Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CAPUT LI. Von der Schiss-Justiz oder Straffen auf den Schiffen. I. AUf den Nieder Ländischen Schiffen sind gemeiniglich sechserley Straffen/ welche in der Schiffarths-Erzehlung des Admirals Jacob Willekes, folgender Gestalt beschrieben werden. II. Erstlich wenn einer fluch et/ grobe unschambare Worte redet/ wird derselbe etliche mahl an den grossen Mastbaum gestossen/ daß er ohne Schmertzen nicht sitzen kan. III. Darnach schleust man den jenigen/ der ein mehrers begangen/ zu Wasser und Brod/ etliche Tage und Wochen in des Schiffs Gallion, darinn keine/ wenn das Meer grosse Wellen wirfft/ trucken bleiben kan/ und das ist eben so viel als des Schiffs Gefängniß. IV. Uber dieses wenn ein Soldat oder Matros über den andern einen Dolchen / Stillet oder Messer zeucht/ so nimmt man solche Waffen/ schläget sie durch des Thäters Hand in den grossen Mastbaum/ davon er denn seine eigne Hand schlitzen muß. V. Uber das Rehe abfallen ist eine solche Justiz, daß man den Thäter/ auf vorhergangenes Urtheil ein Seil umb den Leib bindet/ vorne an des grossen Rehes Ende/ in einer Rolle in die Höhe zeucht/ denselben also von der grausamen Höhe etliche mahl hinab in das Meer fallen lässet/ und wo er beyde Beine nicht zusammen hält/ in Herabfallen/ dem Thäter grosser Schade am Leibe wiederfähret. Endlich muß er mit nassen Leibe an den grossen Mast stehen/ da er erstlich vor GOtt/ darnach vor das Recht/ zum dritten vor die hohe Landes-Obrigkeit/ vor Officierer und denn vor alles Volck mit einem dicken Seil geschlagen wird draufer eine Zeitlang nicht sitzen kan. VI. Das gefährliche Kielhalen ist ein solches Schiff-Recht/ daß man den Thäter an einen Seil bindet/ etliche Centner Gewichte an den Leib hänget/ darnach seinen Arm neben einen Schiffhut mit Baumöl begossen/ auf seinen Mund/ wenn er unter das Wasser kömmet/ den Athen drin zu halten/ bindet/ etliche Klaffter in das Meer von Schiff absencket/ und zwerch unter CAPUT LI. Von der Schiss-Justiz oder Straffen auf den Schiffen. I. AUf den Nieder Ländischen Schiffen sind gemeiniglich sechserley Straffen/ welche in der Schiffarths-Erzehlung des Admirals Jacob Willekes, folgender Gestalt beschrieben werden. II. Erstlich wenn einer fluch et/ grobe unschambare Worte redet/ wird derselbe etliche mahl an den grossen Mastbaum gestossen/ daß er ohne Schmertzen nicht sitzen kan. III. Darnach schleust man den jenigen/ der ein mehrers begangen/ zu Wasser und Brod/ etliche Tage und Wochen in des Schiffs Gallion, darinn keine/ wenn das Meer grosse Wellen wirfft/ trucken bleiben kan/ und das ist eben so viel als des Schiffs Gefängniß. IV. Uber dieses wenn ein Soldat oder Matros über den andern einen Dolchen / Stillet oder Messer zeucht/ so nimmt man solche Waffen/ schläget sie durch des Thäters Hand in den grossen Mastbaum/ davon er denn seine eigne Hand schlitzen muß. V. Uber das Rehe abfallen ist eine solche Justiz, daß man den Thäter/ auf vorhergangenes Urtheil ein Seil umb den Leib bindet/ vorne an des grossen Rehes Ende/ in einer Rolle in die Höhe zeucht/ denselben also von der grausamen Höhe etliche mahl hinab in das Meer fallen lässet/ und wo er beyde Beine nicht zusammen hält/ in Herabfallen/ dem Thäter grosser Schade am Leibe wiederfähret. Endlich muß er mit nassen Leibe an den grossen Mast stehen/ da er erstlich vor GOtt/ darnach vor das Recht/ zum dritten vor die hohe Landes-Obrigkeit/ vor Officierer und deñ vor alles Volck mit einem dicken Seil geschlagen wird draufer eine Zeitlang nicht sitzen kan. VI. Das gefährliche Kielhalen ist ein solches Schiff-Recht/ daß man den Thäter an einen Seil bindet/ etliche Centner Gewichte an den Leib hänget/ darnach seinen Arm neben einen Schiffhut mit Baumöl begossen/ auf seinen Mund/ wenn er unter das Wasser kömmet/ den Athen drin zu halten/ bindet/ etliche Klaffter in das Meer von Schiff absencket/ und zwerch unter <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0634" n="624"/> </div> <div> <head>CAPUT LI.