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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CCCCXLVII. Fünde man aber das Kind ohne Schaden frisch und gesund/ wird sie nur allein des Landes verwiesen.

Wesenb. supra dict. loc. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 14.

Carpzov. n. 17. & 20.

Da auch in diesen letztern Fall die Mutter einem andern Weibe das Kind gebe/ die es vor des Impraegnatoris Thür hinlegete/ und es bliebe das Kind ohne Schaden / werden beyde Weiber mit einander des Landes verwiesen.

Idem Carpzov. n. 22.

CCCCXLIIX. Wenn ein solch Kind gefunden wird/ und niemand weiß/ auch man nicht erforschen kan/ wem es zustehe/ muß die Obrigkeit welche die Ober Gerichte an den Orth hat/ dasselbe aufferziehen lassen/ und die Unkosten darzu herschiessen. Denn dargegen hat sie die Fructus Jurisdictionis als Straffgelder und dergleichen Zugänge zu geniessen.

Carpzov. p. 1. q. 10. n. 25. 26. 27. & 28.

CCCCXLIX. Dafern auch ungewiß ist/ ob ein solcher Fündling getaufft sey oder nicht/ wird demselben zu mehrer Gewißheit/ nachmahls die Tauffe mitgetheilet.

D. Daniel Clasen ad art. 132. Const. Crim. Caroli V. pag. 557.

CCCCL. In Peru wird es vor eine grosse Schande gehalten/ wenn ein Paar vor der Hochzeit sich mit einander vermischen/ und das Weib zu früh ins Kindbette kömmet/ drum haben sich solche Weiber bemühet heimlich ihre Leibes Bürde abzulegen/ und in ein Tuch gewickelt auff die Gassen hinzuwerffen/ daß das Kind von Vieh zertreten werden/ sie aber der Schande entgehen möchten. Solche grausame Unthaten aber zu verhüten/ hat der peruanische Groß-König auff der Mauren ein Hütlein oder holes Gebäu auffrichten lassen/ in solcher Höhe daß das eingelegte Kind vor aller Beschädigung der Thiere gesichert wäre. Zu welchem Ende auch der Herold öffentlich ausruffen muste/ daß man alle durch verbothenen Beyschlaff erzeugte Kinder dahin setzen solte/ bey Verlust des Lebens/ so man solchem Geboth entgegen handelte. Die jenige Fündlinge nun die dahin getragen wurden/ ließ er ohne einige angestelte Nachfrage wegen der Mutter/ durch gewisse darzu verordnete Leuthe heraus nehmen und auff seine Kosten erziehen. Und gebrauchte sich ihrer künfftig/ wenn sie erwachsen/ entweder zum Ackerbau oder Kriegeswesen/ oder Hoff- und Haus-Diensten/ oder zu andern Dingen wozu sie geschickt schienen.

CCCCXLVII. Fünde man aber das Kind ohne Schaden frisch und gesund/ wird sie nur allein des Landes verwiesen.

Wesenb. supra dict. loc. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 14.

Carpzov. n. 17. & 20.

Da auch in diesen letztern Fall die Mutter einem andern Weibe das Kind gebe/ die es vor des Impraegnatoris Thür hinlegete/ und es bliebe das Kind ohne Schaden / werden beyde Weiber mit einander des Landes verwiesen.

Idem Carpzov. n. 22.

CCCCXLIIX. Wenn ein solch Kind gefunden wird/ und niemand weiß/ auch man nicht erforschen kan/ wem es zustehe/ muß die Obrigkeit welche die Ober Gerichte an den Orth hat/ dasselbe aufferziehen lassen/ und die Unkosten darzu herschiessen. Denn dargegen hat sie die Fructus Jurisdictionis als Straffgelder und dergleichen Zugänge zu geniessen.

Carpzov. p. 1. q. 10. n. 25. 26. 27. & 28.

CCCCXLIX. Dafern auch ungewiß ist/ ob ein solcher Fündling getaufft sey oder nicht/ wird demselben zu mehrer Gewißheit/ nachmahls die Tauffe mitgetheilet.

