ganz besondere societas victus, et mensae für. Allso hatten ein paar eheleute zu Reutlingen mit einan- der festgesezet: daß ein jeder 200 fl. aus seinem ver- mögen zur gemeinschaftlichen haushaltung järlich hergeben wolle. Dahingegen behilt sich ein iedes sein eigentum völlig bevor; folglich erwarb dahir kein ehegatt dem andern etwas; beide leiden den verlust an dem irigen vermögen; ein ieder hatte den gewinnst von seinen gütern, und einkünften; mußte die steuern abtragen; seine schulden bezalen; wenn sie auch wärender ehe gemachet worden, Lauter- bachde societ. bon. conjug. cap. 2, thes. vlt. n. 6, cap. 6, th. 1, n. 1 fg. Was aber von den gedachten 400 fl. übrig bleibet, und davon etwas angeschaf- fet wird, das gehöret zu der ganz besonderen ge- meinschaft, und wird auch gemeinschaftlich getei- let. Von den 400 fl. sollten bestritten werden: der unterhalt, die kleidung, und die so genannte erengelter beider eheleute, und was sonst gemein- schaftlich nötig wäre. Sonst aber bekömmt in Reutlingen der überbleibende ehegatt einen ansen- lichen voraus, und einen kindesteil von gesamten vermögen. Es war allso im jare 1760 in sachen der Pfäfflingischen erben wider die vogelweidische erben, in Reutlingen die frage: ob die erben der verstorbenen ehefrau an den von dem ehemanne gemacheten schulden anteil nemen müssten? welche verneinet wurde. Nach den statuten der Reichs- stadt Heilbronn vom jare 1641, th. III, tit. 22, sollen die eheleute die mit gesamter hand gemacheten schulden ebenfalls bezalen; besonders auch, wo die eheleute gemeines gewerb, oder feilen verkauf, oder die güter sonst gemein haben; folglich durch hei- ratsbrife, testamente, und andere rechtliche ver- schreibung, oder ein geding, nichts anders versehen ist; darnebst mögen die freiheiten des brautscha-
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der guͤter unter den eheleuten.
ganz beſondere ſocietas victus, et menſae fuͤr. Allſo hatten ein paar eheleute zu Reutlingen mit einan- der feſtgeſezet: daß ein jeder 200 fl. aus ſeinem ver- moͤgen zur gemeinſchaftlichen haushaltung jaͤrlich hergeben wolle. Dahingegen behilt ſich ein iedes ſein eigentum voͤllig bevor; folglich erwarb dahir kein ehegatt dem andern etwas; beide leiden den verluſt an dem irigen vermoͤgen; ein ieder hatte den gewinnſt von ſeinen guͤtern, und einkuͤnften; mußte die ſteuern abtragen; ſeine ſchulden bezalen; wenn ſie auch waͤrender ehe gemachet worden, Lauter- bachde ſociet. bon. conjug. cap. 2, theſ. vlt. n. 6, cap. 6, th. 1, n. 1 fg. Was aber von den gedachten 400 fl. uͤbrig bleibet, und davon etwas angeſchaf- fet wird, das gehoͤret zu der ganz beſonderen ge- meinſchaft, und wird auch gemeinſchaftlich getei- let. Von den 400 fl. ſollten beſtritten werden: der unterhalt, die kleidung, und die ſo genannte erengelter beider eheleute, und was ſonſt gemein- ſchaftlich noͤtig waͤre. Sonſt aber bekoͤmmt in Reutlingen der uͤberbleibende ehegatt einen anſen- lichen voraus, und einen kindesteil von geſamten vermoͤgen. Es war allſo im jare 1760 in ſachen der Pfaͤfflingiſchen erben wider die vogelweidiſche erben, in Reutlingen die frage: ob die erben der verſtorbenen ehefrau an den von dem ehemanne gemacheten ſchulden anteil nemen muͤſſten? welche verneinet wurde. Nach den ſtatuten der Reichs- ſtadt Heilbronn vom jare 1641, th. III, tit. 22, ſollen die eheleute die mit geſamter hand gemacheten ſchulden ebenfalls bezalen; beſonders auch, wo die eheleute gemeines gewerb, oder feilen verkauf, oder die guͤter ſonſt gemein haben; folglich durch hei- ratsbrife, teſtamente, und andere rechtliche ver- ſchreibung, oder ein geding, nichts anders verſehen iſt; darnebſt moͤgen die freiheiten des brautſcha-
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der guͤter unter den eheleuten.
ganz beſondere ſocietas victus, et menſae fuͤr. Allſo
hatten ein paar eheleute zu Reutlingen mit einan-
der feſtgeſezet: daß ein jeder 200 fl. aus ſeinem ver-
moͤgen zur gemeinſchaftlichen haushaltung jaͤrlich
hergeben wolle. Dahingegen behilt ſich ein iedes
ſein eigentum voͤllig bevor; folglich erwarb dahir
kein ehegatt dem andern etwas; beide leiden den
verluſt an dem irigen vermoͤgen; ein ieder hatte den
gewinnſt von ſeinen guͤtern, und einkuͤnften; mußte
die ſteuern abtragen; ſeine ſchulden bezalen; wenn
ſie auch waͤrender ehe gemachet worden, Lauter-
bach de ſociet. bon. conjug. cap. 2, theſ. vlt. n. 6,
cap. 6, th. 1, n. 1 fg. Was aber von den gedachten
400 fl. uͤbrig bleibet, und davon etwas angeſchaf-
fet wird, das gehoͤret zu der ganz beſonderen ge-
meinſchaft, und wird auch gemeinſchaftlich getei-
let. Von den 400 fl. ſollten beſtritten werden:
der unterhalt, die kleidung, und die ſo genannte
erengelter beider eheleute, und was ſonſt gemein-
ſchaftlich noͤtig waͤre. Sonſt aber bekoͤmmt in
Reutlingen der uͤberbleibende ehegatt einen anſen-
lichen voraus, und einen kindesteil von geſamten
vermoͤgen. Es war allſo im jare 1760 in ſachen
der Pfaͤfflingiſchen erben wider die vogelweidiſche
erben, in Reutlingen die frage: ob die erben der
verſtorbenen ehefrau an den von dem ehemanne
gemacheten ſchulden anteil nemen muͤſſten? welche
verneinet wurde. Nach den ſtatuten der Reichs-
ſtadt Heilbronn vom jare 1641, th. III, tit. 22,
ſollen die eheleute die mit geſamter hand gemacheten
ſchulden ebenfalls bezalen; beſonders auch, wo die
eheleute gemeines gewerb, oder feilen verkauf, oder
die guͤter ſonſt gemein haben; folglich durch hei-
ratsbrife, teſtamente, und andere rechtliche ver-
ſchreibung, oder ein geding, nichts anders verſehen
iſt; darnebſt moͤgen die freiheiten des brautſcha-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/463>, abgerufen am 18.12.2024.
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