Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.III. Coeterum, qvando haec raptatio condemnati ad locum Supplicii decernitur, ea in sine annectenda est hisce verbis: Er soll dazu auf die Richt- oder Fehm-stat durch unvernünfftige Thiere geschleufft werden. P. Hals Gerichts Ordn. art. 193. ibiqve Daniel Clasen in Comment. pag. 787. Add. art. 130. & 137.IV. Insonderheit aber wird diese Strafe in foro Saxonico auch an den Ienigen vollstrecket/ welche Brüder/ Schwestern oder andere nahe Blutsfreunde vorsetzlicher Weise umbbringen. Constit. Elect. 3. part. 4. §. ult. ibi: Wenn aber an Brüdern/ Schwestern/ oder auch andern nahen Blutsfreunden/ oder nahen verwandten Schwägern/ unter welchen/ vermöge Göttlicher Schrifft/ wegen der Bluts-Freundschafft oder Schwägerschafft/ keine Ehekan vollzogen werden / solcher Mord fürsetzlichen geschicht/ so soll der Thäter zu der Fehmstat geschleufft/ und folgends mit dem Schwerd vom Leben zum Tode/ wegen solcher seiner Mißhandlung/ gerichtet werden. Add. Menoch. de A. I. Q. cas. 356. n. 92. & seqq. Carpzov. d. p. 3. qvaest. 128. n. 59. Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 310.V. Der Prophet Ezechiel ist wegen seiner scharffen Predigten von Juden übers Pflaster geschleifft worden/ daß ihm das Gehirne aus dem Kopfe gefallen. Philipp. Ehren. Wid. Emblem. Fer. 2. Nativ. Christi. VI. So findet man auch denen welche das Leben und den Tod der Märtyrer beschrieben mit Verwunderung/ wie grausam die Heyden mit den Christgläubigen Menschen dißfals ümbgangen/ in dem sie dieselbe den wilden unbendigen Pferden an die Hälse/ Mähnen oder Schwäntze gebunden/ oder wohl gar Löcher durch die Füsse geboret/ Stricke durchgezogen/ und bösen schlagenden Ochsen an die Beine gebunden/ durch Dornen/ Diestel/ Busch und Brack/ auch über Stock und Stein hinschleppen und jämmerlich zerreissen lassen. Worvon nebst dem Crocio in seinem Marty rologio offt erwehnter Ant. III. Coeterum, qvando haec raptatio condemnati ad locum Supplicii decernitur, ea in sine annectenda est hisce verbis: Er soll dazu auf die Richt- oder Fehm-stat durch unvernünfftige Thiere geschleufft werden. P. Hals Gerichts Ordn. art. 193. ibiqve Daniel Clasen in Comment. pag. 787. Add. art. 130. & 137.IV. Insonderheit aber wird diese Strafe in foro Saxonico auch an den Ienigen vollstrecket/ welche Brüder/ Schwestern oder andere nahe Blutsfreunde vorsetzlicher Weise umbbringen. Constit. Elect. 3. part. 4. §. ult. ibi: Wenn aber an Brüdern/ Schwestern/ oder auch andern nahen Blutsfreunden/ oder nahen verwandten Schwägern/ unter welchen/ vermöge Göttlicher Schrifft/ wegen der Bluts-Freundschafft oder Schwägerschafft/ keine Ehekan vollzogen werden / solcher Mord fürsetzlichen geschicht/ so soll der Thäter zu der Fehmstat geschleufft/ und folgends mit dem Schwerd vom Leben zum Tode/ wegen solcher seiner Mißhandlung/ gerichtet werden. Add. Menoch. de A. I. Q. cas. 356. n. 92. & seqq. Carpzov. d. p. 3. qvaest. 128. n. 59. Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 310.V. Der Prophet Ezechiel ist wegen seiner scharffen Predigten von Juden übers Pflaster geschleifft worden/ daß ihm das Gehirne aus dem Kopfe gefallen. Philipp. Ehren. Wid. Emblem. Fer. 2. Nativ. Christi. VI. So findet man auch denen welche das Leben und den Tod der Märtyrer beschrieben mit Verwunderung/ wie grausam die Heyden mit den Christgläubigen Menschen dißfals ümbgangen/ in dem sie dieselbe den wilden unbendigen Pferden an die Hälse/ Mähnen oder Schwäntze gebunden/ oder wohl gar Löcher durch die Füsse geboret/ Stricke durchgezogen/ und bösen schlagenden Ochsen an die Beine gebunden/ durch Dornen/ Diestel/ Busch und Brack/ auch über Stock und Stein hinschleppen und jämmerlich zerreissen lassen. Worvon nebst dem Crocio in seinem Marty rologio offt erwehnter Ant. