selbiger, oder seine künftige erben, weiter kein be- liben tragen möchten, die müle an einen tüchtigen müller, auf vorher erlangete fürstliche vergönnung, auch bestätigung, zu verkaufen, auch zu verafter- leihen. Der erbmüller soll zum järlichen erbpach- te, bei verlust des erbpachtrechtes, 36 scheffel gu- ten reinen rocken, und darzu 115 thlr. etc auch für die erblichkeit, und mülengerechtigkeit 590 thlr. etc; imgleichen die landes-contribution, und andere öf- fentliche lasten, und welche sonst auf der müle haf- ten, abtragen. Wenn der müller one erben ver- sterben würde, sollte die müle der landesherrschaft wider zufallen. Bei jedem veränderungsfalle müs- sen 10 thlr. handlones erleget, und die kammer- kanzellei-gebüren für die ausfertigungen, nach der kanzellei-ordnung entrichtet werden. Am 22ten febr. 1698 wurde vom kurfürsten in der Pfalz, Johann Wilhelm, an den obristwachtmeister Jo- hann Heinrich Krähe, seine ehegenossin, und ire rechtmässigen leibeserben, zu einem erbbestande verlihen: der kran zu Rhein Türkheim, unfern Worms, wie auch der holzhof daselbst, und zu Roxheim, samt dem freien weinschanke bei gedach- tem krane; jedoch dergestalt: daß die erbbeständer weder solchen ganzen kran, holzhof, und wein- schank, noch etwas davon zu versezen, zu ver- pfänden, oder sonst zu veräussern, anderwärts zu beschweren, vilweniger die erbgerechtigkeit an an- dere auf einigerlei weise, one kurfürstl. bewilligung zu begeben, einigen fug, noch macht haben. Der beständige erbzinß sollte 300 fl., neben andern aus- schuß-geltern, seyn. Wofern aber diser erbzinß drei jare nach einander rückständig bleiben würde, sollte die erbleihe verfallen seyn. Jm jare 1705 ist sotaner erbbestand dem obereigentume nach an das hochstift zu Worms durch einen austausch-
handel
G g g 5
von den bauerguͤtern.
ſelbiger, oder ſeine kuͤnftige erben, weiter kein be- liben tragen moͤchten, die muͤle an einen tuͤchtigen muͤller, auf vorher erlangete fuͤrſtliche vergoͤnnung, auch beſtaͤtigung, zu verkaufen, auch zu verafter- leihen. Der erbmuͤller ſoll zum jaͤrlichen erbpach- te, bei verluſt des erbpachtrechtes, 36 ſcheffel gu- ten reinen rocken, und darzu 115 thlr. ꝛc auch fuͤr die erblichkeit, und muͤlengerechtigkeit 590 thlr. ꝛc; imgleichen die landes-contribution, und andere oͤf- fentliche laſten, und welche ſonſt auf der muͤle haf- ten, abtragen. Wenn der muͤller one erben ver- ſterben wuͤrde, ſollte die muͤle der landesherrſchaft wider zufallen. Bei jedem veraͤnderungsfalle muͤſ- ſen 10 thlr. handlones erleget, und die kammer- kanzellei-gebuͤren fuͤr die ausfertigungen, nach der kanzellei-ordnung entrichtet werden. Am 22ten febr. 1698 wurde vom kurfuͤrſten in der Pfalz, Johann Wilhelm, an den obriſtwachtmeiſter Jo- hann Heinrich Kraͤhe, ſeine ehegenoſſin, und ire rechtmaͤſſigen leibeserben, zu einem erbbeſtande verlihen: der kran zu Rhein Tuͤrkheim, unfern Worms, wie auch der holzhof daſelbſt, und zu Roxheim, ſamt dem freien weinſchanke bei gedach- tem krane; jedoch dergeſtalt: daß die erbbeſtaͤnder weder ſolchen ganzen kran, holzhof, und wein- ſchank, noch etwas davon zu verſezen, zu ver- pfaͤnden, oder ſonſt zu veraͤuſſern, anderwaͤrts zu beſchweren, vilweniger die erbgerechtigkeit an an- dere auf einigerlei weiſe, one kurfuͤrſtl. bewilligung zu begeben, einigen fug, noch macht haben. Der beſtaͤndige erbzinß ſollte 300 fl., neben andern aus- ſchuß-geltern, ſeyn. Wofern aber diſer erbzinß drei jare nach einander ruͤckſtaͤndig bleiben wuͤrde, ſollte die erbleihe verfallen ſeyn. Jm jare 1705 iſt ſotaner erbbeſtand dem obereigentume nach an das hochſtift zu Worms durch einen austauſch-
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von den bauerguͤtern.
ſelbiger, oder ſeine kuͤnftige erben, weiter kein be-
liben tragen moͤchten, die muͤle an einen tuͤchtigen
muͤller, auf vorher erlangete fuͤrſtliche vergoͤnnung,
auch beſtaͤtigung, zu verkaufen, auch zu verafter-
leihen. Der erbmuͤller ſoll zum jaͤrlichen erbpach-
te, bei verluſt des erbpachtrechtes, 36 ſcheffel gu-
ten reinen rocken, und darzu 115 thlr. ꝛc auch fuͤr
die erblichkeit, und muͤlengerechtigkeit 590 thlr. ꝛc;
imgleichen die landes-contribution, und andere oͤf-
fentliche laſten, und welche ſonſt auf der muͤle haf-
ten, abtragen. Wenn der muͤller one erben ver-
ſterben wuͤrde, ſollte die muͤle der landesherrſchaft
wider zufallen. Bei jedem veraͤnderungsfalle muͤſ-
ſen 10 thlr. handlones erleget, und die kammer-
kanzellei-gebuͤren fuͤr die ausfertigungen, nach der
kanzellei-ordnung entrichtet werden. Am 22ten
febr. 1698 wurde vom kurfuͤrſten in der Pfalz,
Johann Wilhelm, an den obriſtwachtmeiſter Jo-
hann Heinrich Kraͤhe, ſeine ehegenoſſin, und ire
rechtmaͤſſigen leibeserben, zu einem erbbeſtande
verlihen: der kran zu Rhein Tuͤrkheim, unfern
Worms, wie auch der holzhof daſelbſt, und zu
Roxheim, ſamt dem freien weinſchanke bei gedach-
tem krane; jedoch dergeſtalt: daß die erbbeſtaͤnder
weder ſolchen ganzen kran, holzhof, und wein-
ſchank, noch etwas davon zu verſezen, zu ver-
pfaͤnden, oder ſonſt zu veraͤuſſern, anderwaͤrts zu
beſchweren, vilweniger die erbgerechtigkeit an an-
dere auf einigerlei weiſe, one kurfuͤrſtl. bewilligung
zu begeben, einigen fug, noch macht haben. Der
beſtaͤndige erbzinß ſollte 300 fl., neben andern aus-
ſchuß-geltern, ſeyn. Wofern aber diſer erbzinß
drei jare nach einander ruͤckſtaͤndig bleiben wuͤrde,
ſollte die erbleihe verfallen ſeyn. Jm jare 1705
iſt ſotaner erbbeſtand dem obereigentume nach an
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 841. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/865>, abgerufen am 23.11.2024.
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