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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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LXXI. Aus dieser Meynung folget nun/ daß dergleichen Wild-Diebe mit keiner anderen Strafe zu belegen als etwan/ mit den Staupenschlag/ qvam poenam regulariter obtinere dicit

Eberhard Speckhan cent. 1. qvaest. 98. n. 11.

Ubi deducit ex Decisionibus Wittebergensium JCtorum haec verba: daß der jenige / welcher mehr denn einmahl mit Wildpret-Schiessen verbrochen/ die ewige Landes-Verweisung mit Staupenschlägen ihm aufzuerlegen.

Idem obtinere dicit Andr. Knich sub description. Ducum Saxon. n. 261. in nonnullis locis, etiamsi fur prima vice feras abstulisse deprehendatur.

LXXII. Oder Abhauung einer Faust/ wie im Hertzogthum Hannover denen geschiehet / welche arglistiger Weise und wieder Verboth Reyger fangen und verpartieren.

LXXIII. Item mit zeitlicher/ oder nach Gelegenheit der Umstände/ mit ewiger Gefängniß.

LXXIV. Wiewohl Speckhan d. l. n. 14 und And. Knich cit. l. n. 275. rathen/ daß wenn man sonst denen Wild-Dieben eine andere erträglichere Strafe anthun könte / mit dem ewigen Gefängniß nicht belegen solte.

LXXV. Oder mit der Italiänischen Straffe Tratto di Corda, Wippen oder Schnellen.

Carpzov. pract. Crim. Q. 84. n. 29. Vide Caput. Von dieser Strafe.

LXXVI. Imgleichen daß man ihnen Hirschgeweihe an den Hals henge/ und nach dem sie viele oder wenig Wildpret gefället und verpartieret, ein/ zwey und mehr Jahr/ zur öffentlichen Beschimpfung tragen lasse/ wie mehr gedachter Knich d. tr. n. 259. & 261. observiret, daß vor diesen erkannt worden.

LXXV. Oder ihnen auch wohl ein Ohr abschneiden/ oder ein Zeichen eines Hirschgeweihes auf den Backen/ oder vor der Stirn brennen lasse.

Landr. lib. 2. art. 13.

LXXVII. Wiewohl man heut zu Tage selten mit solcher schändlichen Verstellung des Gesichtes zu verfahren/ sondern vielmehr die Zeichen ihnen auf den Daumen oder Rücken zu brennen pfleget/ welches auch unlängsten einen solchen Dieb zu Zelle / auf Erkäntniß der Julius Universität zu Helmstad wiederfahren.

Anton. Seidensticker de furibus ferarum §. 47. Add. Speckhan d. l. n. 12. & 13.

LXXI. Aus dieser Meynung folget nun/ daß dergleichen Wild-Diebe mit keiner anderen Strafe zu belegen als etwan/ mit den Staupenschlag/ qvam poenam regulariter obtinere dicit

Eberhard Speckhan cent. 1. qvaest. 98. n. 11.

Ubi deducit ex Decisionibus Wittebergensium JCtorum haec verba: daß der jenige / welcher mehr denn einmahl mit Wildpret-Schiessen verbrochen/ die ewige Landes-Verweisung mit Staupenschlägen ihm aufzuerlegen.

Idem obtinere dicit Andr. Knich sub description. Ducum Saxon. n. 261. in nonnullis locis, etiamsi fur prima vice feras abstulisse deprehendatur.

LXXII. Oder Abhauung einer Faust/ wie im Hertzogthum Hannover denen geschiehet / welche arglistiger Weise und wieder Verboth Reyger fangen und verpartieren.

LXXIII. Item mit zeitlicher/ oder nach Gelegenheit der Umstände/ mit ewiger Gefängniß.

LXXIV. Wiewohl Speckhan d. l. n. 14 und And. Knich cit. l. n. 275. rathen/ daß wenn man sonst denen Wild-Dieben eine andere erträglichere Strafe anthun könte / mit dem ewigen Gefängniß nicht belegen solte.

LXXV. Oder mit der Italiänischen Straffe Tratto di Corda, Wippen oder Schnellen.

Carpzov. pract. Crim. Q. 84. n. 29. Vide Caput. Von dieser Strafe.

LXXVI. Imgleichen daß man ihnen Hirschgeweihe an den Hals henge/ und nach dem sie viele oder wenig Wildpret gefället und verpartieret, ein/ zwey und mehr Jahr/ zur öffentlichen Beschimpfung tragen lasse/ wie mehr gedachter Knich d. tr. n. 259. & 261. observiret, daß vor diesen erkannt worden.

LXXV. Oder ihnen auch wohl ein Ohr abschneiden/ oder ein Zeichen eines Hirschgeweihes auf den Backen/ oder vor der Stirn brennen lasse.

Landr. lib. 2. art. 13.

LXXVII. Wiewohl man heut zu Tage selten mit solcher schändlichen Verstellung des Gesichtes zu verfahren/ sondern vielmehr die Zeichen ihnen auf den Daumen oder Rücken zu brennen pfleget/ welches auch unlängsten einen solchen Dieb zu Zelle / auf Erkäntniß der Julius Universität zu Helmstad wiederfahren.

