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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

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den, vorausgesetzt, daß, wenn während ihres Ad-
journements eine Vacanz entsteht, der Gouverneur
das Recht haben soll, solche zu besetzen.

Section 22.

Der Gouverneur soll, mit Wissen und Zu-
stimmung des Senats, alle jene Aemter besetzen,
welche durch die Constitution oder die Gesetze er-
richtet sind, vorausgesetzt, daß deshalb nicht bereits
anderweitig disponirt sey. Es sollen indessen die
Inspectoren, Einnehmer und ihre Deputirte, Land-
messer der Heerstraßen, Constables, Gefangenwär-
ter, und solche Stellen niedern Ranges, deren
Amtsübung sich auf die Gränzen ihrer Grafschaft
beschränkt, auf die Art besetzt werden, wie die
General-Versammlung es vorschreiben wird.

Artikel IV.
Section. 1.

Die richterliche Gewalt dieses Staats soll
durch einen obersten und durch untere Gerichtshöfe
ausgeübt werden, wie solche von Zeit zu Zeit durch
die General-Versammlung angeordnet und errich-
tet werden mögen.

Section 2.

Die Gerichtsbarkeit des obersten Gerichtshofs,
welcher seinen Sitz an demselben Orte hat, wo

den, vorausgeſetzt, daß, wenn waͤhrend ihres Ad-
journements eine Vacanz entſteht, der Gouverneur
das Recht haben ſoll, ſolche zu beſetzen.

Section 22.

Der Gouverneur ſoll, mit Wiſſen und Zu-
ſtimmung des Senats, alle jene Aemter beſetzen,
welche durch die Conſtitution oder die Geſetze er-
richtet ſind, vorausgeſetzt, daß deshalb nicht bereits
anderweitig disponirt ſey. Es ſollen indeſſen die
Inſpectoren, Einnehmer und ihre Deputirte, Land-
meſſer der Heerſtraßen, Conſtables, Gefangenwaͤr-
ter, und ſolche Stellen niedern Ranges, deren
Amtsuͤbung ſich auf die Graͤnzen ihrer Grafſchaft
beſchraͤnkt, auf die Art beſetzt werden, wie die
General-Verſammlung es vorſchreiben wird.

Artikel IV.
Section. 1.

Die richterliche Gewalt dieſes Staats ſoll
durch einen oberſten und durch untere Gerichtshoͤfe
ausgeuͤbt werden, wie ſolche von Zeit zu Zeit durch
die General-Verſammlung angeordnet und errich-
tet werden moͤgen.

Section 2.

Die Gerichtsbarkeit des oberſten Gerichtshofs,
welcher ſeinen Sitz an demſelben Orte hat, wo

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[162/0176] den, vorausgeſetzt, daß, wenn waͤhrend ihres Ad- journements eine Vacanz entſteht, der Gouverneur das Recht haben ſoll, ſolche zu beſetzen. Section 22. Der Gouverneur ſoll, mit Wiſſen und Zu- ſtimmung des Senats, alle jene Aemter beſetzen, welche durch die Conſtitution oder die Geſetze er- richtet ſind, vorausgeſetzt, daß deshalb nicht bereits anderweitig disponirt ſey. Es ſollen indeſſen die Inſpectoren, Einnehmer und ihre Deputirte, Land- meſſer der Heerſtraßen, Conſtables, Gefangenwaͤr- ter, und ſolche Stellen niedern Ranges, deren Amtsuͤbung ſich auf die Graͤnzen ihrer Grafſchaft beſchraͤnkt, auf die Art beſetzt werden, wie die General-Verſammlung es vorſchreiben wird. Artikel IV. Section. 1. Die richterliche Gewalt dieſes Staats ſoll durch einen oberſten und durch untere Gerichtshoͤfe ausgeuͤbt werden, wie ſolche von Zeit zu Zeit durch die General-Verſammlung angeordnet und errich- tet werden moͤgen. Section 2. Die Gerichtsbarkeit des oberſten Gerichtshofs, welcher ſeinen Sitz an demſelben Orte hat, wo

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Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/176>, abgerufen am 23.11.2024.