Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Droysen, Johann Gustav: Grundriss der Historik. Leipzig, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

welche die sittlichen Gemeinsamkeiten bewegen, zu umfassen und zu be-
stimmen.

Erwerb und Concurrenz, Capital und Arbeit, Reichthum und Armuth.
Bewegung der Werthe. Industrialismus, Materialismus u. s. w. Der
Staat des Communismus.

§. 75.

c) Die Sphäre des Rechts.

Das Recht macht den Anspruch, alle Formen, in der sich die sitt-
lichen Gemeinsamkeiten bewegen, zu regeln und zu begründen.

Bereich der Sphäre des Rechts. "Recht muss doch Recht bleiben";
aber auch nur Recht bleiben wollen. Die Formen seiner Bethätigung;
die Anwendung der historischen Methode im Prozess. Recht und Ge-
setzgebung u. s. w. Der Rechtsstaat.

§. 76.

d) Die Sphäre der Macht. Der Staat macht den Anspruch, die
Summe, der Gesammtorganismus aller sittlichen Gemeinsamkeiten, ihr
Zweck zu sein.

Der Staat ist die öffentliche Macht zu Schutz und Trutz im Innern
und nach Aussen.

Im Leben des Staats und der Staaten ist die Macht so das We-
sentliche, wie im Bereich der Familie die Liebe, im Bereich der Kirche
der Glaube, im Bereich der Kunst das Schöne u. s. w. In der politi-
schen Welt gilt das Gesetz der Macht wie in der Körperwelt das
Gesetz der Schwere.

Nur der Staat hat die Befugniss und die Pflicht, Macht zu sein.
Wo das Recht, die Wohlfahrt, die Gesellschaft, und gar die Kirche, das
Volk, die Gemeinde an die Stelle der Macht tritt, ist das Wesen des
Staats entweder noch nicht gefunden oder in Entartung verloren.

Die Macht ist am höchsten, wenn die vollste Arbeit, Gesundheit
und Freiheit aller sittlichen Sphären sie speist. Der Staat verhält sich
nicht bloss wie jede andere der sittlichen Sphären zu allen andern,
sondern er umfasst sie alle, sie bewegen sich alle innerhalb seiner,
unter seiner Obhut und Verantwortlichkeit, zu seinem Heil oder Ver-
derben.

3

welche die sittlichen Gemeinsamkeiten bewegen, zu umfassen und zu be-
stimmen.

Erwerb und Concurrenz, Capital und Arbeit, Reichthum und Armuth.
Bewegung der Werthe. Industrialismus, Materialismus u. s. w. Der
Staat des Communismus.

§. 75.

c) Die Sphäre des Rechts.

Das Recht macht den Anspruch, alle Formen, in der sich die sitt-
lichen Gemeinsamkeiten bewegen, zu regeln und zu begründen.

Bereich der Sphäre des Rechts. „Recht muss doch Recht bleiben“;
aber auch nur Recht bleiben wollen. Die Formen seiner Bethätigung;
die Anwendung der historischen Methode im Prozess. Recht und Ge-
setzgebung u. s. w. Der Rechtsstaat.

§. 76.

d) Die Sphäre der Macht. Der Staat macht den Anspruch, die
Summe, der Gesammtorganismus aller sittlichen Gemeinsamkeiten, ihr
Zweck zu sein.

Der Staat ist die öffentliche Macht zu Schutz und Trutz im Innern
und nach Aussen.

Im Leben des Staats und der Staaten ist die Macht so das We-
sentliche, wie im Bereich der Familie die Liebe, im Bereich der Kirche
der Glaube, im Bereich der Kunst das Schöne u. s. w. In der politi-
schen Welt gilt das Gesetz der Macht wie in der Körperwelt das
Gesetz der Schwere.

Nur der Staat hat die Befugniss und die Pflicht, Macht zu sein.
Wo das Recht, die Wohlfahrt, die Gesellschaft, und gar die Kirche, das
Volk, die Gemeinde an die Stelle der Macht tritt, ist das Wesen des
Staats entweder noch nicht gefunden oder in Entartung verloren.

Die Macht ist am höchsten, wenn die vollste Arbeit, Gesundheit
und Freiheit aller sittlichen Sphären sie speist. Der Staat verhält sich
nicht bloss wie jede andere der sittlichen Sphären zu allen andern,
sondern er umfasst sie alle, sie bewegen sich alle innerhalb seiner,
unter seiner Obhut und Verantwortlichkeit, zu seinem Heil oder Ver-
derben.

