freiherrn von GudenusT. II s. 266. Bemeldte landsideler werden als pächter angesehen, sie musten den dritten teil von den früchten an den guts- herrn reichen, sammt eiern, schweinen, pacht-gelt, gänsen, hünern. Es wurde iedoch ein voraus an wicken und lein den landsidelern ausgesezet.
§ 4463
Jn eben gedachtem jare 1356 erhilte Hermann genannt Grebe aus Leitgestern eine landsidel-leihe, um den dritten, oder die dritte garbe, wobei sowohl von einem teile des gutes die hälfte der früchte, als auch gänse, hüner, nicht minder ein gewisser zins bedungen wurden.
§ 4464
die landsidel- leihe mit ei- ner mutschar,
Ferner wurde dergleichen landsidel-leihe im jare 1356 mit einer mutschar an Peter und Seibel, Seibert zu Schiffenberg verlihen, daß nämlich sel- bige einer um den andern haben sollte, darnebst wurde vorbehalten, daß die ober-besserung an keinen fremden verkaufet werden mögte; imgleichen, daß auf erfolgten todesfall des landsidelers der eigen- tümer das beste pferd erhalten sollte.
§ 4465
after-land- sidel-leihen,
Jeweilen sind auch after-landsidel-leihen mit bewilligung des guts-herrns gemachet worden; ge- stalt dann im jare 1368 Stephan Henne, aus dem Nassau-Weilburgischen Huchilheim (Hochelum), auf 4 jare dergleichen erhalten hat, wovon er pacht lifern, die verwilligten land-steuern leisten, auch dinste tun sollte, bei verlust und einzihung des gutes.
§ 4466
erb-leihe
Jm jare 1393 erhilte Eckhart Scheffer von Wiske und sein eheweib einen hof zur erb-leihe zu
Gisen,
LXIIII haubtſtuͤck vom pachten,
freiherrn von GudenusT. II ſ. 266. Bemeldte landſideler werden als paͤchter angeſehen, ſie muſten den dritten teil von den fruͤchten an den guts- herrn reichen, ſammt eiern, ſchweinen, pacht-gelt, gaͤnſen, huͤnern. Es wurde iedoch ein voraus an wicken und lein den landſidelern ausgeſezet.
§ 4463
Jn eben gedachtem jare 1356 erhilte Hermann genannt Grebe aus Leitgeſtern eine landſidel-leihe, um den dritten, oder die dritte garbe, wobei ſowohl von einem teile des gutes die haͤlfte der fruͤchte, als auch gaͤnſe, huͤner, nicht minder ein gewiſſer zins bedungen wurden.
§ 4464
die landſidel- leihe mit ei- ner mutſchar,
Ferner wurde dergleichen landſidel-leihe im jare 1356 mit einer mutſchar an Peter und Seibel, Seibert zu Schiffenberg verlihen, daß naͤmlich ſel- bige einer um den andern haben ſollte, darnebſt wurde vorbehalten, daß die ober-beſſerung an keinen fremden verkaufet werden moͤgte; imgleichen, daß auf erfolgten todesfall des landſidelers der eigen- tuͤmer das beſte pferd erhalten ſollte.
§ 4465
after-land- ſidel-leihen,
Jeweilen ſind auch after-landſidel-leihen mit bewilligung des guts-herrns gemachet worden; ge- ſtalt dann im jare 1368 Stephan Henne, aus dem Naſſau-Weilburgiſchen Huchilheim (Hochelum), auf 4 jare dergleichen erhalten hat, wovon er pacht lifern, die verwilligten land-ſteuern leiſten, auch dinſte tun ſollte, bei verluſt und einzihung des gutes.
§ 4466
erb-leihe
Jm jare 1393 erhilte Eckhart Scheffer von Wiske und ſein eheweib einen hof zur erb-leihe zu
Giſen,
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LXIIII haubtſtuͤck vom pachten,
freiherrn von Gudenus T. II ſ. 266. Bemeldte
landſideler werden als paͤchter angeſehen, ſie
muſten den dritten teil von den fruͤchten an den guts-
herrn reichen, ſammt eiern, ſchweinen, pacht-gelt,
gaͤnſen, huͤnern. Es wurde iedoch ein voraus an
wicken und lein den landſidelern ausgeſezet.
§ 4463
Jn eben gedachtem jare 1356 erhilte Hermann
genannt Grebe aus Leitgeſtern eine landſidel-leihe,
um den dritten, oder die dritte garbe, wobei ſowohl
von einem teile des gutes die haͤlfte der fruͤchte, als
auch gaͤnſe, huͤner, nicht minder ein gewiſſer zins
bedungen wurden.
§ 4464
Ferner wurde dergleichen landſidel-leihe im
jare 1356 mit einer mutſchar an Peter und Seibel,
Seibert zu Schiffenberg verlihen, daß naͤmlich ſel-
bige einer um den andern haben ſollte, darnebſt
wurde vorbehalten, daß die ober-beſſerung an keinen
fremden verkaufet werden moͤgte; imgleichen, daß
auf erfolgten todesfall des landſidelers der eigen-
tuͤmer das beſte pferd erhalten ſollte.
§ 4465
Jeweilen ſind auch after-landſidel-leihen mit
bewilligung des guts-herrns gemachet worden; ge-
ſtalt dann im jare 1368 Stephan Henne, aus dem
Naſſau-Weilburgiſchen Huchilheim (Hochelum),
auf 4 jare dergleichen erhalten hat, wovon er pacht
lifern, die verwilligten land-ſteuern leiſten, auch
dinſte tun ſollte, bei verluſt und einzihung des gutes.
§ 4466
Jm jare 1393 erhilte Eckhart Scheffer von
Wiske und ſein eheweib einen hof zur erb-leihe zu
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/696>, abgerufen am 22.11.2024.
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