Hir ist ein billigmässiger erlaß rechtens. Jm Hannöverischen wird es, wie folget, gehalten: wo es über die halbscheid ist, wird es halb vergütet; wo es aber nicht über die hälfte ist, wird nichts ver- gütet. Der von Uffenbach in reisen wegen des fisches dorsch. Zu Neuwied hatte einer einen teich gepachtet; er vergaß das aufhauen des eises. Die fische verkamen. Er brachte aber zeugnisse bei: daß solches nichts hindere; sondern das aufhauen mehr schädlich sei.
§ 2365
vom anschlage bei der verpach- tung.
Der sächsische anschlag laufet hoch. Die or- dentliche fischerei wird nicht angeschlagen bei dem verpachten; wohl aber bei dem verkaufen. Die hauswirtliche nohtdurft kan man nicht wohl in an- schlag bringen, weil die unterhaltung der neze den eintrag aufhebet. Bei dem verkaufe muß für die gerechtigkeit, und den saz etwas angesezet werden; in den flüssen gehet man nach den rechnungen diß- falls zu werk. Jn sazteichen muß man auf den grund, und boden, auch gute narung sehen; einige werden alle 2, 3 jare gefischet, und wider besezet. Man schläget sie gemeiniglich ackerweise an, den acker zu 4, 6, 8 rthlr.
Sechzigstes haubtstück von den mülen. § 2367
Die wassermülen wollen entweder auf öffentli- chen flüssen, und strömen angeleget werden, oder nicht. Jn disem falle soll dasselbe an einem eigenen, oder einem gemeinen bache geschehen, und
zwar
II b., LIX h. von der wilden fiſcherei.
§ 2360
vom erlaſſe bei der fiſcherei.
Hir iſt ein billigmaͤſſiger erlaß rechtens. Jm Hannoͤveriſchen wird es, wie folget, gehalten: wo es uͤber die halbſcheid iſt, wird es halb verguͤtet; wo es aber nicht uͤber die haͤlfte iſt, wird nichts ver- guͤtet. Der von Uffenbach in reiſen wegen des fiſches dorſch. Zu Neuwied hatte einer einen teich gepachtet; er vergaß das aufhauen des eiſes. Die fiſche verkamen. Er brachte aber zeugniſſe bei: daß ſolches nichts hindere; ſondern das aufhauen mehr ſchaͤdlich ſei.
§ 2365
vom anſchlage bei der verpach- tung.
Der ſaͤchſiſche anſchlag laufet hoch. Die or- dentliche fiſcherei wird nicht angeſchlagen bei dem verpachten; wohl aber bei dem verkaufen. Die hauswirtliche nohtdurft kan man nicht wohl in an- ſchlag bringen, weil die unterhaltung der neze den eintrag aufhebet. Bei dem verkaufe muß fuͤr die gerechtigkeit, und den ſaz etwas angeſezet werden; in den fluͤſſen gehet man nach den rechnungen diß- falls zu werk. Jn ſazteichen muß man auf den grund, und boden, auch gute narung ſehen; einige werden alle 2, 3 jare gefiſchet, und wider beſezet. Man ſchlaͤget ſie gemeiniglich ackerweiſe an, den acker zu 4, 6, 8 rthlr.
Sechzigſtes haubtſtuͤck von den muͤlen. § 2367
Die waſſermuͤlen wollen entweder auf oͤffentli- chen fluͤſſen, und ſtroͤmen angeleget werden, oder nicht. Jn diſem falle ſoll daſſelbe an einem eigenen, oder einem gemeinen bache geſchehen, und
zwar
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II b., LIX h. von der wilden fiſcherei.
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Hir iſt ein billigmaͤſſiger erlaß rechtens. Jm
Hannoͤveriſchen wird es, wie folget, gehalten: wo
es uͤber die halbſcheid iſt, wird es halb verguͤtet;
wo es aber nicht uͤber die haͤlfte iſt, wird nichts ver-
guͤtet. Der von Uffenbach in reiſen wegen des
fiſches dorſch. Zu Neuwied hatte einer einen teich
gepachtet; er vergaß das aufhauen des eiſes. Die
fiſche verkamen. Er brachte aber zeugniſſe bei:
daß ſolches nichts hindere; ſondern das aufhauen
mehr ſchaͤdlich ſei.
§ 2365
Der ſaͤchſiſche anſchlag laufet hoch. Die or-
dentliche fiſcherei wird nicht angeſchlagen bei dem
verpachten; wohl aber bei dem verkaufen. Die
hauswirtliche nohtdurft kan man nicht wohl in an-
ſchlag bringen, weil die unterhaltung der neze den
eintrag aufhebet. Bei dem verkaufe muß fuͤr die
gerechtigkeit, und den ſaz etwas angeſezet werden;
in den fluͤſſen gehet man nach den rechnungen diß-
falls zu werk. Jn ſazteichen muß man auf den
grund, und boden, auch gute narung ſehen; einige
werden alle 2, 3 jare gefiſchet, und wider beſezet.
Man ſchlaͤget ſie gemeiniglich ackerweiſe an, den
acker zu 4, 6, 8 rthlr.
Sechzigſtes haubtſtuͤck
von den muͤlen.
§ 2367
Die waſſermuͤlen wollen entweder auf oͤffentli-
chen fluͤſſen, und ſtroͤmen angeleget werden,
oder nicht. Jn diſem falle ſoll daſſelbe an einem
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 928. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/952>, abgerufen am 21.11.2024.
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