3
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0042" n="33"/>
welche die sittlichen Gemeinsamkeiten bewegen, zu umfassen und zu be-<lb/>
stimmen.</p><lb/>
              <p>Erwerb und Concurrenz, Capital und Arbeit, Reichthum und Armuth.<lb/>
Bewegung der Werthe. Industrialismus, Materialismus u. s. w. Der<lb/>
Staat des Communismus.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 75.</head><lb/>
              <p>c) Die <hi rendition="#g">Sphäre des Rechts</hi>.</p><lb/>
              <p>Das Recht macht den Anspruch, alle Formen, in der sich die sitt-<lb/>
lichen Gemeinsamkeiten bewegen, zu regeln und zu begründen.</p><lb/>
              <p>Bereich der Sphäre des Rechts. &#x201E;Recht muss doch Recht bleiben&#x201C;;<lb/>
aber auch nur Recht bleiben wollen. Die Formen seiner Bethätigung;<lb/>
die Anwendung der historischen Methode im Prozess. Recht und Ge-<lb/>
setzgebung u. s. w. Der Rechtsstaat.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 76.</head><lb/>
              <p>d) <hi rendition="#g">Die Sphäre der Macht</hi>. Der Staat macht den Anspruch, die<lb/>
Summe, der Gesammtorganismus aller sittlichen Gemeinsamkeiten, ihr<lb/>
Zweck zu sein.</p><lb/>
              <p>Der Staat ist die öffentliche Macht zu Schutz und Trutz im Innern<lb/>
und nach Aussen.</p><lb/>
              <p>Im Leben des Staats und der Staaten ist die Macht so das We-<lb/>
sentliche, wie im Bereich der Familie die Liebe, im Bereich der Kirche<lb/>
der Glaube, im Bereich der Kunst das Schöne u. s. w. In der politi-<lb/>
schen Welt gilt das Gesetz der Macht wie in der Körperwelt das<lb/>
Gesetz der Schwere.</p><lb/>
              <p>Nur der Staat hat die Befugniss und die Pflicht, Macht zu sein.<lb/>
Wo das Recht, die Wohlfahrt, die Gesellschaft, und gar die Kirche, das<lb/>
Volk, die Gemeinde an die Stelle der Macht tritt, ist das Wesen des<lb/>
Staats entweder noch nicht gefunden oder in Entartung verloren.</p><lb/>
              <p>Die Macht ist am höchsten, wenn die vollste Arbeit, Gesundheit<lb/>
und Freiheit aller sittlichen Sphären sie speist. Der Staat verhält sich<lb/>
nicht bloss wie jede andere der sittlichen Sphären zu allen andern,<lb/>
sondern er umfasst sie alle, sie bewegen sich alle innerhalb seiner,<lb/>
unter seiner Obhut und Verantwortlichkeit, zu seinem Heil oder Ver-<lb/>
derben.</p><lb/>
              <fw place="bottom" type="sig">3</fw><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[33/0042] welche die sittlichen Gemeinsamkeiten bewegen, zu umfassen und zu be- stimmen. Erwerb und Concurrenz, Capital und Arbeit, Reichthum und Armuth. Bewegung der Werthe. Industrialismus, Materialismus u. s. w. Der Staat des Communismus. §. 75. c) Die Sphäre des Rechts. Das Recht macht den Anspruch, alle Formen, in der sich die sitt- lichen Gemeinsamkeiten bewegen, zu regeln und zu begründen. Bereich der Sphäre des Rechts. „Recht muss doch Recht bleiben“; aber auch nur Recht bleiben wollen. Die Formen seiner Bethätigung; die Anwendung der historischen Methode im Prozess. Recht und Ge- setzgebung u. s. w. Der Rechtsstaat. §. 76. d) Die Sphäre der Macht. Der Staat macht den Anspruch, die Summe, der Gesammtorganismus aller sittlichen Gemeinsamkeiten, ihr Zweck zu sein. Der Staat ist die öffentliche Macht zu Schutz und Trutz im Innern und nach Aussen. Im Leben des Staats und der Staaten ist die Macht so das We- sentliche, wie im Bereich der Familie die Liebe, im Bereich der Kirche der Glaube, im Bereich der Kunst das Schöne u. s. w. In der politi- schen Welt gilt das Gesetz der Macht wie in der Körperwelt das Gesetz der Schwere. Nur der Staat hat die Befugniss und die Pflicht, Macht zu sein. Wo das Recht, die Wohlfahrt, die Gesellschaft, und gar die Kirche, das Volk, die Gemeinde an die Stelle der Macht tritt, ist das Wesen des Staats entweder noch nicht gefunden oder in Entartung verloren. Die Macht ist am höchsten, wenn die vollste Arbeit, Gesundheit und Freiheit aller sittlichen Sphären sie speist. Der Staat verhält sich nicht bloss wie jede andere der sittlichen Sphären zu allen andern, sondern er umfasst sie alle, sie bewegen sich alle innerhalb seiner, unter seiner Obhut und Verantwortlichkeit, zu seinem Heil oder Ver- derben. 3

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/droysen_historik_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/droysen_historik_1868/42
Zitationshilfe: Droysen, Johann Gustav: Grundriss der Historik. Leipzig, 1868, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/droysen_historik_1868/42>, abgerufen am 24.11.2024.