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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Zwölftes Kapitel.

15) Wer einen Weidenbaum zu beiden Seiten des Dammes ohne erhaltene An-
weisung abstämmt, zahlet für eine vollständige Weide 45 Gr. Strafe per Stück,
wer aber einen ganzen großen Weidenbaum abhauet, 2 Rthlr. weil solche den
würklichen Werth und Nutzung eines solchen großen Weidenbaumes ausmachet,
und muß einen andern in die Stelle setzen.

16) Wer von denen zu denen Dämmen angeschaften Materialien, als Faschinen,
Pfähle etc. etc. etwas entwendet und zu seinem Privatnutzen verbraucht, soll sol-
ches ersetzen, und überdem noch als ein Dieb bestrafet, und wenn er den Dieb-
stahl mit Gelde zu ersetzen nicht im Stande ist, zur ohnentgeldlichen Dammar-
beit bei denen Buhnenwerken nach Verhältniß des entwandten Stücks angehal-
ten werden.

Reglement für die Schiffer, Flößer und andere, so den Brom-
bergschen Canal befahren.
Bromberg 14. Juni 1793. (8. S. Fol.)

§. 9. Wer die am Canal gepflanzten Weiden oder den Aufschlag von Strauch auf
und neben den Ufern vorsätzlich beschädiget, worauf zu sehen, Wächter angestellt werden,
muß nicht allein den auszumittelnden Werth und Pflanzkosten der beschädigten Bäume, son-
dern auch überdem noch drei Thaler an Strafe erlegen, und dem Wächter, der ihn betrift
und anzeigt, für seine Vigilance einen Thaler bezahlen.

Unterricht wie die Weiden-Pflanzungen an Strömen zur Befesti-
gung der Ufer angelegt werden müssen.
D. D. Posen den 28. Febr.
1795. (12. S. 1. Kupf. Fol.)

(Dieser Unterricht ist deutsch und polnisch neben einander gedruckt, und enthält zu-
erst eine Beschreibung der Korb-Bach und Rosmarienweide. Denn folgt auf 3 gebrochenen
Seiten eine Beschreibung wie Strauch- oder Nesterpflanzungen angelegt werden müssen, und
zuletzt wird denjenigen, welche eine 4jährige Pflanzung von Korbweiden nachweisen, für je-
den Magdeburgischen Morgen 5 Rthlr., und wenn andere ordinaire Strauchweiden zur
Pflanzung genommen sind, 3 Rthlr. als Prämie ausgesetzt.)



Regi-
Zwoͤlftes Kapitel.

15) Wer einen Weidenbaum zu beiden Seiten des Dammes ohne erhaltene An-
weiſung abſtaͤmmt, zahlet fuͤr eine vollſtaͤndige Weide 45 Gr. Strafe per Stuͤck,
wer aber einen ganzen großen Weidenbaum abhauet, 2 Rthlr. weil ſolche den
wuͤrklichen Werth und Nutzung eines ſolchen großen Weidenbaumes ausmachet,
und muß einen andern in die Stelle ſetzen.

16) Wer von denen zu denen Daͤmmen angeſchaften Materialien, als Faſchinen,
Pfaͤhle etc. etc. etwas entwendet und zu ſeinem Privatnutzen verbraucht, ſoll ſol-
ches erſetzen, und uͤberdem noch als ein Dieb beſtrafet, und wenn er den Dieb-
ſtahl mit Gelde zu erſetzen nicht im Stande iſt, zur ohnentgeldlichen Dammar-
beit bei denen Buhnenwerken nach Verhaͤltniß des entwandten Stuͤcks angehal-
ten werden.

Reglement fuͤr die Schiffer, Floͤßer und andere, ſo den Brom-
bergſchen Canal befahren.
Bromberg 14. Juni 1793. (8. S. Fol.)

