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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Wesens mehr mache als vor Alters / sondern bald davon zukommen/ denen Ubelthätern einen kurtzen Spieß in den Affterdarm stosse/ und sie damit auf der Erden hinkriechen lasse bis sie sterben.

Die gewöhnliche Todes-Straffen in Egypten sind ietzo das Kopfabschlagen/ welches sie gar geschickt verrichten/ dann der Soubachi, wenn er einen Räuber oder einen solchen Gesellen der demselben gleichet/ antrifft/ lässet ihn fangen / und alsbald niederknien/ worauf ihme einer von des Sou Bachi Gefolg den Kopf in einen Streich mit den Säbel/ sonder grosse Mühe abschlägt/ denn in dem er den Säbel zu sich ziehet/ und also den gantzen Leib brauchet/ so fehlet er niemahln das Haupt in einem Hieb weg zu schmeissen. Es ist bey ihnen noch hierüber das Pfalspiessen sehr gebräuchlich/ und das geschiehet auf solche Art: Man lässet den Ubelthäter mit gebundenen Händen hinten auf den Rücken auf den Bauch niederlegen/ schneidet ihm mit einem Schermesser ein Loch in das Gesässe / wirfft eine Hand voll Teig gantz geschwinde hinein/ der also bald das Blut stillet/ und stöst ihm hernach einen sehr langen/ und eines Arms dicken Pfahl / so ein wenig zuvor geschmieret ist/ dardurch. Solcher Pfahl ist am Ende spitzig/ und gehet immer dicker zu/ hierauf schläget man denselben Stock mit einem holtzern Klüppel so lang/ biß ihme durch die Brust/ den Kopf oder die Achseln heraus gehet/ hebet alsdenn den Pfahl auf steckt ihn gerade in die Erde / und lässet ihn also einen Tag stehen. Der Herr Thevenot in seiner Morgenländischen Reise-Beschreibung lib. 2. c. 79. pag. 372. welcher hinzuthut er habe einsmahls in Egypten einen spiessen gesehen/ welcher verurtheilet gewesen drey Tage lebendig an einen Pfahl zu verbleiben/ und damit er nicht so bald stürbe/ hat man ihme solchen nicht gnungsam getrieben/ an einigen Ort seines Leibes einen Ausgang zu gewinnen/ und an den Pfahl einen Haken gemacht / dardurch zu verhindern daß die Schwere des Leibes nicht hinunter sincken/ und von der Spitze desselben durchstochen werden könte/ wovon er alsobald gestorben wäre. Er muste etliche Stunden also verharren/ da er unter wehrender Zeit redete/ und sich von einer Seite zur andern wendete/ die Vorbeygehende bathe ihn zu tödten/ auch wegen der Schmertzen/ die er in der Bewegung empfunde / allerhand wunderliche Geberden machte; allein der Bassa schickte nach der Mittages-Mahlzeit hin solches zu volstrecken/ welches leichtlich gethan war / in dem man ihme die Spitze des Pfahls durch den Magen herausser stieß/ und ihn biß auf den folgenden Tag zurück liesse/ da er wegen des grossen Gestancks weggenommen wurde. Es sind derer gefunden worden/ welche auf den Pfahl bis in den drit-

Wesens mehr mache als vor Alters / sondern bald davon zukommen/ denen Ubelthätern einen kurtzen Spieß in den Affterdarm stosse/ und sie damit auf der Erden hinkriechen lasse bis sie sterben.

