Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767.Vorrede. Der geneigteste leser empfänget den dritten ten. * 2
Vorrede. Der geneigteſte leſer empfaͤnget den dritten ten. * 2
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Vorrede.
Der geneigteſte leſer empfaͤnget den dritten
teil des Teutſchen rechtes, welcher aus
der erfarung darnider geſchriben, und
mit lebendigen zeugniſſen begleitet worden iſt. Um
die keinen ſonderbaren nuz habenden ſachen hat man
in diſer Teutſchen rechtsgelahrheit dermalen ſich
keine haubtbeſchaͤfftigung machen wollen. Jch war
neulich zu Wezlar. Mir kam die grube des wohl-
ſeeligen Kammergerichtes Beiſizers am kaiſerlichen
und Reichs hoͤchſten gerichte in die augen. Er hieß
im leben Herr Joachim Geoͤrge von Ploͤnnies,
ein vom hochloͤblichen Schwaͤbiſchen kraiſe 1719 er-
nannter und zu diſem hohen ambte beſtimmeter
mann. Er mußte, den verfaſſungen nach, mit einer
probeſchrift in den rechten, um die hoͤchſte wuͤrde
darin zu erlangen, allhir zu Marburg, hervortre-
ten.
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