaren Fridtbruchs Sachen / der Thäter ipso facto, in die Pöen durch gemeinen Reichschluß / so weit erklärt / daß es weitterer Fürforderung oder einiger Erklärüng oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichs Abschiden nicht geendert / also jeder zeit Confirmirt / keinen andern verstandt gehabt / wie dann gleichergestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichs Abschieden vnnd

niemandts weß Standts oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder / ainem Römischen Kayser vnd dem H: Reiche zugethan vnnd verwandt ist / auch vermeidung Kayserlicher vnd deß Heyl: Reichs schwären Vngnad vnd Straff / priuir: vnnd Entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Priuilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / souil ein jeder dessen von Kayserlicher Mayest: vnd dem Heyl: Reich hat / zu einigem Krieg / vnnd vnfreundtlicher Thättlicher handlung oder vornemmen / wider Vns oder einigen gehorsamben Standt deß Heyl: Reichs / ohne Vnser / oder (sovil die mitttelbare Ständte betrifft) Jhrer Obrigkeit vorwissen vnd bewilligung sich bestellen vnnd bewögen lassen / noch haimlich oder offentlich wider die Kayserliche May: oder die Stände deß Reichs zuziehen / noch einige hilff oder beystandt / forderung vnd vorschub thun / oder sich sonsten im Heyl: Reich / in einige vergatterung oder vngebürliche versamblung einiges Kriegsvolcks / zu Roß oder Fueß / begeben / sonder ain Jeder sich deß alles gentzlich enthalten solle / welche Disposition vnnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jhres Jnhalts / in dem Anno Neun vnd fünffzig gemachten vnd Publicirten Reichs Abschiedt / als ein ewiges Gesatz vnd Ordnung widerholt / Confirmirt, vnd damit in dem H: Reich Teutscher Nation / Rhue / Frid vnnd einigkeit / desto bestendiger erhalten werden möge / die darinnen begriffne Pöen / dergestalt erweittert worden ist / das die vberfahrer solches Gebotts vnd Reichs Satzung / neben vnd vber die benannte Pöen / in vnser vnd des Heyl: Reichs Aacht ipso facto gefallen / vnnd dieselbe / ohn aintzige fernere Erklärung / Krafft obberührten Reichs Abschiedts / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkandt vnd erklärt sein sollen. Jnmassen gleich bey auffgerichter handhabung deß Landtfridens / Anno Vierzehenhundert fünff vnd neuntzig / zu end deß Reichs Abschiedts noch stercker versehen / daß in solchen offentlichen kundtlichen vnlaugbaren Fridtbruchs Sachen / der Thäter ipso facto, in die Pöen durch gemeinen Reichschluß / so weit erklärt / daß es weitterer Fürforderung oder einiger Erklärüng oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichs Abschiden nicht geendert / also jeder zeit Confirmirt / keinen andern verstandt gehabt / wie dann gleichergestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichs Abschieden vnnd

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  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • überschriebenes e über den Vokalen a, o und u, werden als moderne Umlaute transkribiert
  • das Wort vn mit überstrichenem n ist die Abkürzung für vnd und wird dementsprechend transkribiert
  • Überstrichene Vokale am Wortende werden durch Anhängen eines n oder m (was, das muss sich grammatikalisch ergeben) transkribiert
  • Doppelte Großbuchstaben am Anfang eines Abschnittes auf Grund einer Versalie werden nicht mit dargestellt. Nur der erste Buchstabe wird groß geschrieben.



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Zitationshilfe: Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ferdinand_copia_1621/12>, abgerufen am 22.11.2024.