Fünf und funfzigstes haubtstück, vom postregale. § 2120
Die post wird heute zu tage als eine öffentlichewie die post be- trachtet wird? veranstaltung betrachtet, wodurch perso- nen, derselben packete, brife, und sachen, durch hin, und wider veranstaltete pferde von einem or- te zum andern schleunig fortgeschaffet werden. Di- ses geschihet entweder vermittels des furwerkes, oder zu pferde. Daher hat man bald farende, bald reitente posten, welche teils an gewissen ta- gen, und zu bestimmeten zeiten, ankommen, auch abgehen, oder ausserordentlich gebrauchet werden. Von den ausserordentlichen sind bald blosse brife, befele, und andere dinge schleunig fortzuschaffen, oder es werden dabei zugleich besondere personen gebrauchet; im ersten falle hat man die estaffetten; im andern aber courire. Ernst Frid. Schröter de equis publicis, Jena 1673, 4to, membr. II.
§ 2121
Die posten sind vilerley. Hirbei kommen auchvon den cou- rirs und deren gattungen. die courirs vor (§ 2120). Ein courir ist eine person, welche von einem oberen, oder andern standes-person anderwärts hin, vermittels der post verschicket wird, um nachrichten, auch an- dere sachen in möglichster eile dahin zu überbrin- gen. Man hat deren unterschidene Gattungen, nämlich 1) ordentliche, welche zu gewissen Zeiten an bestimmete orte geschicket, und inen dijenige brifschaften etc. welche man der öffentlichen post nicht gern anvertrauen will, anvertrauet werden; 2) ausserordentliche, welche nach erfordernder
noht-
II buch, LV haubtſt. vom poſtregale.
Fuͤnf und funfzigſtes haubtſtuͤck, vom poſtregale. § 2120
Die poſt wird heute zu tage als eine oͤffentlichewie die poſt be- trachtet wird? veranſtaltung betrachtet, wodurch perſo- nen, derſelben packete, brife, und ſachen, durch hin, und wider veranſtaltete pferde von einem or- te zum andern ſchleunig fortgeſchaffet werden. Di- ſes geſchihet entweder vermittels des furwerkes, oder zu pferde. Daher hat man bald farende, bald reitente poſten, welche teils an gewiſſen ta- gen, und zu beſtimmeten zeiten, ankommen, auch abgehen, oder auſſerordentlich gebrauchet werden. Von den auſſerordentlichen ſind bald bloſſe brife, befele, und andere dinge ſchleunig fortzuſchaffen, oder es werden dabei zugleich beſondere perſonen gebrauchet; im erſten falle hat man die eſtaffetten; im andern aber courire. Ernſt Frid. Schroͤter de equis publicis, Jena 1673, 4to, membr. II.
§ 2121
Die poſten ſind vilerley. Hirbei kommen auchvon den cou- rirs und deren gattungen. die courirs vor (§ 2120). Ein courir iſt eine perſon, welche von einem oberen, oder andern ſtandes-perſon anderwaͤrts hin, vermittels der poſt verſchicket wird, um nachrichten, auch an- dere ſachen in moͤglichſter eile dahin zu uͤberbrin- gen. Man hat deren unterſchidene Gattungen, naͤmlich 1) ordentliche, welche zu gewiſſen Zeiten an beſtimmete orte geſchicket, und inen dijenige brifſchaften ꝛc. welche man der oͤffentlichen poſt nicht gern anvertrauen will, anvertrauet werden; 2) auſſerordentliche, welche nach erfordernder
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Fuͤnf und funfzigſtes haubtſtuͤck,
vom poſtregale.
§ 2120
Die poſt wird heute zu tage als eine oͤffentliche
veranſtaltung betrachtet, wodurch perſo-
nen, derſelben packete, brife, und ſachen, durch
hin, und wider veranſtaltete pferde von einem or-
te zum andern ſchleunig fortgeſchaffet werden. Di-
ſes geſchihet entweder vermittels des furwerkes,
oder zu pferde. Daher hat man bald farende,
bald reitente poſten, welche teils an gewiſſen ta-
gen, und zu beſtimmeten zeiten, ankommen, auch
abgehen, oder auſſerordentlich gebrauchet werden.
Von den auſſerordentlichen ſind bald bloſſe brife,
befele, und andere dinge ſchleunig fortzuſchaffen,
oder es werden dabei zugleich beſondere perſonen
gebrauchet; im erſten falle hat man die eſtaffetten;
im andern aber courire. Ernſt Frid. Schroͤter
de equis publicis, Jena 1673, 4to, membr. II.
wie die poſt be-
trachtet wird?
§ 2121
Die poſten ſind vilerley. Hirbei kommen auch
die courirs vor (§ 2120). Ein courir iſt eine
perſon, welche von einem oberen, oder andern
ſtandes-perſon anderwaͤrts hin, vermittels der
poſt verſchicket wird, um nachrichten, auch an-
dere ſachen in moͤglichſter eile dahin zu uͤberbrin-
gen. Man hat deren unterſchidene Gattungen,
naͤmlich 1) ordentliche, welche zu gewiſſen Zeiten
an beſtimmete orte geſchicket, und inen dijenige
brifſchaften ꝛc. welche man der oͤffentlichen poſt
nicht gern anvertrauen will, anvertrauet werden;
2) auſſerordentliche, welche nach erfordernder
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von den cou-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 909. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/933>, abgerufen am 21.11.2024.
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