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0342" n="332"/> <p>III. Coeterum, qvando haec raptatio condemnati ad locum Supplicii decernitur, ea in sine annectenda est hisce verbis:</p> <p>Er soll dazu auf die Richt- oder Fehm-stat durch unvernünfftige Thiere geschleufft werden.</p> <l>P. Hals Gerichts Ordn. art. 193. ibiqve Daniel Clasen in Comment. pag. 787.</l> <l>Add. art. 130. & 137.</l> <p>IV. Insonderheit aber wird diese Strafe in foro Saxonico auch an den Ienigen vollstrecket/ welche Brüder/ Schwestern oder andere nahe Blutsfreunde vorsetzlicher Weise umbbringen.</p> <p>Constit. Elect. 3. part. 4. §. ult. ibi:</p> <p>Wenn aber an Brüdern/ Schwestern/ oder auch andern nahen Blutsfreunden/ oder nahen verwandten Schwägern/ unter welchen/ vermöge Göttlicher Schrifft/ wegen der Bluts-Freundschafft oder Schwägerschafft/ keine Ehekan vollzogen werden / solcher Mord fürsetzlichen geschicht/ so soll der Thäter zu der Fehmstat geschleufft/ und folgends mit dem Schwerd vom Leben zum Tode/ wegen solcher seiner Mißhandlung/ gerichtet werden.</p> <p>Add.</p> <l>Menoch. de A. I. Q. cas. 356. n. 92. & seqq.</l> <l>Carpzov. d. p. 3. qvaest. 128. n. 59.</l> <l>Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 310.</l> <p>V. Der Prophet Ezechiel ist wegen seiner scharffen Predigten von Juden übers Pflaster geschleifft worden/ daß ihm das Gehirne aus dem Kopfe gefallen.</p> <p>Philipp. Ehren. Wid. Emblem. Fer. 2. Nativ. Christi.</p> <p>VI. So findet man auch denen welche das Leben und den Tod der Märtyrer beschrieben mit Verwunderung/ wie grausam die Heyden mit den Christgläubigen Menschen dißfals ümbgangen/ in dem sie dieselbe den wilden unbendigen Pferden an die Hälse/ Mähnen oder Schwäntze gebunden/ oder wohl gar Löcher durch die Füsse geboret/ Stricke durchgezogen/ und bösen schlagenden Ochsen an die Beine gebunden/ durch Dornen/ Diestel/ Busch und Brack/ auch über Stock und Stein hinschleppen und jämmerlich zerreissen lassen.</p> <p>Worvon nebst dem Crocio in seinem Marty rologio offt erwehnter Ant.</p> </div> </body> </text> </TEI> [332/0342]
III. Coeterum, qvando haec raptatio condemnati ad locum Supplicii decernitur, ea in sine annectenda est hisce verbis:
Er soll dazu auf die Richt- oder Fehm-stat durch unvernünfftige Thiere geschleufft werden.
P. Hals Gerichts Ordn. art. 193. ibiqve Daniel Clasen in Comment. pag. 787. Add. art. 130. & 137. IV. Insonderheit aber wird diese Strafe in foro Saxonico auch an den Ienigen vollstrecket/ welche Brüder/ Schwestern oder andere nahe Blutsfreunde vorsetzlicher Weise umbbringen.
Constit. Elect. 3. part. 4. §. ult. ibi:
Wenn aber an Brüdern/ Schwestern/ oder auch andern nahen Blutsfreunden/ oder nahen verwandten Schwägern/ unter welchen/ vermöge Göttlicher Schrifft/ wegen der Bluts-Freundschafft oder Schwägerschafft/ keine Ehekan vollzogen werden / solcher Mord fürsetzlichen geschicht/ so soll der Thäter zu der Fehmstat geschleufft/ und folgends mit dem Schwerd vom Leben zum Tode/ wegen solcher seiner Mißhandlung/ gerichtet werden.
Add.
Menoch. de A. I. Q. cas. 356. n. 92. & seqq. Carpzov. d. p. 3. qvaest. 128. n. 59. Petr. Papp. Corp. Jur. milit. pag. 310. V. Der Prophet Ezechiel ist wegen seiner scharffen Predigten von Juden übers Pflaster geschleifft worden/ daß ihm das Gehirne aus dem Kopfe gefallen.
Philipp. Ehren. Wid. Emblem. Fer. 2. Nativ. Christi.
VI. So findet man auch denen welche das Leben und den Tod der Märtyrer beschrieben mit Verwunderung/ wie grausam die Heyden mit den Christgläubigen Menschen dißfals ümbgangen/ in dem sie dieselbe den wilden unbendigen Pferden an die Hälse/ Mähnen oder Schwäntze gebunden/ oder wohl gar Löcher durch die Füsse geboret/ Stricke durchgezogen/ und bösen schlagenden Ochsen an die Beine gebunden/ durch Dornen/ Diestel/ Busch und Brack/ auch über Stock und Stein hinschleppen und jämmerlich zerreissen lassen.
Worvon nebst dem Crocio in seinem Marty rologio offt erwehnter Ant.
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