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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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LXXV. Item cum H. S. sponsam a se impraegnatam aqvis submergendo, suffocaverat ad consultationem Nobilium a Wolfersdorf:

So möchte er von wegen solches an seiner Braut/ so von ihm schwanger und der Geburt nahe gewesen (also daß sie der Wehemutter Bericht nach/ nur 8. Wochen zur Geburt/ auch bereit Milch in Brüsten gehabt/ begangenen und bekannten Mords anfänglich zur Fehmstatt geschleiffet/ und folgends darauf mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft und gerichtet werden V. R. W.

LXXVI. Wegen Grausamkeit/ so bey dem Eltern- oder Kinder-Mord/ vorgangen / pfleget auch wohl die Strafe geschärffet/ und gemehret zu werden.

Dahin gehen die Worte Kayser Caroli V. in der P. H. O. art. 137. in fin. Und mag man in fürgesetzten Mord/ so er an den hohen treflichen Personen/ des Thäters eignen Herren/ zwischen Eheleuten/ oder nahen gesipten Freunden geschicht / durch etliche Leibes-Strafe/ als mit Zangenreissen/ oder Ausschleifung/ vor der endlichen Tödtung umb grösserer Furcht willen/ die Straffe mehren.

LXXVII. Zumahl wenn die That reiterirt, und mehr als einmahl geschehen ist.

Juxta Expressam Sanctionem D. Augusti Elector. in Const. 3. pag. 4. vers.

Und wofern das Kinder Umbbringen mehr dann einmahl von der verbrechenden Person geschehen/ so sollen derselbigen so viele Zangenrisse/ als viel sie Kinder umbbracht/ neben obgedachter Strafe zuerkant werden/ sc.

LXXVIII. Welches aber dergestalt zu verstehen/ daß wenn ein Vater oder Mutter nur ein Kind ümgebracht hätte mit Zangenrissen (es kämen denn andere Umbstände mit darzu) nicht angegriffen/ sondern mit der gewöhnlichen Straffe des Sacks auch Hineinsteckung der obigen vier Thiere nur beleget/ wenn sie aber über das erste noch/ ein/ zwey oder mehr entleibet/ dieselbe mit so vielen Zangenrissen/ als über das Erste sich noch finden/ gezwacket werden sollen.

Immassen folgendes Urthel/ so der Churfl. Sächs. Schöppenstuhl zu Leipzig gen Freiberg Anno 1583. gesprochen/ solches mit mehrern erleutert:

So möchte sie von wegen solcher an ihren drey Kindern begangenen und bekannten Ermordung mit zwey glüenden Zangen-Griffen gerissen/ und alsdann sammt einem Hunde/ Hahn/ Schlange und Katzen an statt eines Affen/ in einen Sack gestecket/ ins Wasser geworffen und ertrencket/ oder da

LXXV. Item cum H. S. sponsam à se impraegnatam aqvis submergendo, suffocaverat ad consultationem Nobilium à Wolfersdorf:

So möchte er von wegen solches an seiner Braut/ so von ihm schwanger und der Geburt nahe gewesen (also daß sie der Wehemutter Bericht nach/ nur 8. Wochen zur Geburt/ auch bereit Milch in Brüsten gehabt/ begangenen und bekannten Mords anfänglich zur Fehmstatt geschleiffet/ und folgends darauf mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft und gerichtet werden V. R. W.

LXXVI. Wegen Grausamkeit/ so bey dem Eltern- oder Kinder-Mord/ vorgangen / pfleget auch wohl die Strafe geschärffet/ und gemehret zu werden.

Dahin gehen die Worte Kayser Caroli V. in der P. H. O. art. 137. in fin. Und mag man in fürgesetzten Mord/ so er an den hohen treflichen Personen/ des Thäters eignen Herren/ zwischen Eheleuten/ oder nahen gesipten Freunden geschicht / durch etliche Leibes-Strafe/ als mit Zangenreissen/ oder Ausschleifung/ vor der endlichen Tödtung umb grösserer Furcht willen/ die Straffe mehren.

LXXVII. Zumahl wenn die That reiterirt, und mehr als einmahl geschehen ist.

Juxta Expressam Sanctionem D. Augusti Elector. in Const. 3. pag. 4. vers.

Und wofern das Kinder Umbbringen mehr dann einmahl von der verbrechenden Person geschehen/ so sollen derselbigen so viele Zangenrisse/ als viel sie Kinder umbbracht/ neben obgedachter Strafe zuerkant werden/ sc.

LXXVIII. Welches aber dergestalt zu verstehen/ daß wenn ein Vater oder Mutter nur ein Kind ümgebracht hätte mit Zangenrissen (es kämen denn andere Umbstände mit darzu) nicht angegriffen/ sondern mit der gewöhnlichen Straffe des Sacks auch Hineinsteckung der obigen vier Thiere nur beleget/ wenn sie aber über das erste noch/ ein/ zwey oder mehr entleibet/ dieselbe mit so vielen Zangenrissen/ als über das Erste sich noch finden/ gezwacket werden sollen.

