ges und handels, welche im 14ten jarhunderte nicht sowohl in der unterschrift, als vilmehr in der anhängung, oder beifügung eines sigels bestand; 4) die daher entspringende verbindlichkeit, 5) das diserhalben zustehende rechtsmittel. Denn willkür bricht landrecht; dahir ist willkür so vil: als das geding (pactum) (§ 3489, § 3490 fg. des 2ten th.).
Beispile der gemischeten gedinge.
Jn disen stecket teils ein tun der person, tells eine leistung; z. e. die eheliche, das wittum, das leibgeding, die belehnung.
Pure und bedingsweise abgeschlossene gedinge.
Dahin gehören die anwartungen, die wel- tungen etc.
Willkürliche, und nohtwendige.
Z. e. der vorstand wegen der unkosten, der wi- derklage etc. sind nötige. Die erklärung der nö- tigen kömmt auf die obrigkeit an, bei den willkür- lichen aber ist auf den sinn der paciscenten zu se- hen, welcher mehr, als die worte, in betrachtung kommen kan, und muß. BoehmerT. II P. I cons. 66 n. 23 fg. T. IIII P. I cons. 124 n. 33. bevorab, wenn sie auf die erhaltung des geschlech- tes etc. abzwecken.
Ausdrückliche, stillschweigende und vermutete.
Die beide leztere sind nicht zu vermischen. Ein anderes ist die vermutete einwilligung; ein ande- res die stillschweigende. Jene flüssen aus der art
des
III buch, I haubtſtuͤck,
ges und handels, welche im 14ten jarhunderte nicht ſowohl in der unterſchrift, als vilmehr in der anhaͤngung, oder beifuͤgung eines ſigels beſtand; 4) die daher entſpringende verbindlichkeit, 5) das diſerhalben zuſtehende rechtsmittel. Denn willkuͤr bricht landrecht; dahir iſt willkuͤr ſo vil: als das geding (pactum) (§ 3489, § 3490 fg. des 2ten th.).
Beiſpile der gemiſcheten gedinge.
Jn diſen ſtecket teils ein tun der perſon, tells eine leiſtung; z. e. die eheliche, das wittum, das leibgeding, die belehnung.
Pure und bedingsweiſe abgeſchloſſene gedinge.
Dahin gehoͤren die anwartungen, die wel- tungen ꝛc.
Willkuͤrliche, und nohtwendige.
Z. e. der vorſtand wegen der unkoſten, der wi- derklage ꝛc. ſind noͤtige. Die erklaͤrung der noͤ- tigen koͤmmt auf die obrigkeit an, bei den willkuͤr- lichen aber iſt auf den ſinn der paciſcenten zu ſe- hen, welcher mehr, als die worte, in betrachtung kommen kan, und muß. BoehmerT. II P. I conſ. 66 n. 23 fg. T. IIII P. I conſ. 124 n. 33. bevorab, wenn ſie auf die erhaltung des geſchlech- tes ꝛc. abzwecken.
Ausdruͤckliche, ſtillſchweigende und vermutete.
Die beide leztere ſind nicht zu vermiſchen. Ein anderes iſt die vermutete einwilligung; ein ande- res die ſtillſchweigende. Jene fluͤſſen aus der art
des
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III buch, I haubtſtuͤck,
ges und handels, welche im 14ten jarhunderte
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anhaͤngung, oder beifuͤgung eines ſigels beſtand;
4) die daher entſpringende verbindlichkeit, 5) das
diſerhalben zuſtehende rechtsmittel. Denn willkuͤr
bricht landrecht; dahir iſt willkuͤr ſo vil: als das
geding (pactum) (§ 3489, § 3490 fg. des
2ten th.).
Beiſpile der gemiſcheten gedinge.
Jn diſen ſtecket teils ein tun der perſon, tells
eine leiſtung; z. e. die eheliche, das wittum, das
leibgeding, die belehnung.
Pure und bedingsweiſe abgeſchloſſene
gedinge.
Dahin gehoͤren die anwartungen, die wel-
tungen ꝛc.
Willkuͤrliche, und nohtwendige.
Z. e. der vorſtand wegen der unkoſten, der wi-
derklage ꝛc. ſind noͤtige. Die erklaͤrung der noͤ-
tigen koͤmmt auf die obrigkeit an, bei den willkuͤr-
lichen aber iſt auf den ſinn der paciſcenten zu ſe-
hen, welcher mehr, als die worte, in betrachtung
kommen kan, und muß. Boehmer T. II P. I
conſ. 66 n. 23 fg. T. IIII P. I conſ. 124 n. 33.
bevorab, wenn ſie auf die erhaltung des geſchlech-
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Ausdruͤckliche, ſtillſchweigende und
vermutete.
Die beide leztere ſind nicht zu vermiſchen. Ein
anderes iſt die vermutete einwilligung; ein ande-
res die ſtillſchweigende. Jene fluͤſſen aus der art
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1198>, abgerufen am 22.11.2024.
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