Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.Priuilegij, vnnd darinnen angezognen Vhralten Obseruantz, so dann auch der Guldenen Bull zu Nürnberg auffgericht / vnd der zuvor wegen deß Königreichs Behem / mit vorwissen vnnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Behem betreffende / in nachfolgender Nürnbergerischen Bull / alles jhres Jnhalts specificiert / Jn gleichem Weyland König Ladislai Declaration / vnnd dann Kaysers Ferdinandi / Anno Fünffzehenhundert fünff vnnd viertzig / den Ständen gegebnen Revers / die Chur vnnd was deren anhengig / den Königen zu Behmen / vnnd jhren Erben / Erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm verhanden / den Einwohnern eintzige Wahl nicht gebürt) durch annemmung einer hochfräventlichen Thättlichen / Meinaydigen vnnd nichtigen Wahl / so Wir auch auß Kay Gewalt / vnd tragendem Ampt / zuerhaltung der fundamental Gesetz deß Heyligen Römischen Reichs / für null vnd nichtig erklärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff daß Römische Reich fundirt, anzugreiffen / vnnd Eigenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes Vnser Königreich Behemb / sambt dessen incorporirten Landen / (in welchem Wir auff offnem Landtag / von allen Ständen angenommen / gecrönt / darauff von jhnen den Ständen vnnd Vnderthanen besagts Königreichs vnnd Länder / Vns die gewohnliche huldigung geleistet / Wir auch nit weniger / von Kayserlicher Mayestätt / Krafft vnserer durch daß Königliche Geblüt / auff Vns erwachßner Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter Annemm: vnd Crönung belehnet / von Jedermenniglich / auch jhme Pfaltzgraven selbst / für einen Rechtmessigen König in Behemb erkennt / vnd Titulirt / deßwegen von deß Heyligen Reichs Ertz Cantzlern vnd Churfürsten zu Maintz / obangezeigtermassen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Kayser zuerheben / Als ein Churfürst beschriben / auch von dem Churfürstlichen Collegio, in ebenmässiger Qualitet, zur Stimm vnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündtnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauß Oesterreich / gleichsfahls aignen Erb vnderthanen / auffgerichte Conspiration, alles wider klärliche verordnung / so wolder gemeinen Rechten / als sonderlich Priuilegij, vnnd darinnen angezognen Vhralten Obseruantz, so dann auch der Guldenen Bull zu Nürnberg auffgericht / vnd der zuvor wegen deß Königreichs Behem / mit vorwissen vnnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Behem betreffende / in nachfolgender Nürnbergerischen Bull / alles jhres Jnhalts specificiert / Jn gleichem Weyland König Ladislai Declaration / vnnd dann Kaysers Ferdinandi / Anno Fünffzehenhundert fünff vnnd viertzig / den Ständen gegebnen Revers / die Chur vnnd was deren anhengig / den Königen zu Behmen / vnnd jhren Erben / Erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm verhanden / den Einwohnern eintzige Wahl nicht gebürt) durch annemmung einer hochfräventlichen Thättlichen / Meinaydigen vnnd nichtigen Wahl / so Wir auch auß Kay Gewalt / vnd tragendem Ampt / zuerhaltung der fundamental Gesetz deß Heyligen Römischen Reichs / für null vnd nichtig erklärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff daß Römische Reich fundirt, anzugreiffen / vnnd Eigenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes Vnser Königreich Behemb / sambt dessen incorporirten Landen / (in welchem Wir auff offnem Landtag / von allen Ständen angenommen / gecrönt / darauff von jhnen den Ständen vnnd Vnderthanen besagts Königreichs vnnd Länder / Vns die gewohnliche huldigung geleistet / Wir auch nit weniger / von Kayserlicher Mayestätt / Krafft vnserer durch daß Königliche Geblüt / auff Vns erwachßner Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter Annemm: vnd Crönung belehnet / von Jedermenniglich / auch jhme Pfaltzgraven selbst / für einen Rechtmessigen König in Behemb erkennt / vnd Titulirt / deßwegen von deß Heyligen Reichs Ertz Cantzlern vnd Churfürsten zu Maintz / obangezeigtermassen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Kayser zuerheben / Als ein Churfürst beschriben / auch von dem Churfürstlichen Collegio, in ebenmässiger Qualitet, zur Stimm vnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündtnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauß Oesterreich / gleichsfahls aignen Erb vnderthanen / auffgerichte Conspiration, alles wider klärliche verordnung / so wolder gemeinen Rechten / als sonderlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0010"/><hi rendition="#aq">Priuilegij</hi>, vnnd darinnen angezognen Vhralten <hi rendition="#aq">Obseruantz</hi>, so dann auch der Guldenen Bull zu Nürnberg auffgericht / vnd der zuvor wegen deß Königreichs Behem / mit vorwissen vnnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die <hi rendition="#aq">Succession</hi> obberührten 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Zitationshilfe: | Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ferdinand_copia_1621/10>, abgerufen am 16.02.2025. |