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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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sonsten dem Dieb hülffliche Hand leistet/ des Vorsatzes was von dem Diebstahl zu participiren, und also verursachet daß der Diebstahl würcklich vollbracht wird/ hat die Strafe des Stranges eben wie der rechte Dieb zu gewarten.

Bartolus in L. furti §. oper. ff. de furt. & in L. 15. qviopem. ff. eod. n. 5. Bocer. de furt. c. 3. n. 7. Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. n. 3. Carpzov. p. 2. q. 87. n. 11. 15. & seqq. usqve 20.

Qvin. 29. hanc regulam universalem ponit: Qvicunqve in ipso actu furandi manu sua fraudulenter, dolose & lucri causa opem tulit, laqveo suspendendus est.

Gleichermassen als der so die Thüren aufbricht/ und die gestohlene Sachen zu sich nimmt und verhelet.

DD. a Carpzovio n. 29. allegati.

CLXXI. Wenn er aber nicht selber Hand mit aneleget noch auch persönlich darhey gewesen/ sondern nur mit Kundschafften oder Anweisungen geholffen/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. Carpzov. d. q. 87. n. 26. 27. & 28.

CLXXII. Würde aber einer oder mehr zu der Zeit wenn ein Diebstahl begangen / seinen Gesellen/ so sich solches dergestalt mit ein ander verglichen die Wache halten/ nd hernach von den gestohlenen Stücken so viel empfangen und participiren, darum er sonsten eines Diebstahls halber möchte am Leben gestrafft werden/ so wird er gleich den andern Dieben mit dem Strange gerichtet / ungeachtet daß er nicht bey dem Diebstahle mit angegriffen/ und die gestohlenen Stücke selbst entwenden helffen.

Const. Elect. 39. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 6.

CLXXIII. Der jenige so mit dem Diebstahl nichts zu thun gehabt/ aber wenn solcher schon vollbracht/ dem Diebe forthilfft und den Weg zeiget daß er von der Obrigkeit nicht ertappet und zur Hafft gebracht werden kan/ oder auch den Diebstahl zu sich nimmet/ verhehlet/ oder durch einen dritten verparthieren und verkauffen lässet/ wird entweder des Landes ewig verwiesen oder wohl gar darzu ausgesteupet.

Matth. stephani ad art. 177. ord. crim. Caroli V. Menoch. lib. 2. de. A. I. Q. cent 4. cas. 349. n. 21. Carpzov. d. q. 87. n. 40. & 41

sonsten dem Dieb hülffliche Hand leistet/ des Vorsatzes was von dem Diebstahl zu participiren, und also verursachet daß der Diebstahl würcklich vollbracht wird/ hat die Strafe des Stranges eben wie der rechte Dieb zu gewarten.

Bartolus in L. furti §. oper. ff. de furt. & in L. 15. qviopem. ff. eod. n. 5. Bocer. de furt. c. 3. n. 7. Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. n. 3. Carpzov. p. 2. q. 87. n. 11. 15. & seqq. usqve 20.

Qvin. 29. hanc regulam universalem ponit: Qvicunqve in ipso actu furandi manu sua fraudulenter, dolosè & lucri causa opem tulit, laqveo suspendendus est.

Gleichermassen als der so die Thüren aufbricht/ und die gestohlene Sachen zu sich nimmt und verhelet.

DD. à Carpzovio n. 29. allegati.

CLXXI. Wenn er aber nicht selber Hand mit aneleget noch auch persönlich darhey gewesen/ sondern nur mit Kundschafften oder Anweisungen geholffen/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. Carpzov. d. q. 87. n. 26. 27. & 28.

CLXXII. Würde aber einer oder mehr zu der Zeit wenn ein Diebstahl begangen / seinen Gesellen/ so sich solches dergestalt mit ein ander verglichen die Wache halten/ nd hernach von den gestohlenen Stücken so viel empfangen und participiren, darum er sonsten eines Diebstahls halber möchte am Leben gestrafft werden/ so wird er gleich den andern Dieben mit dem Strange gerichtet / ungeachtet daß er nicht bey dem Diebstahle mit angegriffen/ und die gestohlenen Stücke selbst entwenden helffen.

Const. Elect. 39. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 6.

CLXXIII. Der jenige so mit dem Diebstahl nichts zu thun gehabt/ aber wenn solcher schon vollbracht/ dem Diebe forthilfft und den Weg zeiget daß er von der Obrigkeit nicht ertappet und zur Hafft gebracht werden kan/ oder auch den Diebstahl zu sich nimmet/ verhehlet/ oder durch einen dritten verparthieren und verkauffen lässet/ wird entweder des Landes ewig verwiesen oder wohl gar darzu ausgesteupet.

Matth. stephani ad art. 177. ord. crim. Caroli V. Menoch. lib. 2. de. A. I. Q. cent 4. cas. 349. n. 21. Carpzov. d. q. 87. n. 40. & 41
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[243/0253] sonsten dem Dieb hülffliche Hand leistet/ des Vorsatzes was von dem Diebstahl zu participiren, und also verursachet daß der Diebstahl würcklich vollbracht wird/ hat die Strafe des Stranges eben wie der rechte Dieb zu gewarten. Bartolus in L. furti §. oper. ff. de furt. & in L. 15. qviopem. ff. eod. n. 5. Bocer. de furt. c. 3. n. 7. Menoch de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. n. 3. Carpzov. p. 2. q. 87. n. 11. 15. & seqq. usqve 20. Qvin. 29. hanc regulam universalem ponit: Qvicunqve in ipso actu furandi manu sua fraudulenter, dolosè & lucri causa opem tulit, laqveo suspendendus est. Gleichermassen als der so die Thüren aufbricht/ und die gestohlene Sachen zu sich nimmt und verhelet. DD. à Carpzovio n. 29. allegati. CLXXI. Wenn er aber nicht selber Hand mit aneleget noch auch persönlich darhey gewesen/ sondern nur mit Kundschafften oder Anweisungen geholffen/ wird er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Const. Elect. Saxon. 32. part. 4. Carpzov. d. q. 87. n. 26. 27. & 28. CLXXII. Würde aber einer oder mehr zu der Zeit wenn ein Diebstahl begangen / seinen Gesellen/ so sich solches dergestalt mit ein ander verglichen die Wache halten/ nd hernach von den gestohlenen Stücken so viel empfangen und participiren, darum er sonsten eines Diebstahls halber möchte am Leben gestrafft werden/ so wird er gleich den andern Dieben mit dem Strange gerichtet / ungeachtet daß er nicht bey dem Diebstahle mit angegriffen/ und die gestohlenen Stücke selbst entwenden helffen. Const. Elect. 39. part. 4. ibiqve Dan. Moller n. 6. CLXXIII. Der jenige so mit dem Diebstahl nichts zu thun gehabt/ aber wenn solcher schon vollbracht/ dem Diebe forthilfft und den Weg zeiget daß er von der Obrigkeit nicht ertappet und zur Hafft gebracht werden kan/ oder auch den Diebstahl zu sich nimmet/ verhehlet/ oder durch einen dritten verparthieren und verkauffen lässet/ wird entweder des Landes ewig verwiesen oder wohl gar darzu ausgesteupet. Matth. stephani ad art. 177. ord. crim. Caroli V. Menoch. lib. 2. de. A. I. Q. cent 4. cas. 349. n. 21. Carpzov. d. q. 87. n. 40. & 41

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/253>, abgerufen am 20.05.2024.