Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.XXI. (Adulter enim est Fur proprii corporis qvod uxori subtrahit, in proprium corpus peccans & sibimet ipsi injuriam faciens. Teste paulo 1. Corinth. 7. v. 3. 4. c. 6. v. 18. 19.) XXII. Ja gar vor einen Kirchen-Raub geachtet wird / Farinac. d. Op. Crim. q. 140. n. 8. Tib. Decian. in tr. Crim. lib. 6.XXIII. (Temerat qvippe Adulter Sacrum jus Connubiorum & a Deo vinculum ligatum temerario ausu dissolvit: corpus item Deo consecratum transfert in mancipium scorti. 1. Corinth. 6. XXIV. Unde etiam adulteri Sacrilegi nuptiarum vocantur. L. qvamvis (de Adult.) XXV. Auch andere mehr delicta offt draus entstehen/ sonderlich Todschlag/ wenn der Ehebrecher etwan von dem Mann ertappet wird/ sich gegen denselben zur Wehre stellet/ und ersticht/ oder mit dem Weibe einen Complot machet daß sie den Mann durch Gifft aus dem Wege räume/ wie dergleichen Exempel hin und wieder in den Historien zu finden. Arnisaeus de jure connub. c. 5. sect. 8. n. 58. Carpzov. p. 2. qvaest. 52. n. 30.XXVI. Zu geschweigen daß ein solcher Ehebrecher sein Geld und Gut mit Huren verschwendet/ allermassen denn auch die Göttin Venus drumb nackent gemahlet wird/ daß wer derselben nachläufft/ gemeiniglich bloß wird und umb alles kömmet. Dempster. in Paralip. ad c. 20. lib. 2 Rosin. Antiq. p. 259. AEgid. Albertin. part. 2. Goldaten Weckuhr. XXVII. Salomon bezeuget solches auch Prov. c. 29. Ein Exempel haben wir an Lucretii Sohn/ welcher mit schönen Weibes-Volck sein gantzes Erbtheil verzehret / hernach aber sich aufs Stehlen begab/ und drüber gehenckt wurde. Eben wie der verlohrne Sohn/ welcher sich so blut arm gehuret/ daß er letztlich die Säue hüten und Treber mit ihnen essen muste. Luc. 15. XXVIII. So ist ja billig daß solches auch härtiglich und zwar mit dem Tod abgestraffet werde: Denn dadurch wird nicht allein das Ehe-Bette violiret, XXI. (Adulter enim est Fur proprii corporis qvod uxori subtrahit, in proprium corpus peccans & sibimet ipsi injuriam faciens. Teste paulo 1. Corinth. 7. v. 3. 4. c. 6. v. 18. 19.) XXII. Ja gar vor einen Kirchen-Raub geachtet wird / Farinac. d. Op. Crim. q. 140. n. 8. Tib. Decian. in tr. Crim. lib. 6.XXIII. (Temerat qvippe Adulter Sacrum jus Connubiorum & à Deo vinculum ligatum temerario ausu dissolvit: corpus item Deo consecratum transfert in mancipium scorti. 1. Corinth. 6. XXIV. Unde etiam adulteri Sacrilegi nuptiarum vocantur. L. qvamvis (de Adult.) XXV. Auch andere mehr delicta offt draus entstehen/ sonderlich Todschlag/ wenn der Ehebrecher etwan von dem Mann ertappet wird/ sich gegen denselben zur Wehre stellet/ und ersticht/ oder mit dem Weibe einen Complot machet daß sie den Mann durch Gifft aus dem Wege räume/ wie dergleichen Exempel hin und wieder in den Historien zu finden. Arnisaeus de jure connub. c. 5. sect. 8. n. 58. Carpzov. p. 2. qvaest. 52. n. 30.XXVI. Zu geschweigen daß ein solcher Ehebrecher sein Geld und Gut mit Huren verschwendet/ allermassen denn auch die Göttin Venus drumb nackent gemahlet wird/ daß wer derselben nachläufft/ gemeiniglich bloß wird und umb alles kömmet. Dempster. in Paralip. ad c. 20. lib. 2 Rosin. Antiq. p. 259. AEgid. Albertin. part. 2. Goldaten Weckuhr. XXVII. Salomon bezeuget solches auch Prov. c. 29. Ein Exempel haben wir an Lucretii Sohn/ welcher mit schönen Weibes-Volck sein gantzes Erbtheil verzehret / hernach aber sich aufs Stehlen begab/ und drüber gehenckt wurde. Eben wie der verlohrne Sohn/ welcher sich so blut arm gehuret/ daß er letztlich die Säue hüten und Treber mit ihnen essen muste. Luc. 15. XXVIII. So ist ja billig daß solches auch härtiglich und zwar mit dem Tod abgestraffet werde: Denn dadurch wird nicht allein das Ehe-Bette violiret, <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0088" n="78"/> <p>XXI. (Adulter enim est Fur proprii corporis qvod uxori subtrahit, in proprium corpus peccans & sibimet ipsi injuriam faciens.