welche durch den gemeldten vertrag der städte nicht aufgehoben wird; disem nach stehet keinesweges in der macht der käufer und verkäufer: der gericht- barkeit etwas zu entzihen, welches die fürstl. Hes- sen-Darmstädtische sportel-ordnung s. 25 § 18 der ordnung 1724 fol. unterstüzet.
§ 4087
Jch habe hirvon in der anleitung für die be-von den obli- genheiten der beambten. ambten ein mereres verhandelt. Jn Hessen muß der beambte ein pfandbuch haben, damit eine sa- che nicht gedoppelt verpfändet werde; widrigen- falles muß der beambte für die schuld stehen (§ 4087 des 2ten th.), Kobede pecunia mutuat. § 51, § 55, § 121 fg. s. 221 fg. der Hofmannischen teutschen R. praxis 1ter band s. 16 § 24 (k).
Vir und funfzigstes haubtstück vom kaufen und verkaufen.
Kaufen bedeutet: eines andern sache für einen gewissen preiß auf eine erlaubete weise an sich bringen (§ 4107 des 2ten th.); sogar sagete man, anstatt: ich habe eine frau genommen, ich habe sie zur ehe erkaufet.
§ 4106
Der kauffall wird genennet: wenn sich etwasvom kauffalle. wegen eines gekaufeten pachtgutes eräuget.
§ 4107
Bei den Teutschen war es bräuchlich, daß,kaufrecht, kauf- gericht. weil die gerichte nur zu gewissen tagen gehalten wurden, man sich bei auserordentlichen fällen ein gericht kaufete. Dises hiß dingkauf (§ 6575 des
2ten
von den conſens-handels-buͤchern.
welche durch den gemeldten vertrag der ſtaͤdte nicht aufgehoben wird; diſem nach ſtehet keinesweges in der macht der kaͤufer und verkaͤufer: der gericht- barkeit etwas zu entzihen, welches die fuͤrſtl. Heſ- ſen-Darmſtaͤdtiſche ſportel-ordnung ſ. 25 § 18 der ordnung 1724 fol. unterſtuͤzet.
§ 4087
Jch habe hirvon in der anleitung fuͤr die be-von den obli- genheiten der beambten. ambten ein mereres verhandelt. Jn Heſſen muß der beambte ein pfandbuch haben, damit eine ſa- che nicht gedoppelt verpfaͤndet werde; widrigen- falles muß der beambte fuͤr die ſchuld ſtehen (§ 4087 des 2ten th.), Kobede pecunia mutuat. § 51, § 55, § 121 fg. ſ. 221 fg. der Hofmanniſchen teutſchen R. praxis 1ter band ſ. 16 § 24 (k).
Vir und funfzigſtes haubtſtuͤck vom kaufen und verkaufen.
Kaufen bedeutet: eines andern ſache fuͤr einen gewiſſen preiß auf eine erlaubete weiſe an ſich bringen (§ 4107 des 2ten th.); ſogar ſagete man, anſtatt: ich habe eine frau genommen, ich habe ſie zur ehe erkaufet.
§ 4106
Der kauffall wird genennet: wenn ſich etwasvom kauffalle. wegen eines gekaufeten pachtgutes eraͤuget.
§ 4107
Bei den Teutſchen war es braͤuchlich, daß,kaufrecht, kauf- gericht. weil die gerichte nur zu gewiſſen tagen gehalten wurden, man ſich bei auſerordentlichen faͤllen ein gericht kaufete. Diſes hiß dingkauf (§ 6575 des
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von den conſens-handels-buͤchern.
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in der macht der kaͤufer und verkaͤufer: der gericht-
barkeit etwas zu entzihen, welches die fuͤrſtl. Heſ-
ſen-Darmſtaͤdtiſche ſportel-ordnung ſ. 25 § 18
der ordnung 1724 fol. unterſtuͤzet.
§ 4087
Jch habe hirvon in der anleitung fuͤr die be-
ambten ein mereres verhandelt. Jn Heſſen muß
der beambte ein pfandbuch haben, damit eine ſa-
che nicht gedoppelt verpfaͤndet werde; widrigen-
falles muß der beambte fuͤr die ſchuld ſtehen (§ 4087
des 2ten th.), Kobe de pecunia mutuat. § 51,
§ 55, § 121 fg. ſ. 221 fg. der Hofmanniſchen
teutſchen R. praxis 1ter band ſ. 16 § 24 (k).
von den obli-
genheiten der
beambten.
Vir und funfzigſtes haubtſtuͤck
vom kaufen und verkaufen.
Kaufen bedeutet: eines andern ſache fuͤr einen
gewiſſen preiß auf eine erlaubete weiſe an ſich
bringen (§ 4107 des 2ten th.); ſogar ſagete man,
anſtatt: ich habe eine frau genommen, ich habe ſie
zur ehe erkaufet.
§ 4106
Der kauffall wird genennet: wenn ſich etwas
wegen eines gekaufeten pachtgutes eraͤuget.
vom kauffalle.
§ 4107
Bei den Teutſchen war es braͤuchlich, daß,
weil die gerichte nur zu gewiſſen tagen gehalten
wurden, man ſich bei auſerordentlichen faͤllen ein
gericht kaufete. Diſes hiß dingkauf (§ 6575 des
2ten
kaufrecht, kauf-
gericht.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1283>, abgerufen am 21.11.2024.
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