Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen.

Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100.

CAPUT LII.

DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß.

I.

MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse.

N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret,

Supplicii cum terror abest, cum vindice poena,

Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram,

Enses atqve rotas minitantis negligit absens

Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno,

Noxqve se notis condit secura latebris.

Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen.

Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100.

CAPUT LII.

DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß.

I.

MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse.

N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret,

Supplicii cum terror abest, cum vindice poena,

Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram,

Enses atqve rotas minitantis negligit absens

Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno,

Noxqve se notis condit secura latebris.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0636" n="626"/>
Meers etzen/ befinden sich daselbst                      alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit                      vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit                      Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach                      gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und                      gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer                      Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und                      Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen.</p>
        <p>Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag.                      100.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAPUT LII.</head>
        <argument>
          <p>DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß.</p>
        </argument>
        <p>I.</p>
        <p>MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae                      Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget                      haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde /                      pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen /                      und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie                      wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu                      ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl                      eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig                      oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen                      rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an                      ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse.</p>
        <p>N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret,</p>
        <p>Supplicii cum terror abest, cum vindice poena,</p>
        <p>Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram,</p>
        <p>Enses atqve rotas minitantis negligit absens</p>
        <p>Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno,</p>
        <p>Noxqve se notis condit secura latebris.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[626/0636] Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen. Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100. CAPUT LII. DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß. I. MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse. N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret, Supplicii cum terror abest, cum vindice poena, Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram, Enses atqve rotas minitantis negligit absens Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno, Noxqve se notis condit secura latebris.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/636
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/636>, abgerufen am 25.11.2024.