Anton. Seidensticker de furibus ferarum §. 47. Add. Speckhan d. l. n. 12. & 13.
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        <p>LXXI. Aus dieser Meynung folget nun/ daß dergleichen Wild-Diebe mit keiner                      anderen Strafe zu belegen als etwan/ mit den Staupenschlag/ qvam poenam                      regulariter obtinere dicit</p>
        <p>Eberhard Speckhan cent. 1. qvaest. 98. n. 11.</p>
        <p>Ubi deducit ex Decisionibus Wittebergensium JCtorum haec verba: daß der jenige /                      welcher mehr denn einmahl mit Wildpret-Schiessen verbrochen/ die ewige                      Landes-Verweisung mit Staupenschlägen ihm aufzuerlegen.</p>
        <p>Idem obtinere dicit Andr. Knich sub description. Ducum Saxon. n. 261. in                      nonnullis locis, etiamsi fur prima vice feras abstulisse deprehendatur.</p>
        <p>LXXII. Oder Abhauung einer Faust/ wie im Hertzogthum Hannover denen geschiehet /                      welche arglistiger Weise und wieder Verboth Reyger fangen und verpartieren.</p>
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        <p>LXXIV. Wiewohl Speckhan d. l. n. 14 und And. Knich cit. l. n. 275. rathen/ daß                      wenn man sonst denen Wild-Dieben eine andere erträglichere Strafe anthun könte /                      mit dem ewigen Gefängniß nicht belegen solte.</p>
        <p>LXXV. Oder mit der Italiänischen Straffe Tratto di Corda, Wippen oder                      Schnellen.</p>
        <l>Carpzov. pract. Crim. Q. 84. n. 29.</l>
        <l>Vide Caput. Von dieser Strafe.</l>
        <p>LXXVI. Imgleichen daß man ihnen Hirschgeweihe an den Hals henge/ und nach dem                      sie viele oder wenig Wildpret gefället und verpartieret, ein/ zwey und mehr                      Jahr/ zur öffentlichen Beschimpfung tragen lasse/ wie mehr gedachter Knich d.                      tr. n. 259. &amp; 261. observiret, daß vor diesen erkannt worden.</p>
        <p>LXXV. Oder ihnen auch wohl ein Ohr abschneiden/ oder ein Zeichen eines                      Hirschgeweihes auf den Backen/ oder vor der Stirn brennen lasse.</p>
        <l>Landr. lib. 2. art. 13.</l>
        <p>LXXVII. Wiewohl man heut zu Tage selten mit solcher schändlichen Verstellung des                      Gesichtes zu verfahren/ sondern vielmehr die Zeichen ihnen auf den Daumen oder                      Rücken zu brennen pfleget/ welches auch unlängsten einen solchen Dieb zu Zelle                     / auf Erkäntniß der Julius Universität zu Helmstad wiederfahren.</p>
        <l>Anton. Seidensticker de furibus ferarum §. 47.</l>
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[493/0503] LXXI. Aus dieser Meynung folget nun/ daß dergleichen Wild-Diebe mit keiner anderen Strafe zu belegen als etwan/ mit den Staupenschlag/ qvam poenam regulariter obtinere dicit Eberhard Speckhan cent. 1. qvaest. 98. n. 11. Ubi deducit ex Decisionibus Wittebergensium JCtorum haec verba: daß der jenige / welcher mehr denn einmahl mit Wildpret-Schiessen verbrochen/ die ewige Landes-Verweisung mit Staupenschlägen ihm aufzuerlegen. Idem obtinere dicit Andr. Knich sub description. Ducum Saxon. n. 261. in nonnullis locis, etiamsi fur prima vice feras abstulisse deprehendatur. LXXII. Oder Abhauung einer Faust/ wie im Hertzogthum Hannover denen geschiehet / welche arglistiger Weise und wieder Verboth Reyger fangen und verpartieren. LXXIII. Item mit zeitlicher/ oder nach Gelegenheit der Umstände/ mit ewiger Gefängniß. LXXIV. Wiewohl Speckhan d. l. n. 14 und And. Knich cit. l. n. 275. rathen/ daß wenn man sonst denen Wild-Dieben eine andere erträglichere Strafe anthun könte / mit dem ewigen Gefängniß nicht belegen solte. LXXV. Oder mit der Italiänischen Straffe Tratto di Corda, Wippen oder Schnellen. Carpzov. pract. Crim. Q. 84. n. 29. Vide Caput. Von dieser Strafe. LXXVI. Imgleichen daß man ihnen Hirschgeweihe an den Hals henge/ und nach dem sie viele oder wenig Wildpret gefället und verpartieret, ein/ zwey und mehr Jahr/ zur öffentlichen Beschimpfung tragen lasse/ wie mehr gedachter Knich d. tr. n. 259. & 261. observiret, daß vor diesen erkannt worden. LXXV. Oder ihnen auch wohl ein Ohr abschneiden/ oder ein Zeichen eines Hirschgeweihes auf den Backen/ oder vor der Stirn brennen lasse. Landr. lib. 2. art. 13. LXXVII. Wiewohl man heut zu Tage selten mit solcher schändlichen Verstellung des Gesichtes zu verfahren/ sondern vielmehr die Zeichen ihnen auf den Daumen oder Rücken zu brennen pfleget/ welches auch unlängsten einen solchen Dieb zu Zelle / auf Erkäntniß der Julius Universität zu Helmstad wiederfahren. Anton. Seidensticker de furibus ferarum §. 47. Add. Speckhan d. l. n. 12. & 13.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/503>, abgerufen am 23.11.2024.