Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.lässet. Weil auch gemeldter Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen/ und nachgehends noch zum Vierdtenmahl/ ex superabundanti, und zum Uberfluß/ den offenbahren Trompeten- und Trommel-Schall/ durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist gecitiret und eingeruffen worden/ sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung seiner Post zu geben/ wie auch/ warum er aus seinem Verhafft entwichen sey / die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret/ und sich zum Feind gewendet habe/ und was dergleichen mehr solchem anhanget/ und darauff erfolget ist/ und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen/ zu antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen/ sondern halstarrig ausgeblieben ist; welches Dinge sind/ so eine sehr böse Conseqvenz nach sich ziehen/ und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen / auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben nicht zu dulden stehen/ sondern erfordern/ daß sie andern zu einem scharffen Exempel abgestraffet werden. Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen/ und nach reiffer Uberlegung dessen/ was zur Sachen dienet/ erwähnten Joan Barton de Mombas aller exceptionen, deren er sich declinatorie, und peremptorie gebrauchen/ wie auch aller Defension und Wehre/ so er bey seiner Erscheinung hätte thun und proponiren können/ verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung denselben Mombas erkläret/ wie er denn hiermit erkläret/ daß derselbe Crimen Laesae Majestatis begangen habe/ und schuldig an der Verrätherey der allgemeinen Wohlfarth des Landes sey. Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen/ und er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz entzogen hat/ u. nicht in Person in deren Gewalt ist/ sondern sich beym Feinde aufhält/ ordiniret/ daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt/ gebracht/ und daselbst an den Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der Generalität geconsisciret und verfallen/ doch alles auff approbiren und Gutheissen seiner Hoheit. Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten lässet. Weil auch gemeldter Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen/ und nachgehends noch zum Vierdtenmahl/ ex superabundanti, und zum Uberfluß/ den offenbahren Trompeten- und Trommel-Schall/ durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist gecitiret und eingeruffen worden/ sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung seiner Post zu geben/ wie auch/ warum er aus seinem Verhafft entwichen sey / die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret/ und sich zum Feind gewendet habe/ und was dergleichen mehr solchem anhanget/ und darauff erfolget ist/ und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen/ zu antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen/ sondern halstarrig ausgeblieben ist; welches Dinge sind/ so eine sehr böse Conseqvenz nach sich ziehen/ und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen / auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben nicht zu dulden stehen/ sondern erfordern/ daß sie andern zu einem scharffen Exempel abgestraffet werden. Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen/ und nach reiffer Uberlegung dessen/ was zur Sachen dienet/ erwähnten Joan Barton de Mombas aller exceptionen, deren er sich declinatoriè, und peremptoriè gebrauchen/ wie auch aller Defension und Wehre/ so er bey seiner Erscheinung hätte thun und proponiren können/ verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung denselben Mombas erkläret/ wie er denn hiermit erkläret/ daß derselbe Crimen Laesae Majestatis begangen habe/ und schuldig an der Verrätherey der allgemeinen Wohlfarth des Landes sey. Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen/ und er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz entzogen hat/ u. nicht in Person in deren Gewalt ist/ sondern sich beym Feinde aufhält/ ordiniret/ daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt/ gebracht/ und daselbst an den Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der Generalität geconsisciret und verfallen/ doch alles auff approbiren und Gutheissen seiner Hoheit. Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0653" n="643"/> lässet. Weil auch gemeldter Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen/ und nachgehends noch zum Vierdtenmahl/ ex superabundanti, und zum Uberfluß/ den offenbahren Trompeten- und Trommel-Schall/ durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist gecitiret und eingeruffen worden/ sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung seiner Post zu geben/ wie auch/ warum er aus seinem Verhafft entwichen sey / die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret/ und sich zum Feind gewendet habe/ und was dergleichen mehr solchem anhanget/ und darauff erfolget ist/ und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen/ zu antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen/ sondern halstarrig ausgeblieben ist; welches Dinge sind/ so eine sehr böse Conseqvenz nach sich ziehen/ und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen / auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben nicht zu dulden stehen/ sondern erfordern/ daß sie andern zu einem scharffen Exempel abgestraffet werden.</p> <p>Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen/ und nach reiffer Uberlegung dessen/ was zur Sachen dienet/ erwähnten Joan Barton de Mombas aller exceptionen, deren er sich declinatoriè, und peremptoriè gebrauchen/ wie auch aller Defension und Wehre/ so er bey seiner Erscheinung hätte thun und proponiren können/ verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung denselben Mombas erkläret/ wie er denn hiermit erkläret/ daß derselbe Crimen Laesae Majestatis begangen habe/ und schuldig an der Verrätherey der allgemeinen Wohlfarth des Landes sey.</p> <p>Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen/ und er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz entzogen hat/ u. nicht in Person in deren Gewalt ist/ sondern sich beym Feinde aufhält/ ordiniret/ daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt/ gebracht/ und daselbst an den Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der Generalität geconsisciret und verfallen/ doch alles auff approbiren und Gutheissen seiner Hoheit.</p> <p>Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten </p> </div> </body> </text> </TEI> [643/0653]
lässet. Weil auch gemeldter Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen/ und nachgehends noch zum Vierdtenmahl/ ex superabundanti, und zum Uberfluß/ den offenbahren Trompeten- und Trommel-Schall/ durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist gecitiret und eingeruffen worden/ sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung seiner Post zu geben/ wie auch/ warum er aus seinem Verhafft entwichen sey / die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret/ und sich zum Feind gewendet habe/ und was dergleichen mehr solchem anhanget/ und darauff erfolget ist/ und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen/ zu antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen/ sondern halstarrig ausgeblieben ist; welches Dinge sind/ so eine sehr böse Conseqvenz nach sich ziehen/ und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen / auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben nicht zu dulden stehen/ sondern erfordern/ daß sie andern zu einem scharffen Exempel abgestraffet werden.
Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen/ und nach reiffer Uberlegung dessen/ was zur Sachen dienet/ erwähnten Joan Barton de Mombas aller exceptionen, deren er sich declinatoriè, und peremptoriè gebrauchen/ wie auch aller Defension und Wehre/ so er bey seiner Erscheinung hätte thun und proponiren können/ verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung denselben Mombas erkläret/ wie er denn hiermit erkläret/ daß derselbe Crimen Laesae Majestatis begangen habe/ und schuldig an der Verrätherey der allgemeinen Wohlfarth des Landes sey.
Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen/ und er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz entzogen hat/ u. nicht in Person in deren Gewalt ist/ sondern sich beym Feinde aufhält/ ordiniret/ daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt/ gebracht/ und daselbst an den Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der Generalität geconsisciret und verfallen/ doch alles auff approbiren und Gutheissen seiner Hoheit.
Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 643. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/653>, abgerufen am 03.07.2024. |