besoldung stehen, welche für angesessene geachtet werden. Einheimische zihet man den fremden für; jeweilen aber lässet man auch auswärtige, zumal verwandten, zur vormundschaft; jedoch irem ge- richtsstand entsagen, Joh. Frid. Hertelde tutore alienae iurisdict. Jena 1739, 4t. Was einer vor der bestätigung unternimmt, verbindet den minder- järigen nicht, BoehmerT. II P. I cons. 594 n. 9. Nun ist in ganz Teutschlande die bestätigung der vormunden eingefüret, und um so vil nötiger, wenn der vormund des unmündigen person, und vermö- gen unter seinen händen hat; mithin auf obrigkeit- liche auctoritaet hirbei zu werke gehet; imgleichen, weil ausser Sachsens alle vormunden der vormund- schaft halber einen eid leisten müssen, und wenn di- ser abgeleget ist, erfolget die bestätigung; damit sie aber sich dißfalls legitimiren können, erhalten sie eine urkunde darüber, welche tutorium, curatorium heisset, wovon eine gemeine form in der sammlung der Reichsabschide 1747 fol. im 3ten th. s. 317 fg. sich befindet. Daher tut ein vormund nicht leicht et- was wichtiges sonder einwilligung des obervormun- des, wodurch dem pupillen ein nachteil zuwachsen kan, MeviusP. VII decis. 189, und wenn er von der vormundschaft abgehen will, muß er um einen neuen besorget seyn, eb.P. III decis. 202 n. 5.
§ 959
Die bestellung, auch bestätigung der vormun-woher die be- stellungen, und bestätigungen der vormun- den rüren? den ist teils aus der obersten macht, und gewalt, teils aus dem lehnrechte (§ 957 § 958), teils aus dem eigentume, auch andern rechten herzuleiten. Jn Teutschlande kan eine jede gebürende obrigkeit, und gerichtbarkeit des minderjärigen, vormunden bestellen, und bestätigen; folglich weichen hirin die teutsche rechte von den römischen ab; wie auch dar-
in:
u. obervormund., auch krigiſch. vorm.
beſoldung ſtehen, welche fuͤr angeſeſſene geachtet werden. Einheimiſche zihet man den fremden fuͤr; jeweilen aber laͤſſet man auch auswaͤrtige, zumal verwandten, zur vormundſchaft; jedoch irem ge- richtsſtand entſagen, Joh. Frid. Hertelde tutore alienae iurisdict. Jena 1739, 4t. Was einer vor der beſtaͤtigung unternimmt, verbindet den minder- jaͤrigen nicht, BoehmerT. II P. I conſ. 594 n. 9. Nun iſt in ganz Teutſchlande die beſtaͤtigung der vormunden eingefuͤret, und um ſo vil noͤtiger, wenn der vormund des unmuͤndigen perſon, und vermoͤ- gen unter ſeinen haͤnden hat; mithin auf obrigkeit- liche auctoritaet hirbei zu werke gehet; imgleichen, weil auſſer Sachſens alle vormunden der vormund- ſchaft halber einen eid leiſten muͤſſen, und wenn di- ſer abgeleget iſt, erfolget die beſtaͤtigung; damit ſie aber ſich dißfalls legitimiren koͤnnen, erhalten ſie eine urkunde daruͤber, welche tutorium, curatorium heiſſet, wovon eine gemeine form in der ſammlung der Reichsabſchide 1747 fol. im 3ten th. ſ. 317 fg. ſich befindet. Daher tut ein vormund nicht leicht et- was wichtiges ſonder einwilligung des obervormun- des, wodurch dem pupillen ein nachteil zuwachſen kan, MeviusP. VII deciſ. 189, und wenn er von der vormundſchaft abgehen will, muß er um einen neuen beſorget ſeyn, eb.P. III deciſ. 202 n. 5.
§ 959
Die beſtellung, auch beſtaͤtigung der vormun-woher die be- ſtellungen, und beſtaͤtigungen der vormun- den ruͤren? den iſt teils aus der oberſten macht, und gewalt, teils aus dem lehnrechte (§ 957 § 958), teils aus dem eigentume, auch andern rechten herzuleiten. Jn Teutſchlande kan eine jede gebuͤrende obrigkeit, und gerichtbarkeit des minderjaͤrigen, vormunden beſtellen, und beſtaͤtigen; folglich weichen hirin die teutſche rechte von den roͤmiſchen ab; wie auch dar-
in:
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u. obervormund., auch krigiſch. vorm.
beſoldung ſtehen, welche fuͤr angeſeſſene geachtet
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jeweilen aber laͤſſet man auch auswaͤrtige, zumal
verwandten, zur vormundſchaft; jedoch irem ge-
richtsſtand entſagen, Joh. Frid. Hertel de tutore
alienae iurisdict. Jena 1739, 4t. Was einer vor
der beſtaͤtigung unternimmt, verbindet den minder-
jaͤrigen nicht, Boehmer T. II P. I conſ. 594 n. 9.
Nun iſt in ganz Teutſchlande die beſtaͤtigung der
vormunden eingefuͤret, und um ſo vil noͤtiger, wenn
der vormund des unmuͤndigen perſon, und vermoͤ-
gen unter ſeinen haͤnden hat; mithin auf obrigkeit-
liche auctoritaet hirbei zu werke gehet; imgleichen,
weil auſſer Sachſens alle vormunden der vormund-
ſchaft halber einen eid leiſten muͤſſen, und wenn di-
ſer abgeleget iſt, erfolget die beſtaͤtigung; damit ſie
aber ſich dißfalls legitimiren koͤnnen, erhalten ſie eine
urkunde daruͤber, welche tutorium, curatorium
heiſſet, wovon eine gemeine form in der ſammlung
der Reichsabſchide 1747 fol. im 3ten th. ſ. 317 fg.
ſich befindet. Daher tut ein vormund nicht leicht et-
was wichtiges ſonder einwilligung des obervormun-
des, wodurch dem pupillen ein nachteil zuwachſen
kan, Mevius P. VII deciſ. 189, und wenn er von
der vormundſchaft abgehen will, muß er um einen
neuen beſorget ſeyn, eb. P. III deciſ. 202 n. 5.
§ 959
Die beſtellung, auch beſtaͤtigung der vormun-
den iſt teils aus der oberſten macht, und gewalt,
teils aus dem lehnrechte (§ 957 § 958), teils aus
dem eigentume, auch andern rechten herzuleiten.
Jn Teutſchlande kan eine jede gebuͤrende obrigkeit,
und gerichtbarkeit des minderjaͤrigen, vormunden
beſtellen, und beſtaͤtigen; folglich weichen hirin die
teutſche rechte von den roͤmiſchen ab; wie auch dar-
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woher die be-
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den ruͤren?
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 559. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/583>, abgerufen am 23.11.2024.
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