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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Gottefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 661.

XLVI. Bey den Alten war es bräuchlich/ wenn ihrer zweene miteinander giengen / und kamen zu einen Stein/ so durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen/ sondern musten bede auf einen Stein/ So durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen/ sondern musten bede auf einer Seite neben einander hingehen/ sich darbey zu erinnern/ so ja etwan bisweilen Lapis offensionis, ein Stein des Anstossens/ und Wiederwille zwischen ihnen vorfiele/ solten sie sich doch deshalber nicht flugs richtern trennen / sondern wieder versöhnen lassen. Denn wir sind gebrechliche Menschen/ und können gar leicht ein ander zu nahe treten. Gal. 6.

M. Stiefler in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. pag. 626.

XLVII. In der Insel Ceylon hat man folgenden Gebrauch die Geldstrafen von den Leuten heraus zu pressen/ nemlich: Die Beambte halten halten einen solchen Mann / wo sie ihn nur antreffen/ auf der Stelle an/ nehmen ihm alda sein Schwerd und Messer ab/ und lassen ihn seinen Hut und Wammst ablegen/ und also muß er da sitzen bleiben/ nebst denen/ so ihn verwahren/ biß er seine Strafe erlegt. Und wenn er solche Zahlung verzögert/ legt man ihm ferner einen grossen Stein auf den Rücken/ und muß er in solchen Stand verbleiben/ biß er bezahlet: Thut er es nicht/ so beladen sie ihn mit noch mehr Steinen/ biß er endlich fernere Marter zu verhüten/ sich beqvemet. Sie haben auch noch einen andern Weg den Abtrag der auferlegten Geld-Straffen zu erpressen. Sie nehmen einige Zweige von Dornen und ziehen sie demselbigen Manne zwischen den blossen Schenckeln durch / biß daß er zahlet. Wenn aber einer dennoch halsstarrig bleibet/ legen sie ihn in Ketten und Banden.

Robert. Knox in der Ceylanischen Reisebeschreibung/ lib. 3. c. 9. pag. 220.

XLVIII. Der jenige Caciqva oder Fürst in Peru, welcher seinen Unterthanen ohn Bewilligung des Jugae getödtet/ muste zur Straffe einen grossen Stein/ auf den Schultern tragen: welches man für eine grosse Schande hielte. Begieng er dergleichen That hernach/ im Fall nicht eine sonderbare hohe Fürbitte ihn errettete/ wurde er seines Standes dennoch entsetzet.

Erasmus Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. pag. 397.

XLIX. Von den Zauber-Steinen/ welche die Araber dem jenigen/ wieder welchen sie eine Feindschafft gehabt/ auf den Acker oder andere Feld-Güter gesetzet / drüber der Eigenthums-Herr/ oder wer sonst dieselbe gebauet/ eines

Gottefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 661.

XLVI. Bey den Alten war es bräuchlich/ wenn ihrer zweene miteinander giengen / und kamen zu einen Stein/ so durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen/ sondern musten bede auf einen Stein/ So durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen/ sondern musten bede auf einer Seite neben einander hingehen/ sich darbey zu erinnern/ so ja etwan bisweilen Lapis offensionis, ein Stein des Anstossens/ und Wiederwille zwischen ihnen vorfiele/ solten sie sich doch deshalber nicht flugs richtern trennen / sondern wieder versöhnen lassen. Denn wir sind gebrechliche Menschen/ und können gar leicht ein ander zu nahe treten. Gal. 6.

M. Stiefler in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. pag. 626.

XLVII. In der Insel Ceylon hat man folgenden Gebrauch die Geldstrafen von den Leuten heraus zu pressen/ nemlich: Die Beambte halten halten einen solchen Mann / wo sie ihn nur antreffen/ auf der Stelle an/ nehmen ihm alda sein Schwerd und Messer ab/ und lassen ihn seinen Hut und Wammst ablegen/ und also muß er da sitzen bleiben/ nebst denen/ so ihn verwahren/ biß er seine Strafe erlegt. Und wenn er solche Zahlung verzögert/ legt man ihm ferner einen grossen Stein auf den Rücken/ und muß er in solchen Stand verbleiben/ biß er bezahlet: Thut er es nicht/ so beladen sie ihn mit noch mehr Steinen/ biß er endlich fernere Marter zu verhüten/ sich beqvemet. Sie haben auch noch einen andern Weg den Abtrag der auferlegten Geld-Straffen zu erpressen. Sie nehmen einige Zweige von Dornen und ziehen sie demselbigen Manne zwischen den blossen Schenckeln durch / biß daß er zahlet. Wenn aber einer dennoch halsstarrig bleibet/ legen sie ihn in Ketten und Banden.

Robert. Knox in der Ceylanischen Reisebeschreibung/ lib. 3. c. 9. pag. 220.

XLVIII. Der jenige Caciqva oder Fürst in Peru, welcher seinen Unterthanen ohn Bewilligung des Jugae getödtet/ muste zur Straffe einen grossen Stein/ auf den Schultern tragen: welches man für eine grosse Schande hielte. Begieng er dergleichen That hernach/ im Fall nicht eine sonderbare hohe Fürbitte ihn errettete/ wurde er seines Standes dennoch entsetzet.

Erasmus Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. pag. 397.