§. 9. Wer die am Canal gepflanzten Weiden oder den Aufſchlag von Strauch auf
und neben den Ufern vorſaͤtzlich beſchaͤdiget, worauf zu ſehen, Waͤchter angeſtellt werden,
muß nicht allein den auszumittelnden Werth und Pflanzkoſten der beſchaͤdigten Baͤume, ſon-
dern auch uͤberdem noch drei Thaler an Strafe erlegen, und dem Waͤchter, der ihn betrift
und anzeigt, fuͤr ſeine Vigilance einen Thaler bezahlen.

Unterricht wie die Weiden-Pflanzungen an Stroͤmen zur Befeſti-
gung der Ufer angelegt werden muͤſſen.
D. D. Poſen den 28. Febr.
1795. (12. S. 1. Kupf. Fol.)

(Dieſer Unterricht iſt deutſch und polniſch neben einander gedruckt, und enthaͤlt zu-
erſt eine Beſchreibung der Korb-Bach und Rosmarienweide. Denn folgt auf 3 gebrochenen
Seiten eine Beſchreibung wie Strauch- oder Neſterpflanzungen angelegt werden muͤſſen, und
zuletzt wird denjenigen, welche eine 4jaͤhrige Pflanzung von Korbweiden nachweiſen, fuͤr je-
den Magdeburgiſchen Morgen 5 Rthlr., und wenn andere ordinaire Strauchweiden zur
Pflanzung genommen ſind, 3 Rthlr. als Praͤmie ausgeſetzt.)



Regi-
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[126/0146] Zwoͤlftes Kapitel. 15) Wer einen Weidenbaum zu beiden Seiten des Dammes ohne erhaltene An- weiſung abſtaͤmmt, zahlet fuͤr eine vollſtaͤndige Weide 45 Gr. Strafe per Stuͤck, wer aber einen ganzen großen Weidenbaum abhauet, 2 Rthlr. weil ſolche den wuͤrklichen Werth und Nutzung eines ſolchen großen Weidenbaumes ausmachet, und muß einen andern in die Stelle ſetzen. 16) Wer von denen zu denen Daͤmmen angeſchaften Materialien, als Faſchinen, Pfaͤhle etc. etc. etwas entwendet und zu ſeinem Privatnutzen verbraucht, ſoll ſol- ches erſetzen, und uͤberdem noch als ein Dieb beſtrafet, und wenn er den Dieb- ſtahl mit Gelde zu erſetzen nicht im Stande iſt, zur ohnentgeldlichen Dammar- beit bei denen Buhnenwerken nach Verhaͤltniß des entwandten Stuͤcks angehal- ten werden. Reglement fuͤr die Schiffer, Floͤßer und andere, ſo den Brom- bergſchen Canal befahren. Bromberg 14. Juni 1793. (8. S. Fol.) §. 9. Wer die am Canal gepflanzten Weiden oder den Aufſchlag von Strauch auf und neben den Ufern vorſaͤtzlich beſchaͤdiget, worauf zu ſehen, Waͤchter angeſtellt werden, muß nicht allein den auszumittelnden Werth und Pflanzkoſten der beſchaͤdigten Baͤume, ſon- dern auch uͤberdem noch drei Thaler an Strafe erlegen, und dem Waͤchter, der ihn betrift und anzeigt, fuͤr ſeine Vigilance einen Thaler bezahlen. Unterricht wie die Weiden-Pflanzungen an Stroͤmen zur Befeſti- gung der Ufer angelegt werden muͤſſen. D. D. Poſen den 28. Febr. 1795. (12. S. 1. Kupf. Fol.) (Dieſer Unterricht iſt deutſch und polniſch neben einander gedruckt, und enthaͤlt zu- erſt eine Beſchreibung der Korb-Bach und Rosmarienweide. Denn folgt auf 3 gebrochenen Seiten eine Beſchreibung wie Strauch- oder Neſterpflanzungen angelegt werden muͤſſen, und zuletzt wird denjenigen, welche eine 4jaͤhrige Pflanzung von Korbweiden nachweiſen, fuͤr je- den Magdeburgiſchen Morgen 5 Rthlr., und wenn andere ordinaire Strauchweiden zur Pflanzung genommen ſind, 3 Rthlr. als Praͤmie ausgeſetzt.) Regi-

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/146>, abgerufen am 21.11.2024.