land- und stadt-rechte erhält, heisset partio statu- taria, (erbgebür, erbgenuß etc. statuten-gebür etc.).
§ 3039
solche wird den ehegat- ten eigen- tümlich.
Waren kinder vorhanden, bekam der überblei- bende ehegatte entweder einen gewissen anteil von dem vermögen sowohl der errungenschaft, oder es erhilte selbiger kindesteil (§ 732), oder es wurde selbigen der niesbrauch, beisiz, überlassen (§ 742). Dasjenige, was der witber, oder die witbe als ei- nen erbteil erhilte, wurde ihm eigentümlich, folg- lich konnte er darüber gebaren, welches ihm noch heutiges tages zustehet.
§ 3040
erbfolge der eheleute nach dem Hohen- loischen,
Jm Hohenloischen sizen die eheleute in gemein- schaft der güter, der ehemann zu 2/3 die ehefrau zu 1/3 mit den kindern. Wenn aber keine kinder vor- handen sind, bekömmt der überbleibende ehegatt die hälfte, Hohenloisches land-recht V s. 127 s. 177. Das ehebett bleibet mit einfachen überzuge eben- falls demselben, V, tit. 2 § 3.
§ 3041
Kur-Main- zischen,
Besage des Kur-fürstlichen Mainzischen land- rechtes tit. 3. § 1 erhält der ehemann 2/3 und das eheweib 1/3 von der errungenschaft ausser dem zuge- brachten. Es wird auch alles vermögen der ehe- leute für errungen geachtet, bis erwisen wird, was zugebracht sei § 4 s. 7.
§ 3042
Nassau-Ca- zenellenbogi- schen,
Jnhalts der Nassau-Cazenellenbogischen land- ordnung IIII cap. VI § 1 s. 137 bekömmt das lezt- lebende, wenn keine kinder vorhanden sind, gegen entrichtung und bezalung aller der vom verstorbe- nen hinterlassenen schulden alle fahrnis, und die
hälfte
LXXX haubtſtuͤck
land- und ſtadt-rechte erhaͤlt, heiſſet partio ſtatu- taria, (erbgebuͤr, erbgenuß ꝛc. ſtatuten-gebuͤr ꝛc.).
§ 3039
ſolche wird den ehegat- ten eigen- tuͤmlich.
Waren kinder vorhanden, bekam der uͤberblei- bende ehegatte entweder einen gewiſſen anteil von dem vermoͤgen ſowohl der errungenſchaft, oder es erhilte ſelbiger kindesteil (§ 732), oder es wurde ſelbigen der niesbrauch, beiſiz, uͤberlaſſen (§ 742). Dasjenige, was der witber, oder die witbe als ei- nen erbteil erhilte, wurde ihm eigentuͤmlich, folg- lich konnte er daruͤber gebaren, welches ihm noch heutiges tages zuſtehet.
§ 3040
erbfolge der eheleute nach dem Hohen- loiſchen,
Jm Hohenloiſchen ſizen die eheleute in gemein- ſchaft der guͤter, der ehemann zu ⅔ die ehefrau zu ⅓ mit den kindern. Wenn aber keine kinder vor- handen ſind, bekoͤmmt der uͤberbleibende ehegatt die haͤlfte, Hohenloiſches land-recht V ſ. 127 ſ. 177. Das ehebett bleibet mit einfachen uͤberzuge eben- falls demſelben, V, tit. 2 § 3.
§ 3041
Kur-Main- ziſchen,
Beſage des Kur-fuͤrſtlichen Mainziſchen land- rechtes tit. 3. § 1 erhaͤlt der ehemann ⅔ und das eheweib ⅓ von der errungenſchaft auſſer dem zuge- brachten. Es wird auch alles vermoͤgen der ehe- leute fuͤr errungen geachtet, bis erwiſen wird, was zugebracht ſei § 4 ſ. 7.
§ 3042
Naſſau-Ca- zenellenbogi- ſchen,
Jnhalts der Naſſau-Cazenellenbogiſchen land- ordnung IIII cap. VI § 1 ſ. 137 bekoͤmmt das lezt- lebende, wenn keine kinder vorhanden ſind, gegen entrichtung und bezalung aller der vom verſtorbe- nen hinterlaſſenen ſchulden alle fahrnis, und die
haͤlfte
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LXXX haubtſtuͤck
land- und ſtadt-rechte erhaͤlt, heiſſet partio ſtatu-
taria, (erbgebuͤr, erbgenuß ꝛc. ſtatuten-gebuͤr ꝛc.).
§ 3039
Waren kinder vorhanden, bekam der uͤberblei-
bende ehegatte entweder einen gewiſſen anteil von
dem vermoͤgen ſowohl der errungenſchaft, oder es
erhilte ſelbiger kindesteil (§ 732), oder es wurde
ſelbigen der niesbrauch, beiſiz, uͤberlaſſen (§ 742).
Dasjenige, was der witber, oder die witbe als ei-
nen erbteil erhilte, wurde ihm eigentuͤmlich, folg-
lich konnte er daruͤber gebaren, welches ihm noch
heutiges tages zuſtehet.
§ 3040
Jm Hohenloiſchen ſizen die eheleute in gemein-
ſchaft der guͤter, der ehemann zu ⅔ die ehefrau zu ⅓
mit den kindern. Wenn aber keine kinder vor-
handen ſind, bekoͤmmt der uͤberbleibende ehegatt
die haͤlfte, Hohenloiſches land-recht V ſ. 127 ſ. 177.
Das ehebett bleibet mit einfachen uͤberzuge eben-
falls demſelben, V, tit. 2 § 3.
§ 3041
Beſage des Kur-fuͤrſtlichen Mainziſchen land-
rechtes tit. 3. § 1 erhaͤlt der ehemann ⅔ und das
eheweib ⅓ von der errungenſchaft auſſer dem zuge-
brachten. Es wird auch alles vermoͤgen der ehe-
leute fuͤr errungen geachtet, bis erwiſen wird, was
zugebracht ſei § 4 ſ. 7.
§ 3042
Jnhalts der Naſſau-Cazenellenbogiſchen land-
ordnung IIII cap. VI § 1 ſ. 137 bekoͤmmt das lezt-
lebende, wenn keine kinder vorhanden ſind, gegen
entrichtung und bezalung aller der vom verſtorbe-
nen hinterlaſſenen ſchulden alle fahrnis, und die
haͤlfte
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/130>, abgerufen am 24.11.2024.
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