Die gewöhnliche Todes-Straffen in Egypten sind ietzo das Kopfabschlagen/ welches sie gar geschickt verrichten/ dann der Soubachi, wenn er einen Räuber oder einen solchen Gesellen der demselben gleichet/ antrifft/ lässet ihn fangen / und alsbald niederknien/ worauf ihme einer von des Sou Bachi Gefolg den Kopf in einen Streich mit den Säbel/ sonder grosse Mühe abschlägt/ denn in dem er den Säbel zu sich ziehet/ und also den gantzen Leib brauchet/ so fehlet er niemahln das Haupt in einem Hieb weg zu schmeissen. Es ist bey ihnen noch hierüber das Pfalspiessen sehr gebräuchlich/ und das geschiehet auf solche Art: Man lässet den Ubelthäter mit gebundenen Händen hinten auf den Rücken auf den Bauch niederlegen/ schneidet ihm mit einem Schermesser ein Loch in das Gesässe / wirfft eine Hand voll Teig gantz geschwinde hinein/ der also bald das Blut stillet/ und stöst ihm hernach einen sehr langen/ und eines Arms dicken Pfahl / so ein wenig zuvor geschmieret ist/ dardurch. Solcher Pfahl ist am Ende spitzig/ und gehet immer dicker zu/ hierauf schläget man denselben Stock mit einem holtzern Klüppel so lang/ biß ihme durch die Brust/ den Kopf oder die Achseln heraus gehet/ hebet alsdenn den Pfahl auf steckt ihn gerade in die Erde / und lässet ihn also einen Tag stehen. Der Herr Thevenot in seiner Morgenländischen Reise-Beschreibung lib. 2. c. 79. pag. 372. welcher hinzuthut er habe einsmahls in Egypten einen spiessen gesehen/ welcher verurtheilet gewesen drey Tage lebendig an einen Pfahl zu verbleiben/ und damit er nicht so bald stürbe/ hat man ihme solchen nicht gnungsam getrieben/ an einigen Ort seines Leibes einen Ausgang zu gewinnen/ und an den Pfahl einen Haken gemacht / dardurch zu verhindern daß die Schwere des Leibes nicht hinunter sincken/ und von der Spitze desselben durchstochen werden könte/ wovon er alsobald gestorben wäre. Er muste etliche Stunden also verharren/ da er unter wehrender Zeit redete/ und sich von einer Seite zur andern wendete/ die Vorbeygehende bathe ihn zu tödten/ auch wegen der Schmertzen/ die er in der Bewegung empfunde / allerhand wunderliche Geberden machte; allein der Bassa schickte nach der Mittages-Mahlzeit hin solches zu volstrecken/ welches leichtlich gethan war / in dem man ihme die Spitze des Pfahls durch den Magen herausser stieß/ und ihn biß auf den folgenden Tag zurück liesse/ da er wegen des grossen Gestancks weggenommen wurde. Es sind derer gefunden worden/ welche auf den Pfahl bis in den drit-

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[356/0366] Wesens mehr mache als vor Alters / sondern bald davon zukommen/ denen Ubelthätern einen kurtzen Spieß in den Affterdarm stosse/ und sie damit auf der Erden hinkriechen lasse bis sie sterben. Die gewöhnliche Todes-Straffen in Egypten sind ietzo das Kopfabschlagen/ welches sie gar geschickt verrichten/ dann der Soubachi, wenn er einen Räuber oder einen solchen Gesellen der demselben gleichet/ antrifft/ lässet ihn fangen / und alsbald niederknien/ worauf ihme einer von des Sou Bachi Gefolg den Kopf in einen Streich mit den Säbel/ sonder grosse Mühe abschlägt/ denn in dem er den Säbel zu sich ziehet/ und also den gantzen Leib brauchet/ so fehlet er niemahln das Haupt in einem Hieb weg zu schmeissen. Es ist bey ihnen noch hierüber das Pfalspiessen sehr gebräuchlich/ und das geschiehet auf solche Art: Man lässet den Ubelthäter mit gebundenen Händen hinten auf den Rücken auf den Bauch niederlegen/ schneidet ihm mit einem Schermesser ein Loch in das Gesässe / wirfft eine Hand voll Teig gantz geschwinde hinein/ der also bald das Blut stillet/ und stöst ihm hernach einen sehr langen/ und eines Arms dicken Pfahl / so ein wenig zuvor geschmieret ist/ dardurch. Solcher Pfahl ist am Ende spitzig/ und gehet immer dicker zu/ hierauf schläget man denselben Stock mit einem holtzern Klüppel so lang/ biß ihme durch die Brust/ den Kopf oder die Achseln heraus gehet/ hebet alsdenn den Pfahl auf steckt ihn gerade in die Erde / und lässet ihn also einen Tag stehen. Der Herr Thevenot in seiner Morgenländischen Reise-Beschreibung lib. 2. c. 79. pag. 372. welcher hinzuthut er habe einsmahls in Egypten einen spiessen gesehen/ welcher verurtheilet gewesen drey Tage lebendig an einen Pfahl zu verbleiben/ und damit er nicht so bald stürbe/ hat man ihme solchen nicht gnungsam getrieben/ an einigen Ort seines Leibes einen Ausgang zu gewinnen/ und an den Pfahl einen Haken gemacht / dardurch zu verhindern daß die Schwere des Leibes nicht hinunter sincken/ und von der Spitze desselben durchstochen werden könte/ wovon er alsobald gestorben wäre. Er muste etliche Stunden also verharren/ da er unter wehrender Zeit redete/ und sich von einer Seite zur andern wendete/ die Vorbeygehende bathe ihn zu tödten/ auch wegen der Schmertzen/ die er in der Bewegung empfunde / allerhand wunderliche Geberden machte; allein der Bassa schickte nach der Mittages-Mahlzeit hin solches zu volstrecken/ welches leichtlich gethan war / in dem man ihme die Spitze des Pfahls durch den Magen herausser stieß/ und ihn biß auf den folgenden Tag zurück liesse/ da er wegen des grossen Gestancks weggenommen wurde. Es sind derer gefunden worden/ welche auf den Pfahl bis in den drit-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/366>, abgerufen am 28.11.2024.