Immassen folgendes Urthel/ so der Churfl. Sächs. Schöppenstuhl zu Leipzig gen Freiberg Anno 1583. gesprochen/ solches mit mehrern erleutert:

So möchte sie von wegen solcher an ihren drey Kindern begangenen und bekannten Ermordung mit zwey glüenden Zangen-Griffen gerissen/ und alsdann sammt einem Hunde/ Hahn/ Schlange und Katzen an statt eines Affen/ in einen Sack gestecket/ ins Wasser geworffen und ertrencket/ oder da

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        <p>So möchte er von wegen solches an seiner Braut/ so von ihm schwanger und der                      Geburt nahe gewesen (also daß sie der Wehemutter Bericht nach/ nur 8. Wochen                      zur Geburt/ auch bereit Milch in Brüsten gehabt/ begangenen und bekannten                      Mords anfänglich zur Fehmstatt geschleiffet/ und folgends darauf mit dem Rade                      vom Leben zum Tode gestrafft und gerichtet werden V. R. W.</p>
        <p>LXXVI. Wegen Grausamkeit/ so bey dem Eltern- oder Kinder-Mord/ vorgangen /                      pfleget auch wohl die Strafe geschärffet/ und gemehret zu werden.</p>
        <p>Dahin gehen die Worte Kayser Caroli V. in der P. H. O. art. 137. in fin. Und mag                      man in fürgesetzten Mord/ so er an den hohen treflichen Personen/ des Thäters                      eignen Herren/ zwischen Eheleuten/ oder nahen gesipten Freunden geschicht /                      durch etliche Leibes-Strafe/ als mit Zangenreissen/ oder Ausschleifung/ vor                      der endlichen Tödtung umb grösserer Furcht willen/ die Straffe mehren.</p>
        <p>LXXVII. Zumahl wenn die That reiterirt, und mehr als einmahl geschehen ist.</p>
        <p>Juxta Expressam Sanctionem D. Augusti Elector. in Const. 3. pag. 4. vers.</p>
        <p>Und wofern das Kinder Umbbringen mehr dann einmahl von der verbrechenden Person                      geschehen/ so sollen derselbigen so viele Zangenrisse/ als viel sie Kinder                      umbbracht/ neben obgedachter Strafe zuerkant werden/ sc.</p>
        <p>LXXVIII. Welches aber dergestalt zu verstehen/ daß wenn ein Vater oder Mutter                      nur ein Kind ümgebracht hätte mit Zangenrissen (es kämen denn andere Umbstände                      mit darzu) nicht angegriffen/ sondern mit der gewöhnlichen Straffe des Sacks                      auch Hineinsteckung der obigen vier Thiere nur beleget/ wenn sie aber über das                      erste noch/ ein/ zwey oder mehr entleibet/ dieselbe mit so vielen                      Zangenrissen/ als über das Erste sich noch finden/ gezwacket werden                      sollen.</p>
        <p>Immassen folgendes Urthel/ so der Churfl. Sächs. Schöppenstuhl zu Leipzig gen                      Freiberg Anno 1583. gesprochen/ solches mit mehrern erleutert:</p>
        <p>So möchte sie von wegen solcher an ihren drey Kindern begangenen und bekannten                      Ermordung mit zwey glüenden Zangen-Griffen gerissen/ und alsdann sammt einem                      Hunde/ Hahn/ Schlange und Katzen an statt eines Affen/ in einen Sack                      gestecket/ ins Wasser geworffen und ertrencket/ oder da
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[291/0301] LXXV. Item cum H. S. sponsam à se impraegnatam aqvis submergendo, suffocaverat ad consultationem Nobilium à Wolfersdorf: So möchte er von wegen solches an seiner Braut/ so von ihm schwanger und der Geburt nahe gewesen (also daß sie der Wehemutter Bericht nach/ nur 8. Wochen zur Geburt/ auch bereit Milch in Brüsten gehabt/ begangenen und bekannten Mords anfänglich zur Fehmstatt geschleiffet/ und folgends darauf mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft und gerichtet werden V. R. W. LXXVI. Wegen Grausamkeit/ so bey dem Eltern- oder Kinder-Mord/ vorgangen / pfleget auch wohl die Strafe geschärffet/ und gemehret zu werden. Dahin gehen die Worte Kayser Caroli V. in der P. H. O. art. 137. in fin. Und mag man in fürgesetzten Mord/ so er an den hohen treflichen Personen/ des Thäters eignen Herren/ zwischen Eheleuten/ oder nahen gesipten Freunden geschicht / durch etliche Leibes-Strafe/ als mit Zangenreissen/ oder Ausschleifung/ vor der endlichen Tödtung umb grösserer Furcht willen/ die Straffe mehren. LXXVII. Zumahl wenn die That reiterirt, und mehr als einmahl geschehen ist. Juxta Expressam Sanctionem D. Augusti Elector. in Const. 3. pag. 4. vers. Und wofern das Kinder Umbbringen mehr dann einmahl von der verbrechenden Person geschehen/ so sollen derselbigen so viele Zangenrisse/ als viel sie Kinder umbbracht/ neben obgedachter Strafe zuerkant werden/ sc. LXXVIII. Welches aber dergestalt zu verstehen/ daß wenn ein Vater oder Mutter nur ein Kind ümgebracht hätte mit Zangenrissen (es kämen denn andere Umbstände mit darzu) nicht angegriffen/ sondern mit der gewöhnlichen Straffe des Sacks auch Hineinsteckung der obigen vier Thiere nur beleget/ wenn sie aber über das erste noch/ ein/ zwey oder mehr entleibet/ dieselbe mit so vielen Zangenrissen/ als über das Erste sich noch finden/ gezwacket werden sollen. Immassen folgendes Urthel/ so der Churfl. Sächs. Schöppenstuhl zu Leipzig gen Freiberg Anno 1583. gesprochen/ solches mit mehrern erleutert: So möchte sie von wegen solcher an ihren drey Kindern begangenen und bekannten Ermordung mit zwey glüenden Zangen-Griffen gerissen/ und alsdann sammt einem Hunde/ Hahn/ Schlange und Katzen an statt eines Affen/ in einen Sack gestecket/ ins Wasser geworffen und ertrencket/ oder da

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/301>, abgerufen am 24.11.2024.