</head> <argument> <p>Von der Schiss-Justiz oder Straffen auf den Schiffen.</p> </argument> <p>I.</p> <p>AUf den Nieder Ländischen Schiffen sind gemeiniglich sechserley Straffen/ welche in der Schiffarths-Erzehlung des Admirals Jacob Willekes, folgender Gestalt beschrieben werden.</p> <p>II. Erstlich wenn einer fluch et/ grobe unschambare Worte redet/ wird derselbe etliche mahl an den grossen Mastbaum gestossen/ daß er ohne Schmertzen nicht sitzen kan.</p> <p>III. Darnach schleust man den jenigen/ der ein mehrers begangen/ zu Wasser und Brod/ etliche Tage und Wochen in des Schiffs Gallion, darinn keine/ wenn das Meer grosse Wellen wirfft/ trucken bleiben kan/ und das ist eben so viel als des Schiffs Gefängniß.</p> <p>IV. Uber dieses wenn ein Soldat oder Matros über den andern einen Dolchen / Stillet oder Messer zeucht/ so nimmt man solche Waffen/ schläget sie durch des Thäters Hand in den grossen Mastbaum/ davon er denn seine eigne Hand schlitzen muß.</p> <p>V. Uber das Rehe abfallen ist eine solche Justiz, daß man den Thäter/ auf vorhergangenes Urtheil ein Seil umb den Leib bindet/ vorne an des grossen Rehes Ende/ in einer Rolle in die Höhe zeucht/ denselben also von der grausamen Höhe etliche mahl hinab in das Meer fallen lässet/ und wo er beyde Beine nicht zusammen hält/ in Herabfallen/ dem Thäter grosser Schade am Leibe wiederfähret. Endlich muß er mit nassen Leibe an den grossen Mast stehen/ da er erstlich vor GOtt/ darnach vor das Recht/ zum dritten vor die hohe Landes-Obrigkeit/ vor Officierer und deñ vor alles Volck mit einem dicken Seil geschlagen wird draufer eine Zeitlang nicht sitzen kan.</p> <p>VI. Das gefährliche Kielhalen ist ein solches Schiff-Recht/ daß man den Thäter an einen Seil bindet/ etliche Centner Gewichte an den Leib hänget/ darnach seinen Arm neben einen Schiffhut mit Baumöl begossen/ auf seinen Mund/ wenn er unter das Wasser kömmet/ den Athen drin zu halten/ bindet/ etliche Klaffter in das Meer von Schiff absencket/ und zwerch unter </p> </div> </body> </text> </TEI> [624/0634]
CAPUT LI. Von der Schiss-Justiz oder Straffen auf den Schiffen.
I.
AUf den Nieder Ländischen Schiffen sind gemeiniglich sechserley Straffen/ welche in der Schiffarths-Erzehlung des Admirals Jacob Willekes, folgender Gestalt beschrieben werden.
II. Erstlich wenn einer fluch et/ grobe unschambare Worte redet/ wird derselbe etliche mahl an den grossen Mastbaum gestossen/ daß er ohne Schmertzen nicht sitzen kan.
III. Darnach schleust man den jenigen/ der ein mehrers begangen/ zu Wasser und Brod/ etliche Tage und Wochen in des Schiffs Gallion, darinn keine/ wenn das Meer grosse Wellen wirfft/ trucken bleiben kan/ und das ist eben so viel als des Schiffs Gefängniß.
IV. Uber dieses wenn ein Soldat oder Matros über den andern einen Dolchen / Stillet oder Messer zeucht/ so nimmt man solche Waffen/ schläget sie durch des Thäters Hand in den grossen Mastbaum/ davon er denn seine eigne Hand schlitzen muß.
V. Uber das Rehe abfallen ist eine solche Justiz, daß man den Thäter/ auf vorhergangenes Urtheil ein Seil umb den Leib bindet/ vorne an des grossen Rehes Ende/ in einer Rolle in die Höhe zeucht/ denselben also von der grausamen Höhe etliche mahl hinab in das Meer fallen lässet/ und wo er beyde Beine nicht zusammen hält/ in Herabfallen/ dem Thäter grosser Schade am Leibe wiederfähret. Endlich muß er mit nassen Leibe an den grossen Mast stehen/ da er erstlich vor GOtt/ darnach vor das Recht/ zum dritten vor die hohe Landes-Obrigkeit/ vor Officierer und deñ vor alles Volck mit einem dicken Seil geschlagen wird draufer eine Zeitlang nicht sitzen kan.
VI. Das gefährliche Kielhalen ist ein solches Schiff-Recht/ daß man den Thäter an einen Seil bindet/ etliche Centner Gewichte an den Leib hänget/ darnach seinen Arm neben einen Schiffhut mit Baumöl begossen/ auf seinen Mund/ wenn er unter das Wasser kömmet/ den Athen drin zu halten/ bindet/ etliche Klaffter in das Meer von Schiff absencket/ und zwerch unter
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