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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Verdacht kommen/ als wenn er mit dem Agathocle conspiriret, und deshalber mitten auf den Marckt ans Creutz genagelt worden/ da er dann am Creutz mit grossen Geschrey/ Schänden / Schmitzen und Schmähen auf den Undanck der Bürgerschafft verschieden.

Justinus lib. 2.

XXIII. Hanno der Carthaginenser hat es auch erfahren/ welcher zu Zeiten Philippi Königs in Macedonien gelebet/ als er wegen seiner Macht und Reichthum zum Tyrannen werden wolte/ von den Bürgern gefangen genommen/ ihm die Augen ausgestochen/ die Schien-Beine zerschlagen und mit den Händen ans Creutz genagelt worden.

Joh. Ravis. Textor. (ex Trogo) officin. lib. 3. cap. 19. pag. 251.

XXIV. Ingleichen Anayctes Sesti praefectus, der gleichfals die Straffe ausstehen müssen/ teste Herodoto. Item praefectus praesidii Mamertinorum, qvod formidine simul & ignavia arcem amisisset.

Polyb. lib. 1. Hist.

XXV. 5. Die Griechen bedieneten sich derselben auch meisterlich/ gestalt denn Alexander Magnus de Artzt/ welcher den Hephaestionem, der sich beym Banquet übersoffen/ nicht curiren konte/ sondern starb/ creutzigen ließe/ untern nichtigen Vorwand/ er hätte ihn verwarloset.

Curt. lib. 10. c. 4.

XXVI. Eben dieser Alexander als er die Stadt Tyrum mit Sturm eroberte/ ließ 2000. Bürger creutzigen und dran verzappeln.

Curt. lib. 4. c. 3. 4. & 6.

XXVII. Einige halten davor/ er habe auch Bessum Darii Mörder creutzigen / hernach mit Pfeilen durchschiessen/ und sein Fleisch mit Schleudern von einander werffen lassen. Andere aber wollen/ daß Bessus mit niedergebogenen Bäumen von einander sey gerissen worden.

Curt. lib. 7. c. 5. Justinus lib. 12. c. 5.

XXVIII. Zoilus der bekandte Verläumder hatte Schmäh-Verse wieder Homerum den König Prolomaeo überreichet/ der ihm aber keiner Ant-

Verdacht kommen/ als wenn er mit dem Agathocle conspiriret, und deshalber mitten auf den Marckt ans Creutz genagelt worden/ da er dann am Creutz mit grossen Geschrey/ Schänden / Schmitzen und Schmähen auf den Undanck der Bürgerschafft verschieden.

Justinus lib. 2.

XXIII. Hanno der Carthaginenser hat es auch erfahren/ welcher zu Zeiten Philippi Königs in Macedonien gelebet/ als er wegen seiner Macht und Reichthum zum Tyrannen werden wolte/ von den Bürgern gefangen genommen/ ihm die Augen ausgestochen/ die Schien-Beine zerschlagen und mit den Händen ans Creutz genagelt worden.

Joh. Ravis. Textor. (ex Trogo) officin. lib. 3. cap. 19. pag. 251.

XXIV. Ingleichen Anayctes Sesti praefectus, der gleichfals die Straffe ausstehen müssen/ teste Herodoto. Item praefectus praesidii Mamertinorum, qvod formidine simul & ignavia arcem amisisset.

Polyb. lib. 1. Hist.

XXV. 5. Die Griechen bedieneten sich derselben auch meisterlich/ gestalt denn Alexander Magnus de Artzt/ welcher den Hephaestionem, der sich beym Banquet übersoffen/ nicht curiren konte/ sondern starb/ creutzigen ließe/ untern nichtigen Vorwand/ er hätte ihn verwarloset.

Curt. lib. 10. c. 4.

XXVI. Eben dieser Alexander als er die Stadt Tyrum mit Sturm eroberte/ ließ 2000. Bürger creutzigen und dran verzappeln.

Curt. lib. 4. c. 3. 4. & 6.

XXVII. Einige halten davor/ er habe auch Bessum Darii Mörder creutzigen / hernach mit Pfeilen durchschiessen/ und sein Fleisch mit Schleudern von einander werffen lassen. Andere aber wollen/ daß Bessus mit niedergebogenen Bäumen von einander sey gerissen worden.

Curt. lib. 7. c. 5. Justinus lib. 12. c. 5.

XXVIII. Zoilus der bekandte Verläumder hatte Schmäh-Verse wieder Homerum den König Prolomaeo überreichet/ der ihm aber keiner Ant-

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Verdacht kommen/ als wenn er mit                      dem Agathocle conspiriret, und deshalber mitten auf den Marckt ans Creutz                      genagelt worden/ da er dann am Creutz mit grossen Geschrey/ Schänden /                      Schmitzen und Schmähen auf den Undanck der Bürgerschafft verschieden.</p>
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        <p>Curt. lib. 10. c. 4.</p>
        <p>XXVI. Eben dieser Alexander als er die Stadt Tyrum mit Sturm eroberte/ ließ                      2000. Bürger creutzigen und dran verzappeln.</p>
        <p>Curt. lib. 4. c. 3. 4. &amp; 6.</p>
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        <l>Curt. lib. 7. c. 5.</l>
        <l>Justinus lib. 12. c. 5.</l>
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[503/0513] Verdacht kommen/ als wenn er mit dem Agathocle conspiriret, und deshalber mitten auf den Marckt ans Creutz genagelt worden/ da er dann am Creutz mit grossen Geschrey/ Schänden / Schmitzen und Schmähen auf den Undanck der Bürgerschafft verschieden. Justinus lib. 2. XXIII. Hanno der Carthaginenser hat es auch erfahren/ welcher zu Zeiten Philippi Königs in Macedonien gelebet/ als er wegen seiner Macht und Reichthum zum Tyrannen werden wolte/ von den Bürgern gefangen genommen/ ihm die Augen ausgestochen/ die Schien-Beine zerschlagen und mit den Händen ans Creutz genagelt worden. Joh. Ravis. Textor. (ex Trogo) officin. lib. 3. cap. 19. pag. 251. XXIV. Ingleichen Anayctes Sesti praefectus, der gleichfals die Straffe ausstehen müssen/ teste Herodoto. Item praefectus praesidii Mamertinorum, qvod formidine simul & ignavia arcem amisisset. Polyb. lib. 1. Hist. XXV. 5. Die Griechen bedieneten sich derselben auch meisterlich/ gestalt denn Alexander Magnus de Artzt/ welcher den Hephaestionem, der sich beym Banquet übersoffen/ nicht curiren konte/ sondern starb/ creutzigen ließe/ untern nichtigen Vorwand/ er hätte ihn verwarloset. Curt. lib. 10. c. 4. XXVI. Eben dieser Alexander als er die Stadt Tyrum mit Sturm eroberte/ ließ 2000. Bürger creutzigen und dran verzappeln. Curt. lib. 4. c. 3. 4. & 6. XXVII. Einige halten davor/ er habe auch Bessum Darii Mörder creutzigen / hernach mit Pfeilen durchschiessen/ und sein Fleisch mit Schleudern von einander werffen lassen. Andere aber wollen/ daß Bessus mit niedergebogenen Bäumen von einander sey gerissen worden. Curt. lib. 7. c. 5. Justinus lib. 12. c. 5. XXVIII. Zoilus der bekandte Verläumder hatte Schmäh-Verse wieder Homerum den König Prolomaeo überreichet/ der ihm aber keiner Ant-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 503. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/513>, abgerufen am 24.05.2024.