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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die Rechtsfrage.
einmal einfallen, das Privilegium der Herren und Eigen¬
thümer unsicher zu machen und die Unordnung der
Gleichheit einzuführen. So lange Sie von der heutigen
Gesellschaft ausgehen, haben Sie hierin vollkommen Recht,
Herr Kriminalrath, und Sie werden dann gewiß auch so
konsequent sein, die größte Despotie als die größte Ga¬
rantie der Sicherheit der öffentlichen Ordnung anzuerken¬
nen. -- Wenn Sie aber der Polizei durchaus den Be¬
griff der Willkühr nicht zugestehen wollen, so thun Sie
doch Unrecht. Sie sagen, die Behörden selbst würden
nur bei dringenden Veranlassungen, also zur Sicherung
der bekannten öffentlichen Ordnung, sogenannte außeror¬
dentliche, mit den menschlichen und richterlichen Rechts¬
begriffen nicht ganz übereinstimmende Maßregeln in An¬
wendung bringen. Allein wer entscheidet denn über die
Veranlassung und ihre Dringlichkeit? Giebt es bestim¬
mende Gesetze hierüber? Oder ist die Berufung der drin¬
genden Veranlassung und höherer Rücksichten nicht viel¬
mehr der Willkühr der Polizei überlassen, welche eben
nur sich selbst verantwortlich ist? Sie vertrauen ferner,
daß die Polizeibehörde dagegen wohl außerordentliche Ma߬
regeln, die ein einzelner Beamter eigenmächtig ausgeübt,
ahnden werde. Wer aber entscheidet über die Eigen¬

Die Rechtsfrage.
einmal einfallen, das Privilegium der Herren und Eigen¬
thuͤmer unſicher zu machen und die Unordnung der
Gleichheit einzufuͤhren. So lange Sie von der heutigen
Geſellſchaft ausgehen, haben Sie hierin vollkommen Recht,
Herr Kriminalrath, und Sie werden dann gewiß auch ſo
konſequent ſein, die groͤßte Despotie als die groͤßte Ga¬
rantie der Sicherheit der oͤffentlichen Ordnung anzuerken¬
nen. — Wenn Sie aber der Polizei durchaus den Be¬
griff der Willkuͤhr nicht zugeſtehen wollen, ſo thun Sie
doch Unrecht. Sie ſagen, die Behoͤrden ſelbſt wuͤrden
nur bei dringenden Veranlaſſungen, alſo zur Sicherung
der bekannten oͤffentlichen Ordnung, ſogenannte außeror¬
dentliche, mit den menſchlichen und richterlichen Rechts¬
begriffen nicht ganz uͤbereinſtimmende Maßregeln in An¬
wendung bringen. Allein wer entſcheidet denn uͤber die
Veranlaſſung und ihre Dringlichkeit? Giebt es beſtim¬
mende Geſetze hieruͤber? Oder iſt die Berufung der drin¬
genden Veranlaſſung und hoͤherer Ruͤckſichten nicht viel¬
mehr der Willkuͤhr der Polizei uͤberlaſſen, welche eben
nur ſich ſelbſt verantwortlich iſt? Sie vertrauen ferner,
daß die Polizeibehoͤrde dagegen wohl außerordentliche Ma߬
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[111/0125] Die Rechtsfrage. einmal einfallen, das Privilegium der Herren und Eigen¬ thuͤmer unſicher zu machen und die Unordnung der Gleichheit einzufuͤhren. So lange Sie von der heutigen Geſellſchaft ausgehen, haben Sie hierin vollkommen Recht, Herr Kriminalrath, und Sie werden dann gewiß auch ſo konſequent ſein, die groͤßte Despotie als die groͤßte Ga¬ rantie der Sicherheit der oͤffentlichen Ordnung anzuerken¬ nen. — Wenn Sie aber der Polizei durchaus den Be¬ griff der Willkuͤhr nicht zugeſtehen wollen, ſo thun Sie doch Unrecht. Sie ſagen, die Behoͤrden ſelbſt wuͤrden nur bei dringenden Veranlaſſungen, alſo zur Sicherung der bekannten oͤffentlichen Ordnung, ſogenannte außeror¬ dentliche, mit den menſchlichen und richterlichen Rechts¬ begriffen nicht ganz uͤbereinſtimmende Maßregeln in An¬ wendung bringen. Allein wer entſcheidet denn uͤber die Veranlaſſung und ihre Dringlichkeit? Giebt es beſtim¬ mende Geſetze hieruͤber? Oder iſt die Berufung der drin¬ genden Veranlaſſung und hoͤherer Ruͤckſichten nicht viel¬ mehr der Willkuͤhr der Polizei uͤberlaſſen, welche eben nur ſich ſelbſt verantwortlich iſt? Sie vertrauen ferner, daß die Polizeibehoͤrde dagegen wohl außerordentliche Ma߬ regeln, die ein einzelner Beamter eigenmaͤchtig ausgeuͤbt, ahnden werde. Wer aber entſcheidet uͤber die Eigen¬

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/125>, abgerufen am 23.11.2024.