auch keine kaufmannschaft. Allso sollen auch, in- halts der kur-mainzischen untergerichts-ordnung tit. V, § 3 s. 91, der pfennigs-krämer bücher nicht das recht der kaufleute haben, noch der herumträ- ger ire. Jnzwischen sind die kaufmanns-bücher mancherlei. Daher ist besonders zu merken: 1) das haubtbuch, 2) die strazza (klatte-buch), 3) das journal. Bei einem kaufmanns-buche ist auf 3 haubtstücke besonders das augenmerk zu richten, als a) muß es data, und accepta in sich halten. Data, das ist, gelifert, oder ausgegeben, und ac- cepta, d. i. eingenommen, oder einname. Dise data, und accepta träget entweder der kausmann selbst ein, oder der buchhalter. Aus fürsicht wird auch der tag darzu gesezet; ob es schon nicht noht- wendig ist. b) Daß die caussa debendi mit im handelsbuche stehe, das ist, der titulus, z. e. daß er es gekaufet, getauschet; imgleichen auf rechnung, (a conto), anlehn, credit; wiwohl empfangen, erhalten etc schon einiger massen einen titel anzei- get. Jmmittels ist die caussa debendi, oder der titel mit der versione in rem nicht zu vermischen, wozu es nämlich angewendet worden sey. c) Muß ein kaufmanns-buch one grosses ausstreichen seyn, das ist, in der haubtpost darf nichts ausgestrichen seyn; die abgetane rechnung, oder schuld kan wohl mit einem kreuzstriche durchzogen werden. Eine kaufmanns-rechnung passiret in den gerichten nicht anders, als wenn sie juristisch, unter gewissen zie- fern, eingerichtet ist. Auszüge aus dem handels- buche sind nicht hinreichend, auch der schuldener zu recognosciren nicht schuldig. Denn sie bewei- sen so wenig, als weniger die schmir- oder schmat- ter-bücher, journale; vilmehr muß das handels- buch selbst in der urschrift, und zwar in dem orte,
wo
XXXVII haubtſtuͤck,
auch keine kaufmannſchaft. Allſo ſollen auch, in- halts der kur-mainziſchen untergerichts-ordnung tit. V, § 3 ſ. 91, der pfennigs-kraͤmer buͤcher nicht das recht der kaufleute haben, noch der herumtraͤ- ger ire. Jnzwiſchen ſind die kaufmanns-buͤcher mancherlei. Daher iſt beſonders zu merken: 1) das haubtbuch, 2) die ſtrazza (klatte-buch), 3) das journal. Bei einem kaufmanns-buche iſt auf 3 haubtſtuͤcke beſonders das augenmerk zu richten, als a) muß es data, und accepta in ſich halten. Data, das iſt, gelifert, oder ausgegeben, und ac- cepta, d. i. eingenommen, oder einname. Diſe data, und accepta traͤget entweder der kauſmann ſelbſt ein, oder der buchhalter. Aus fuͤrſicht wird auch der tag darzu geſezet; ob es ſchon nicht noht- wendig iſt. b) Daß die cauſſa debendi mit im handelsbuche ſtehe, das iſt, der titulus, z. e. daß er es gekaufet, getauſchet; imgleichen auf rechnung, (à conto), anlehn, credit; wiwohl empfangen, erhalten ꝛc ſchon einiger maſſen einen titel anzei- get. Jmmittels iſt die cauſſa debendi, oder der titel mit der verſione in rem nicht zu vermiſchen, wozu es naͤmlich angewendet worden ſey. c) Muß ein kaufmanns-buch one groſſes ausſtreichen ſeyn, das iſt, in der haubtpoſt darf nichts ausgeſtrichen ſeyn; die abgetane rechnung, oder ſchuld kan wohl mit einem kreuzſtriche durchzogen werden. Eine kaufmanns-rechnung paſſiret in den gerichten nicht anders, als wenn ſie juriſtiſch, unter gewiſſen zie- fern, eingerichtet iſt. Auszuͤge aus dem handels- buche ſind nicht hinreichend, auch der ſchuldener zu recognoſciren nicht ſchuldig. Denn ſie bewei- ſen ſo wenig, als weniger die ſchmir- oder ſchmat- ter-buͤcher, journale; vilmehr muß das handels- buch ſelbſt in der urſchrift, und zwar in dem orte,
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XXXVII haubtſtuͤck,
auch keine kaufmannſchaft. Allſo ſollen auch, in-
halts der kur-mainziſchen untergerichts-ordnung
tit. V, § 3 ſ. 91, der pfennigs-kraͤmer buͤcher nicht
das recht der kaufleute haben, noch der herumtraͤ-
ger ire. Jnzwiſchen ſind die kaufmanns-buͤcher
mancherlei. Daher iſt beſonders zu merken: 1)
das haubtbuch, 2) die ſtrazza (klatte-buch), 3) das
journal. Bei einem kaufmanns-buche iſt auf 3
haubtſtuͤcke beſonders das augenmerk zu richten,
als a) muß es data, und accepta in ſich halten.
Data, das iſt, gelifert, oder ausgegeben, und ac-
cepta, d. i. eingenommen, oder einname. Diſe
data, und accepta traͤget entweder der kauſmann
ſelbſt ein, oder der buchhalter. Aus fuͤrſicht wird
auch der tag darzu geſezet; ob es ſchon nicht noht-
wendig iſt. b) Daß die cauſſa debendi mit im
handelsbuche ſtehe, das iſt, der titulus, z. e. daß er
es gekaufet, getauſchet; imgleichen auf rechnung,
(à conto), anlehn, credit; wiwohl empfangen,
erhalten ꝛc ſchon einiger maſſen einen titel anzei-
get. Jmmittels iſt die cauſſa debendi, oder der
titel mit der verſione in rem nicht zu vermiſchen,
wozu es naͤmlich angewendet worden ſey. c) Muß
ein kaufmanns-buch one groſſes ausſtreichen ſeyn,
das iſt, in der haubtpoſt darf nichts ausgeſtrichen
ſeyn; die abgetane rechnung, oder ſchuld kan wohl
mit einem kreuzſtriche durchzogen werden. Eine
kaufmanns-rechnung paſſiret in den gerichten nicht
anders, als wenn ſie juriſtiſch, unter gewiſſen zie-
fern, eingerichtet iſt. Auszuͤge aus dem handels-
buche ſind nicht hinreichend, auch der ſchuldener
zu recognoſciren nicht ſchuldig. Denn ſie bewei-
ſen ſo wenig, als weniger die ſchmir- oder ſchmat-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/262>, abgerufen am 21.11.2024.
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