Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.Gerechtigkeit werden, ohne daß er nöthig hätte, Section 12. Jedermann kann, bei hinreichender Sicher- Section 13. Alle Strafen sollen den Vergehungen ange- Section 14. Niemand soll Schulden halber verhaftet wer- Section 15. Es soll kein Gesetz ex post facto, noch ir- Gerechtigkeit werden, ohne daß er noͤthig haͤtte, Section 12. Jedermann kann, bei hinreichender Sicher- Section 13. Alle Strafen ſollen den Vergehungen ange- Section 14. Niemand ſoll Schulden halber verhaftet wer- Section 15. Es ſoll kein Geſetz ex post facto, noch ir- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0187" n="173"/> Gerechtigkeit werden, ohne daß er noͤthig haͤtte,<lb/> ſolche zu erkaufen; und zwar vollſtaͤndig ohne<lb/> Verweigerung, und ſchnell ohne Verzug, den Ge-<lb/> ſetzen gemaͤß.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 12.</head><lb/> <p>Jedermann kann, bei hinreichender Sicher-<lb/> heit, einen Buͤrgen ſtellen, außer fuͤr Hauptverbre-<lb/> chen, wo der Verdacht uͤberzeugend und die Wahr-<lb/> ſcheinlichkeit groß iſt; und das Recht der <hi rendition="#aq">Habeas-<lb/> Corpus Acta</hi> ſoll nicht aufgehoben werden koͤnnen,<lb/> es ſey denn daß die oͤffentliche Sicherheit bei Auf-<lb/> ruhr und feindlichem Einfall es erfordern.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 13.</head><lb/> <p>Alle Strafen ſollen den Vergehungen ange-<lb/> meſſen ſeyn; der wahre Zweck aller Strafmittel<lb/> ſoll Beſſerung, nicht Vertilgung des Menſchenge-<lb/> ſchlechts ſeyn.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 14.</head><lb/> <p>Niemand ſoll Schulden halber verhaftet wer-<lb/> den koͤnnen, es ſey denn, daß er ſein Vermoͤgen<lb/> nicht den Glaͤubigern uͤberlaſſen wolle, wie es die<lb/> Geſetze vorſchreiben, oder in Faͤllen, wo großer Ver-<lb/> dacht eines Betrugs Statt findet.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 15.</head><lb/> <p>Es ſoll kein Geſetz <hi rendition="#aq">ex post facto,</hi> noch ir-<lb/> gend gegen die Rechte fruͤherer Vertraͤge gegeben<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [173/0187]
Gerechtigkeit werden, ohne daß er noͤthig haͤtte,
ſolche zu erkaufen; und zwar vollſtaͤndig ohne
Verweigerung, und ſchnell ohne Verzug, den Ge-
ſetzen gemaͤß.
Section 12.
Jedermann kann, bei hinreichender Sicher-
heit, einen Buͤrgen ſtellen, außer fuͤr Hauptverbre-
chen, wo der Verdacht uͤberzeugend und die Wahr-
ſcheinlichkeit groß iſt; und das Recht der Habeas-
Corpus Acta ſoll nicht aufgehoben werden koͤnnen,
es ſey denn daß die oͤffentliche Sicherheit bei Auf-
ruhr und feindlichem Einfall es erfordern.
Section 13.
Alle Strafen ſollen den Vergehungen ange-
meſſen ſeyn; der wahre Zweck aller Strafmittel
ſoll Beſſerung, nicht Vertilgung des Menſchenge-
ſchlechts ſeyn.
Section 14.
Niemand ſoll Schulden halber verhaftet wer-
den koͤnnen, es ſey denn, daß er ſein Vermoͤgen
nicht den Glaͤubigern uͤberlaſſen wolle, wie es die
Geſetze vorſchreiben, oder in Faͤllen, wo großer Ver-
dacht eines Betrugs Statt findet.
Section 15.
Es ſoll kein Geſetz ex post facto, noch ir-
gend gegen die Rechte fruͤherer Vertraͤge gegeben
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