XLIX. Von den Zauber-Steinen/ welche die Araber dem jenigen/ wieder welchen sie eine Feindschafft gehabt/ auf den Acker oder andere Feld-Güter gesetzet / drüber der Eigenthums-Herr/ oder wer sonst dieselbe gebauet/ eines

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        <p>XLVI. Bey den Alten war es bräuchlich/ wenn ihrer zweene miteinander giengen /                      und kamen zu einen Stein/ so durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in                      der Mitten lassen/ sondern musten bede auf einen Stein/ So durfften sie sich                      nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen/ sondern musten bede auf                      einer Seite neben einander hingehen/ sich darbey zu erinnern/ so ja etwan                      bisweilen Lapis offensionis, ein Stein des Anstossens/ und Wiederwille zwischen                      ihnen vorfiele/ solten sie sich doch deshalber nicht flugs richtern trennen /                      sondern wieder versöhnen lassen. Denn wir sind gebrechliche Menschen/ und                      können gar leicht ein ander zu nahe treten. Gal. 6.</p>
        <p>M. Stiefler in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. pag. 626.</p>
        <p>XLVII. In der Insel Ceylon hat man folgenden Gebrauch die Geldstrafen von den                      Leuten heraus zu pressen/ nemlich: Die Beambte halten halten einen solchen Mann                     / wo sie ihn nur antreffen/ auf der Stelle an/ nehmen ihm alda sein Schwerd                      und Messer ab/ und lassen ihn seinen Hut und Wammst ablegen/ und also muß er                      da sitzen bleiben/ nebst denen/ so ihn verwahren/ biß er seine Strafe erlegt.                      Und wenn er solche Zahlung verzögert/ legt man ihm ferner einen grossen Stein                      auf den Rücken/ und muß er in solchen Stand verbleiben/ biß er bezahlet: Thut                      er es nicht/ so beladen sie ihn mit noch mehr Steinen/ biß er endlich fernere                      Marter zu verhüten/ sich beqvemet. Sie haben auch noch einen andern Weg den                      Abtrag der auferlegten Geld-Straffen zu erpressen. Sie nehmen einige Zweige von                      Dornen und ziehen sie demselbigen Manne zwischen den blossen Schenckeln durch /                      biß daß er zahlet. Wenn aber einer dennoch halsstarrig bleibet/ legen sie ihn                      in Ketten und Banden.</p>
        <p>Robert. Knox in der Ceylanischen Reisebeschreibung/ lib. 3. c. 9. pag. 220.</p>
        <p>XLVIII. Der jenige Caciqva oder Fürst in Peru, welcher seinen Unterthanen ohn                      Bewilligung des Jugae getödtet/ muste zur Straffe einen grossen Stein/ auf den                      Schultern tragen: welches man für eine grosse Schande hielte. Begieng er                      dergleichen That hernach/ im Fall nicht eine sonderbare hohe Fürbitte ihn                      errettete/ wurde er seines Standes dennoch entsetzet.</p>
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[417/0427] Gottefrid. Hist. Chron. part. 6. pag. 661. XLVI. Bey den Alten war es bräuchlich/ wenn ihrer zweene miteinander giengen / und kamen zu einen Stein/ so durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen/ sondern musten bede auf einen Stein/ So durfften sie sich nicht scheiden oder den Stein in der Mitten lassen/ sondern musten bede auf einer Seite neben einander hingehen/ sich darbey zu erinnern/ so ja etwan bisweilen Lapis offensionis, ein Stein des Anstossens/ und Wiederwille zwischen ihnen vorfiele/ solten sie sich doch deshalber nicht flugs richtern trennen / sondern wieder versöhnen lassen. Denn wir sind gebrechliche Menschen/ und können gar leicht ein ander zu nahe treten. Gal. 6. M. Stiefler in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. pag. 626. XLVII. In der Insel Ceylon hat man folgenden Gebrauch die Geldstrafen von den Leuten heraus zu pressen/ nemlich: Die Beambte halten halten einen solchen Mann / wo sie ihn nur antreffen/ auf der Stelle an/ nehmen ihm alda sein Schwerd und Messer ab/ und lassen ihn seinen Hut und Wammst ablegen/ und also muß er da sitzen bleiben/ nebst denen/ so ihn verwahren/ biß er seine Strafe erlegt. Und wenn er solche Zahlung verzögert/ legt man ihm ferner einen grossen Stein auf den Rücken/ und muß er in solchen Stand verbleiben/ biß er bezahlet: Thut er es nicht/ so beladen sie ihn mit noch mehr Steinen/ biß er endlich fernere Marter zu verhüten/ sich beqvemet. Sie haben auch noch einen andern Weg den Abtrag der auferlegten Geld-Straffen zu erpressen. Sie nehmen einige Zweige von Dornen und ziehen sie demselbigen Manne zwischen den blossen Schenckeln durch / biß daß er zahlet. Wenn aber einer dennoch halsstarrig bleibet/ legen sie ihn in Ketten und Banden. Robert. Knox in der Ceylanischen Reisebeschreibung/ lib. 3. c. 9. pag. 220. XLVIII. Der jenige Caciqva oder Fürst in Peru, welcher seinen Unterthanen ohn Bewilligung des Jugae getödtet/ muste zur Straffe einen grossen Stein/ auf den Schultern tragen: welches man für eine grosse Schande hielte. Begieng er dergleichen That hernach/ im Fall nicht eine sonderbare hohe Fürbitte ihn errettete/ wurde er seines Standes dennoch entsetzet. Erasmus Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. pag. 397. XLIX. Von den Zauber-Steinen/ welche die Araber dem jenigen/ wieder welchen sie eine Feindschafft gehabt/ auf den Acker oder andere Feld-Güter gesetzet / drüber der Eigenthums-Herr/ oder wer sonst dieselbe gebauet/ eines

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/427>, abgerufen am 24.05.2024.