Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

& inter illos versari, ut eo facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere.

Duaren. lib. 2. disput. Annivers. c. 12. circa finem. Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 360. n. 4. Dan. Clasen in Comment. ad art. 137. Const. Crim. Caroli V. pag. 577.

Ad horum Hominum exemplum & similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt.

C. 1. de Homicid. in Sexto.

CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten/ wenn die jenige so etwan gehenckt/ ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes hätten sterben müssen/ perdon erlangen/ daß sie mit dem Schwerd gerichtet werden.

CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt/ es müste sich einer in seinem Leben wohl vorsehen/ Christlich/ behutsam und exemplarisch leben/ wenn er den Schwerd entrinnen wolte/ denn es könte leicht/ und wieder alles Vermuthen geschehen/ daß einer was beginge und versehe/ daß er demselben herhalten müste / massen denn auch Käyser/ Päbste/ Könige/ Fürsten/ Grafen/ Generales, Obristen/ Geistliche/ Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln/ wenn es nöthig wäre / und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte/ dargethan und gezeiget werden könte.

CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium Pilatum habe gefangen nehmen/ und enthäupten lassen/ weil er/ ohne vorher erstatteten Bericht/ und Vorwissen des Käysers/ den HErrn Christum kreutzigen lassen.

Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5.

CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute/ wenn sie hie und da gearbeitet hatten/ niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde schlug/ gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein/ und erhielten einen Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach / entrichten. Solches verschnupfte den Voigt/ und antwortete trotzig daß sein gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde/ möge zwar wohl den Hoff reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem Kayser zu Ohren

& inter illos versari, ut eò facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere.

Duaren. lib. 2. disput. Annivers. c. 12. circa finem. Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 360. n. 4. Dan. Clasen in Comment. ad art. 137. Const. Crim. Caroli V. pag. 577.

Ad horum Hominum exemplum & similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt.

C. 1. de Homicid. in Sexto.

CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten/ wenn die jenige so etwan gehenckt/ ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes hätten sterben müssen/ perdon erlangen/ daß sie mit dem Schwerd gerichtet werden.

CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt/ es müste sich einer in seinem Leben wohl vorsehen/ Christlich/ behutsam und exemplarisch leben/ wenn er den Schwerd entrinnen wolte/ denn es könte leicht/ und wieder alles Vermuthen geschehen/ daß einer was beginge und versehe/ daß er demselben herhalten müste / massen denn auch Käyser/ Päbste/ Könige/ Fürsten/ Grafen/ Generales, Obristen/ Geistliche/ Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln/ wenn es nöthig wäre / und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte/ dargethan und gezeiget werden könte.

CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium Pilatum habe gefangen nehmen/ und enthäupten lassen/ weil er/ ohne vorher erstatteten Bericht/ und Vorwissen des Käysers/ den HErrn Christum kreutzigen lassen.

Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5.

CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute/ wenn sie hie und da gearbeitet hatten/ niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde schlug/ gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein/ und erhielten einen Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach / entrichten. Solches verschnupfte den Voigt/ und antwortete trotzig daß sein gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde/ möge zwar wohl den Hoff reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem Kayser zu Ohren