</p> <p>Teste paulo 1. Corinth. 7. v. 3. 4. c. 6. v. 18. 19.)</p> <p>XXII. Ja gar vor einen Kirchen-Raub geachtet wird /</p> <l>Farinac. d. Op. Crim. q. 140. n. 8.</l> <l>Tib. Decian. in tr. Crim. lib. 6.</l> <p>XXIII. (Temerat qvippe Adulter Sacrum jus Connubiorum & à Deo vinculum ligatum temerario ausu dissolvit: corpus item Deo consecratum transfert in mancipium scorti.</p> <p>1. Corinth. 6.</p> <p>XXIV. Unde etiam adulteri Sacrilegi nuptiarum vocantur.</p> <p>L. qvamvis (de Adult.)</p> <p>XXV. Auch andere mehr delicta offt draus entstehen/ sonderlich Todschlag/ wenn der Ehebrecher etwan von dem Mann ertappet wird/ sich gegen denselben zur Wehre stellet/ und ersticht/ oder mit dem Weibe einen Complot machet daß sie den Mann durch Gifft aus dem Wege räume/ wie dergleichen Exempel hin und wieder in den Historien zu finden.</p> <l>Arnisaeus de jure connub. c. 5. sect. 8. n. 58.</l> <l>Carpzov. p. 2. qvaest. 52. n. 30.</l> <p>XXVI. Zu geschweigen daß ein solcher Ehebrecher sein Geld und Gut mit Huren verschwendet/ allermassen denn auch die Göttin Venus drumb nackent gemahlet wird/ daß wer derselben nachläufft/ gemeiniglich bloß wird und umb alles kömmet.</p> <p>Dempster. in Paralip. ad c. 20. lib. 2 Rosin. Antiq. p. 259.</p> <p>AEgid. Albertin. part. 2. Goldaten Weckuhr.</p> <p>XXVII. Salomon bezeuget solches auch Prov. c. 29. Ein Exempel haben wir an Lucretii Sohn/ welcher mit schönen Weibes-Volck sein gantzes Erbtheil verzehret / hernach aber sich aufs Stehlen begab/ und drüber gehenckt wurde.</p> <p>Eben wie der verlohrne Sohn/ welcher sich so blut arm gehuret/ daß er letztlich die Säue hüten und Treber mit ihnen essen muste.</p> <p>Luc. 15.</p> <p>XXVIII. So ist ja billig daß solches auch härtiglich und zwar mit dem Tod abgestraffet werde: Denn dadurch wird nicht allein das Ehe-Bette violiret,</p> </div> </body> </text> </TEI> [78/0088]
XXI. (Adulter enim est Fur proprii corporis qvod uxori subtrahit, in proprium corpus peccans & sibimet ipsi injuriam faciens.
Teste paulo 1. Corinth. 7. v. 3. 4. c. 6. v. 18. 19.)
XXII. Ja gar vor einen Kirchen-Raub geachtet wird /
Farinac. d. Op. Crim. q. 140. n. 8. Tib. Decian. in tr. Crim. lib. 6. XXIII. (Temerat qvippe Adulter Sacrum jus Connubiorum & à Deo vinculum ligatum temerario ausu dissolvit: corpus item Deo consecratum transfert in mancipium scorti.
1. Corinth. 6.
XXIV. Unde etiam adulteri Sacrilegi nuptiarum vocantur.
L. qvamvis (de Adult.)
XXV. Auch andere mehr delicta offt draus entstehen/ sonderlich Todschlag/ wenn der Ehebrecher etwan von dem Mann ertappet wird/ sich gegen denselben zur Wehre stellet/ und ersticht/ oder mit dem Weibe einen Complot machet daß sie den Mann durch Gifft aus dem Wege räume/ wie dergleichen Exempel hin und wieder in den Historien zu finden.
Arnisaeus de jure connub. c. 5. sect. 8. n. 58. Carpzov. p. 2. qvaest. 52. n. 30. XXVI. Zu geschweigen daß ein solcher Ehebrecher sein Geld und Gut mit Huren verschwendet/ allermassen denn auch die Göttin Venus drumb nackent gemahlet wird/ daß wer derselben nachläufft/ gemeiniglich bloß wird und umb alles kömmet.
Dempster. in Paralip. ad c. 20. lib. 2 Rosin. Antiq. p. 259.
AEgid. Albertin. part. 2. Goldaten Weckuhr.
XXVII. Salomon bezeuget solches auch Prov. c. 29. Ein Exempel haben wir an Lucretii Sohn/ welcher mit schönen Weibes-Volck sein gantzes Erbtheil verzehret / hernach aber sich aufs Stehlen begab/ und drüber gehenckt wurde.
Eben wie der verlohrne Sohn/ welcher sich so blut arm gehuret/ daß er letztlich die Säue hüten und Treber mit ihnen essen muste.
Luc. 15.
XXVIII. So ist ja billig daß solches auch härtiglich und zwar mit dem Tod abgestraffet werde: Denn dadurch wird nicht allein das Ehe-Bette violiret,
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