als einer zu Dillenburg ein haus abtreiben wollte, und die hinterlegten kauf-gelter wieder zurück ge- nommen hatte, selbiger nichts destoweniger zum näher-kaufe zugelassen wurde.
§ 4272
Die klage kan dißfalls bey dem richter der ge-wo die klage anzustellen ist? legenen sache angestellet werden, Werner am a. o. § 53. Einige rechtsgelehrten gestehen dem abtrei- benden eine dingliche klage zu, Heinr. Hildebrand de varii retractus concurrentis praelatione cap. II § 17 s. 48, Gundlingde rei vindicatione iure Ro- mano et patrio.
§ 4273
Wenn man vermeinet, daß der näher-käuferwenn der reinigungs- eid hirbei statt findet? für einen andern abtreiben wolle; so wird ihm der reinigungs-eid dahin zuerkannt: daß er das ein- stands-recht für sich, und nicht für einen andern ausüben wolle, Hofmann am a. o. § XII s. 16, Kur-Baierisches land-recht tit. X art. V, Frank- furtische stadt-reformation II tit. V § II,Orth s. 510 fg. Hirvon ist der näher-kaufs-eid unter- schiden, besage des Ostfrisischen land-rechts II cap. 255, daß er mit eigenem und nicht erborgtem gelte abtreiben wolle, solches gehöret nicht in den eid, weiln es nicht sachdinlich ist. Denn ob der ab- treibende das kauf-gelt aus seiner kiste holet, oder es erborget; das gilt gleich vil; genug, daß er für sich, und nicht zum behufe eines andern, der näher-käufer ist.
§ 4274
Wer abtreiben will, der muß in den kauf tre-was der ab- treiber zu lei- sten hat? en, und alles dasjenige erfüllen, was im kauf- brife stehet, besage des Ostfrisischen land-rechtes
im
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einſtands- und abtribs-rechte ꝛc.
als einer zu Dillenburg ein haus abtreiben wollte, und die hinterlegten kauf-gelter wieder zuruͤck ge- nommen hatte, ſelbiger nichts deſtoweniger zum naͤher-kaufe zugelaſſen wurde.
§ 4272
Die klage kan dißfalls bey dem richter der ge-wo die klage anzuſtellen iſt? legenen ſache angeſtellet werden, Werner am a. o. § 53. Einige rechtsgelehrten geſtehen dem abtrei- benden eine dingliche klage zu, Heinr. Hildebrand de varii retractus concurrentis praelatione cap. II § 17 ſ. 48, Gundlingde rei vindicatione iure Ro- mano et patrio.
§ 4273
Wenn man vermeinet, daß der naͤher-kaͤuferwenn der reinigungs- eid hirbei ſtatt findet? fuͤr einen andern abtreiben wolle; ſo wird ihm der reinigungs-eid dahin zuerkannt: daß er das ein- ſtands-recht fuͤr ſich, und nicht fuͤr einen andern ausuͤben wolle, Hofmann am a. o. § XII ſ. 16, Kur-Baieriſches land-recht tit. X art. V, Frank- furtiſche ſtadt-reformation II tit. V § II,Orth ſ. 510 fg. Hirvon iſt der naͤher-kaufs-eid unter- ſchiden, beſage des Oſtfriſiſchen land-rechts II cap. 255, daß er mit eigenem und nicht erborgtem gelte abtreiben wolle, ſolches gehoͤret nicht in den eid, weiln es nicht ſachdinlich iſt. Denn ob der ab- treibende das kauf-gelt aus ſeiner kiſte holet, oder es erborget; das gilt gleich vil; genug, daß er fuͤr ſich, und nicht zum behufe eines andern, der naͤher-kaͤufer iſt.
§ 4274
Wer abtreiben will, der muß in den kauf tre-was der ab- treiber zu lei- ſten hat? en, und alles dasjenige erfuͤllen, was im kauf- brife ſtehet, beſage des Oſtfriſiſchen land-rechtes
im
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nommen hatte, ſelbiger nichts deſtoweniger zum
naͤher-kaufe zugelaſſen wurde.
§ 4272
Die klage kan dißfalls bey dem richter der ge-
legenen ſache angeſtellet werden, Werner am a. o.
§ 53. Einige rechtsgelehrten geſtehen dem abtrei-
benden eine dingliche klage zu, Heinr. Hildebrand
de varii retractus concurrentis praelatione cap. II
§ 17 ſ. 48, Gundling de rei vindicatione iure Ro-
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wo die klage
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§ 4273
Wenn man vermeinet, daß der naͤher-kaͤufer
fuͤr einen andern abtreiben wolle; ſo wird ihm der
reinigungs-eid dahin zuerkannt: daß er das ein-
ſtands-recht fuͤr ſich, und nicht fuͤr einen andern
ausuͤben wolle, Hofmann am a. o. § XII ſ. 16,
Kur-Baieriſches land-recht tit. X art. V, Frank-
furtiſche ſtadt-reformation II tit. V § II, Orth
ſ. 510 fg. Hirvon iſt der naͤher-kaufs-eid unter-
ſchiden, beſage des Oſtfriſiſchen land-rechts II cap.
255, daß er mit eigenem und nicht erborgtem gelte
abtreiben wolle, ſolches gehoͤret nicht in den eid,
weiln es nicht ſachdinlich iſt. Denn ob der ab-
treibende das kauf-gelt aus ſeiner kiſte holet, oder
es erborget; das gilt gleich vil; genug, daß er fuͤr
ſich, und nicht zum behufe eines andern, der
naͤher-kaͤufer iſt.
wenn der
reinigungs-
eid hirbei
ſtatt findet?
§ 4274
Wer abtreiben will, der muß in den kauf tre-
en, und alles dasjenige erfuͤllen, was im kauf-
brife ſtehet, beſage des Oſtfriſiſchen land-rechtes
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/629>, abgerufen am 22.11.2024.
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