Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

lässet. Weil auch gemeldter Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen/ und nachgehends noch zum Vierdtenmahl/ ex superabundanti, und zum Uberfluß/ den offenbahren Trompeten- und Trommel-Schall/ durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist gecitiret und eingeruffen worden/ sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung seiner Post zu geben/ wie auch/ warum er aus seinem Verhafft entwichen sey / die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret/ und sich zum Feind gewendet habe/ und was dergleichen mehr solchem anhanget/ und darauff erfolget ist/ und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen/ zu antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen/ sondern halstarrig ausgeblieben ist; welches Dinge sind/ so eine sehr böse Conseqvenz nach sich ziehen/ und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen / auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben nicht zu dulden stehen/ sondern erfordern/ daß sie andern zu einem scharffen Exempel abgestraffet werden.

Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen/ und nach reiffer Uberlegung dessen/ was zur Sachen dienet/ erwähnten Joan Barton de Mombas aller exceptionen, deren er sich declinatorie, und peremptorie gebrauchen/ wie auch aller Defension und Wehre/ so er bey seiner Erscheinung hätte thun und proponiren können/ verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung denselben Mombas erkläret/ wie er denn hiermit erkläret/ daß derselbe Crimen Laesae Majestatis begangen habe/ und schuldig an der Verrätherey der allgemeinen Wohlfarth des Landes sey.

Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen/ und er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz entzogen hat/ u. nicht in Person in deren Gewalt ist/ sondern sich beym Feinde aufhält/ ordiniret/ daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt/ gebracht/ und daselbst an den Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der Generalität geconsisciret und verfallen/ doch alles auff approbiren und Gutheissen seiner Hoheit.

Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten

lässet. Weil auch gemeldter Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen/ und nachgehends noch zum Vierdtenmahl/ ex superabundanti, und zum Uberfluß/ den offenbahren Trompeten- und Trommel-Schall/ durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist gecitiret und eingeruffen worden/ sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung seiner Post zu geben/ wie auch/ warum er aus seinem Verhafft entwichen sey / die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret/ und sich zum Feind gewendet habe/ und was dergleichen mehr solchem anhanget/ und darauff erfolget ist/ und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen/ zu antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen/ sondern halstarrig ausgeblieben ist; welches Dinge sind/ so eine sehr böse Conseqvenz nach sich ziehen/ und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen / auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben nicht zu dulden stehen/ sondern erfordern/ daß sie andern zu einem scharffen Exempel abgestraffet werden.

Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen/ und nach reiffer Uberlegung dessen/ was zur Sachen dienet/ erwähnten Joan Barton de Mombas aller exceptionen, deren er sich declinatoriè, und peremptoriè gebrauchen/ wie auch aller Defension und Wehre/ so er bey seiner Erscheinung hätte thun und proponiren können/ verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung denselben Mombas erkläret/ wie er denn hiermit erkläret/ daß derselbe Crimen Laesae Majestatis begangen habe/ und schuldig an der Verrätherey der allgemeinen Wohlfarth des Landes sey.

Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen/ und er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz entzogen hat/ u. nicht in Person in deren Gewalt ist/ sondern sich beym Feinde aufhält/ ordiniret/ daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt/ gebracht/ und daselbst an den Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der Generalität geconsisciret und verfallen/ doch alles auff approbiren und Gutheissen seiner Hoheit.

Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0653" n="643"/>
lässet. Weil auch gemeldter                      Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat                     / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen/ und nachgehends noch zum                      Vierdtenmahl/ ex superabundanti, und zum Uberfluß/ den offenbahren Trompeten-                      und Trommel-Schall/ durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist                      gecitiret und eingeruffen worden/ sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und                      allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung                      seiner Post zu geben/ wie auch/ warum er aus seinem Verhafft entwichen sey /                      die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret/ und sich zum Feind                      gewendet habe/ und was dergleichen mehr solchem anhanget/ und darauff erfolget                      ist/ und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als                      der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen/ zu                      antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen/ sondern halstarrig                      ausgeblieben ist; welches Dinge sind/ so eine sehr böse Conseqvenz nach sich                      ziehen/ und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen /                      auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben                      nicht zu dulden stehen/ sondern erfordern/ daß sie andern zu einem scharffen                      Exempel abgestraffet werden.</p>
        <p>Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen/ und nach reiffer                      Uberlegung dessen/ was zur Sachen dienet/ erwähnten Joan Barton de Mombas                      aller exceptionen, deren er sich declinatoriè, und peremptoriè gebrauchen/ wie                      auch aller Defension und Wehre/ so er bey seiner Erscheinung hätte thun und                      proponiren können/ verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung                      denselben Mombas erkläret/ wie er denn hiermit erkläret/ daß derselbe Crimen                      Laesae Majestatis begangen habe/ und schuldig an der Verrätherey der                      allgemeinen Wohlfarth des Landes sey.</p>
        <p>Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen/ und                      er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum                      Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz                      entzogen hat/ u. nicht in Person in deren Gewalt ist/ sondern sich beym Feinde                      aufhält/ ordiniret/ daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz                     / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt/ gebracht/ und daselbst an den                      Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der                      Generalität geconsisciret und verfallen/ doch alles auff approbiren und                      Gutheissen seiner Hoheit.</p>
        <p>Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[643/0653] lässet. Weil auch gemeldter Kriegs-Rath ferner aus der Relation des General-Provosts übers Läger ersehen hat / was Gestalt besagter Mombas erst zu dreyenmahlen/ und nachgehends noch zum Vierdtenmahl/ ex superabundanti, und zum Uberfluß/ den offenbahren Trompeten- und Trommel-Schall/ durch alle Quartiere des Lägers gehöriger maaßen ist gecitiret und eingeruffen worden/ sich vor den Krieges-Rath zu sistiren und allda Rede und Ursachen wegen besagter treulosen und Schändlichen Verlassung seiner Post zu geben/ wie auch/ warum er aus seinem Verhafft entwichen sey / die Graben und circum vallirung des Lagers gevioliret/ und sich zum Feind gewendet habe/ und was dergleichen mehr solchem anhanget/ und darauff erfolget ist/ und so ferner auff sothanige Forderung und gerichtliche Conclusion, als der Landes-Advocat gegen ihm besagter Sache halber würde thun und nehmen/ zu antworten: Darauff aber dennoch nicht erschienen/ sondern halstarrig ausgeblieben ist; welches Dinge sind/ so eine sehr böse Conseqvenz nach sich ziehen/ und schnurstrackts gegen die Patente und Kriegs-Disciplin lauffen / auch zur grossen Unruhe und Schaden desselben Landes gereichen; und deßhalben nicht zu dulden stehen/ sondern erfordern/ daß sie andern zu einem scharffen Exempel abgestraffet werden. Als hat ermeldter Kriegs-Rath alles in gute Obacht gezogen/ und nach reiffer Uberlegung dessen/ was zur Sachen dienet/ erwähnten Joan Barton de Mombas aller exceptionen, deren er sich declinatoriè, und peremptoriè gebrauchen/ wie auch aller Defension und Wehre/ so er bey seiner Erscheinung hätte thun und proponiren können/ verlustig gemacht; und in fernerer Rechts-Verwaltung denselben Mombas erkläret/ wie er denn hiermit erkläret/ daß derselbe Crimen Laesae Majestatis begangen habe/ und schuldig an der Verrätherey der allgemeinen Wohlfarth des Landes sey. Condemniret demnach denselben Mombas (wofern man ihn möchte wieder bekommen/ und er in die Hände der Justitz gerathen /) daß er mit dem Strange vom Leben zum Tode sol gebracht werden. Und weil er sich durch seine Flucht der Justitz entzogen hat/ u. nicht in Person in deren Gewalt ist/ sondern sich beym Feinde aufhält/ ordiniret/ daß sein Bildniß durch den Scharffrichter sol an dem Platz / allwo man das Halßgericht zu thun pflegt/ gebracht/ und daselbst an den Galgen geknüpfet werden. Erkläret auch ferner alle seine Güter zum Behuff der Generalität geconsisciret und verfallen/ doch alles auff approbiren und Gutheissen seiner Hoheit. Also gethan und gesentioniret im Beyseyn des vorbesagten Advocaten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/653
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 643. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/653>, abgerufen am 03.07.2024.