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0204" n="194"/>
&amp; inter illos versari, ut eò                      facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere.</p>
        <l>Duaren. lib. 2. disput. Annivers. c. 12. circa finem.</l>
        <l>Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 360. n. 4.</l>
        <l>Dan. Clasen in Comment. ad art. 137. Const. Crim. Caroli V. pag. 577.</l>
        <p>Ad horum Hominum exemplum &amp; similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi                      pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt.</p>
        <p>C. 1. de Homicid. in Sexto.</p>
        <p>CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten/ wenn                      die jenige so etwan gehenckt/ ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes                      hätten sterben müssen/ perdon erlangen/ daß sie mit dem Schwerd gerichtet                      werden.</p>
        <p>CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt/ es müste sich einer in seinem                      Leben wohl vorsehen/ Christlich/ behutsam und exemplarisch leben/ wenn er den                      Schwerd entrinnen wolte/ denn es könte leicht/ und wieder alles Vermuthen                      geschehen/ daß einer was beginge und versehe/ daß er demselben herhalten müste                     / massen denn auch Käyser/ Päbste/ Könige/ Fürsten/ Grafen/ Generales,                      Obristen/ Geistliche/ Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht                      entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln/ wenn es nöthig wäre /                      und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte/ dargethan und gezeiget                      werden könte.</p>
        <p>CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium                      Pilatum habe gefangen nehmen/ und enthäupten lassen/ weil er/ ohne vorher                      erstatteten Bericht/ und Vorwissen des Käysers/ den HErrn Christum kreutzigen                      lassen.</p>
        <p>Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5.</p>
        <p>CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein                      vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute/ wenn sie hie und da                      gearbeitet hatten/ niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde                      schlug/ gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein/ und erhielten einen                      Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach /                      entrichten. Solches verschnupfte den Voigt/ und antwortete trotzig daß sein                      gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde/ möge zwar wohl den Hoff                      reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem                      Kayser zu Ohren
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[194/0204] & inter illos versari, ut eò facilius illos ad jussum Arsacidae possent interimere. Duaren. lib. 2. disput. Annivers. c. 12. circa finem. Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cas. 360. n. 4. Dan. Clasen in Comment. ad art. 137. Const. Crim. Caroli V. pag. 577. Ad horum Hominum exemplum & similitudinem hodie Assassini vocantur illi, qvi pecunia conducti, vel precibus constituti caedem hominis committunt. C. 1. de Homicid. in Sexto. CCCCLXV. Es wird auch das Schwerd noch als eine sonderliche Gnade gehalten/ wenn die jenige so etwan gehenckt/ ersäufft oder sonst eines schmelichern Todes hätten sterben müssen/ perdon erlangen/ daß sie mit dem Schwerd gerichtet werden. CCCCLXVI. Und ist wohl wahr was die alten gesagt/ es müste sich einer in seinem Leben wohl vorsehen/ Christlich/ behutsam und exemplarisch leben/ wenn er den Schwerd entrinnen wolte/ denn es könte leicht/ und wieder alles Vermuthen geschehen/ daß einer was beginge und versehe/ daß er demselben herhalten müste / massen denn auch Käyser/ Päbste/ Könige/ Fürsten/ Grafen/ Generales, Obristen/ Geistliche/ Weltliche auch hochgelehrte Männer denselben nicht entgehen können. Welches mit unzehlich vielen Exempeln/ wenn es nöthig wäre / und man sich nicht der Kürtze zu befleißigen hätte/ dargethan und gezeiget werden könte. CCCCLXVII. Von Kayser Nerone wird geschrieben daß er den Landpfleger Pontium Pilatum habe gefangen nehmen/ und enthäupten lassen/ weil er/ ohne vorher erstatteten Bericht/ und Vorwissen des Käysers/ den HErrn Christum kreutzigen lassen. Philipp. Camerar. Hor. succis. cent. 3. c. 1. pag. 5. CCCCLXVIII. Kayser Commodus hatte einen Voigt Nahmens Cleander, derselbe war ein vortelhaffter Mann und bezahlete die Handwercksleute/ wenn sie hie und da gearbeitet hatten/ niemahls richtig. Diese nun zu welthen sich auch das Gesinde schlug/ gaben der Herrschafft eine Supplic deßhalber ein/ und erhielten einen Befehl der Voigt solte einen jeden seinen verdienten Lohn der Billigkeit nach / entrichten. Solches verschnupfte den Voigt/ und antwortete trotzig daß sein gnädigster Herr die Sache gantz nicht verstünde/ möge zwar wohl den Hoff reformiren, aber ihm hierin keines Weges Maß geben. Als solche frevele Reden dem Kayser zu Ohren

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/204
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/204>, abgerufen am 25.11.2024.