Oefters müssen die zur andern ehe schreitenden ehegatten, wenn kinder aus erster ehe vorhanden sind, oder die erbschaft des verstorbenen, auf des- sen erben zurückfället, ein inventarium errichten, Kur-Mainzisches land-recht tit. VI § 1, 3. Den ge- ehrten personen wird ein eidliches verzeichnis zuge- lassen, tit. VI § 1. Bevor solches beschehen ist, dürfen die geistlichen die verlobten nicht aufrufen, § 2. Jmmittels sind die ältern, welche in irer kin- der gütern den niesbrauch haben, zu keiner inven- tur, noch rechnung verbunden, so lang sie nicht zur andern ehe schreiten, § 5, tit. VII § 7 s. 16, Hohenloisches land-recht V, tit. 3 § 3 s. 177, Orth im dritten teile, tit. 4 § 6 s. 44 fg. Von der be- rechnung derer nuzungen, welche bei der endigung der ehe dem manne, oder dessen erben, und dem ehe- weibe, oder deren erben aus dem brautschaze ge- büren, sihe meine anfangsgründe im IIIten teile s. 122 fgg.
§ 3263
errichten müssen?
Besage der fürstlichen Hessen-Casselischen ver- ordnung vom 29ten april 1754 soll ebenfalls der ehe- gatt, welcher nach ableben des andern sich wieder zu verheiraten willens ist, das ordnungs-mäßige in- ventarium bei der gerichtlichen anzeige der ehe vor der einschreibung iedesmal bei den gerichten einlisern. Jnhalts der verordnung vom 26ten jänner und 6ten merz 1751 wegen würderung der inventarien-stücke, imgleichen vom 29ten april 1754 soll die befolne schäzung von den beweglichen sachen verstanden werden, welche nämlich aufbehalten, und nicht nach dem ermessen des vormundens, oder der ober- keit sogleich zu verkaufen ratsam geachtet werden. Laut der verordnung vom 24ten aug. 1748 sollen alle vormundschaftliche inventarien öffentlich errich-
tet,
LXXXXVIII haubtſtuͤck
§ 3262
wenn ehegat- ten derglei- chen
Oefters muͤſſen die zur andern ehe ſchreitenden ehegatten, wenn kinder aus erſter ehe vorhanden ſind, oder die erbſchaft des verſtorbenen, auf deſ- ſen erben zuruͤckfaͤllet, ein inventarium errichten, Kur-Mainziſches land-recht tit. VI § 1, 3. Den ge- ehrten perſonen wird ein eidliches verzeichnis zuge- laſſen, tit. VI § 1. Bevor ſolches beſchehen iſt, duͤrfen die geiſtlichen die verlobten nicht aufrufen, § 2. Jmmittels ſind die aͤltern, welche in irer kin- der guͤtern den niesbrauch haben, zu keiner inven- tur, noch rechnung verbunden, ſo lang ſie nicht zur andern ehe ſchreiten, § 5, tit. VII § 7 ſ. 16, Hohenloiſches land-recht V, tit. 3 § 3 ſ. 177, Orth im dritten teile, tit. 4 § 6 ſ. 44 fg. Von der be- rechnung derer nuzungen, welche bei der endigung der ehe dem manne, oder deſſen erben, und dem ehe- weibe, oder deren erben aus dem brautſchaze ge- buͤren, ſihe meine anfangsgruͤnde im IIIten teile ſ. 122 fgg.
§ 3263
errichten muͤſſen?
Beſage der fuͤrſtlichen Heſſen-Caſſeliſchen ver- ordnung vom 29ten april 1754 ſoll ebenfalls der ehe- gatt, welcher nach ableben des andern ſich wieder zu verheiraten willens iſt, das ordnungs-maͤßige in- ventarium bei der gerichtlichen anzeige der ehe vor der einſchreibung iedesmal bei den gerichten einliſern. Jnhalts der verordnung vom 26ten jaͤnner und 6ten merz 1751 wegen wuͤrderung der inventarien-ſtuͤcke, imgleichen vom 29ten april 1754 ſoll die befolne ſchaͤzung von den beweglichen ſachen verſtanden werden, welche naͤmlich aufbehalten, und nicht nach dem ermeſſen des vormundens, oder der ober- keit ſogleich zu verkaufen ratſam geachtet werden. Laut der verordnung vom 24ten aug. 1748 ſollen alle vormundſchaftliche inventarien oͤffentlich errich-
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LXXXXVIII haubtſtuͤck
§ 3262
Oefters muͤſſen die zur andern ehe ſchreitenden
ehegatten, wenn kinder aus erſter ehe vorhanden
ſind, oder die erbſchaft des verſtorbenen, auf deſ-
ſen erben zuruͤckfaͤllet, ein inventarium errichten,
Kur-Mainziſches land-recht tit. VI § 1, 3. Den ge-
ehrten perſonen wird ein eidliches verzeichnis zuge-
laſſen, tit. VI § 1. Bevor ſolches beſchehen iſt,
duͤrfen die geiſtlichen die verlobten nicht aufrufen,
§ 2. Jmmittels ſind die aͤltern, welche in irer kin-
der guͤtern den niesbrauch haben, zu keiner inven-
tur, noch rechnung verbunden, ſo lang ſie nicht
zur andern ehe ſchreiten, § 5, tit. VII § 7 ſ. 16,
Hohenloiſches land-recht V, tit. 3 § 3 ſ. 177, Orth
im dritten teile, tit. 4 § 6 ſ. 44 fg. Von der be-
rechnung derer nuzungen, welche bei der endigung
der ehe dem manne, oder deſſen erben, und dem ehe-
weibe, oder deren erben aus dem brautſchaze ge-
buͤren, ſihe meine anfangsgruͤnde im IIIten teile
ſ. 122 fgg.
§ 3263
Beſage der fuͤrſtlichen Heſſen-Caſſeliſchen ver-
ordnung vom 29ten april 1754 ſoll ebenfalls der ehe-
gatt, welcher nach ableben des andern ſich wieder
zu verheiraten willens iſt, das ordnungs-maͤßige in-
ventarium bei der gerichtlichen anzeige der ehe vor
der einſchreibung iedesmal bei den gerichten einliſern.
Jnhalts der verordnung vom 26ten jaͤnner und 6ten
merz 1751 wegen wuͤrderung der inventarien-ſtuͤcke,
imgleichen vom 29ten april 1754 ſoll die befolne
ſchaͤzung von den beweglichen ſachen verſtanden
werden, welche naͤmlich aufbehalten, und nicht
nach dem ermeſſen des vormundens, oder der ober-
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Laut der verordnung vom 24ten aug. 1748 ſollen
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/232>, abgerufen am 21.11.2024.
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