D. Daniel Clasen ad art. 132. Const. Crim. Caroli V. pag. 557.

CCCCL. In Peru wird es vor eine grosse Schande gehalten/ wenn ein Paar vor der Hochzeit sich mit einander vermischen/ und das Weib zu früh ins Kindbette kömmet/ drum haben sich solche Weiber bemühet heimlich ihre Leibes Bürde abzulegen/ und in ein Tuch gewickelt auff die Gassen hinzuwerffen/ daß das Kind von Vieh zertreten werden/ sie aber der Schande entgehen möchten. Solche grausame Unthaten aber zu verhüten/ hat der peruanische Groß-König auff der Mauren ein Hütlein oder holes Gebäu auffrichten lassen/ in solcher Höhe daß das eingelegte Kind vor aller Beschädigung der Thiere gesichert wäre. Zu welchem Ende auch der Herold öffentlich ausruffen muste/ daß man alle durch verbothenen Beyschlaff erzeugte Kinder dahin setzen solte/ bey Verlust des Lebens/ so man solchem Geboth entgegen handelte. Die jenige Fündlinge nun die dahin getragen wurden/ ließ er ohne einige angestelte Nachfrage wegen der Mutter/ durch gewisse darzu verordnete Leuthe heraus nehmen und auff seine Kosten erziehen. Und gebrauchte sich ihrer künfftig/ wenn sie erwachsen/ entweder zum Ackerbau oder Kriegeswesen/ oder Hoff- und Haus-Diensten/ oder zu andern Dingen wozu sie geschickt schienen.

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        <p>Idem Carpzov. n. 22.</p>
        <p>CCCCXLIIX. Wenn ein solch Kind gefunden wird/ und niemand weiß/ auch man nicht                      erforschen kan/ wem es zustehe/ muß die Obrigkeit welche die Ober Gerichte an                      den Orth hat/ dasselbe aufferziehen lassen/ und die Unkosten darzu                      herschiessen. Denn dargegen hat sie die Fructus Jurisdictionis als Straffgelder                      und dergleichen Zugänge zu geniessen.</p>
        <p>Carpzov. p. 1. q. 10. n. 25. 26. 27. &amp; 28.</p>
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        <p>D. Daniel Clasen ad art. 132. Const. Crim. Caroli V. pag. 557.</p>
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[189/0199] CCCCXLVII. Fünde man aber das Kind ohne Schaden frisch und gesund/ wird sie nur allein des Landes verwiesen. Wesenb. supra dict. loc. ad Leg. Corn. de Sicar. n. 14. Carpzov. n. 17. & 20. Da auch in diesen letztern Fall die Mutter einem andern Weibe das Kind gebe/ die es vor des Impraegnatoris Thür hinlegete/ und es bliebe das Kind ohne Schaden / werden beyde Weiber mit einander des Landes verwiesen. Idem Carpzov. n. 22. CCCCXLIIX. Wenn ein solch Kind gefunden wird/ und niemand weiß/ auch man nicht erforschen kan/ wem es zustehe/ muß die Obrigkeit welche die Ober Gerichte an den Orth hat/ dasselbe aufferziehen lassen/ und die Unkosten darzu herschiessen. Denn dargegen hat sie die Fructus Jurisdictionis als Straffgelder und dergleichen Zugänge zu geniessen. Carpzov. p. 1. q. 10. n. 25. 26. 27. & 28. CCCCXLIX. Dafern auch ungewiß ist/ ob ein solcher Fündling getaufft sey oder nicht/ wird demselben zu mehrer Gewißheit/ nachmahls die Tauffe mitgetheilet. D. Daniel Clasen ad art. 132. Const. Crim. Caroli V. pag. 557. CCCCL. In Peru wird es vor eine grosse Schande gehalten/ wenn ein Paar vor der Hochzeit sich mit einander vermischen/ und das Weib zu früh ins Kindbette kömmet/ drum haben sich solche Weiber bemühet heimlich ihre Leibes Bürde abzulegen/ und in ein Tuch gewickelt auff die Gassen hinzuwerffen/ daß das Kind von Vieh zertreten werden/ sie aber der Schande entgehen möchten. Solche grausame Unthaten aber zu verhüten/ hat der peruanische Groß-König auff der Mauren ein Hütlein oder holes Gebäu auffrichten lassen/ in solcher Höhe daß das eingelegte Kind vor aller Beschädigung der Thiere gesichert wäre. Zu welchem Ende auch der Herold öffentlich ausruffen muste/ daß man alle durch verbothenen Beyschlaff erzeugte Kinder dahin setzen solte/ bey Verlust des Lebens/ so man solchem Geboth entgegen handelte. Die jenige Fündlinge nun die dahin getragen wurden/ ließ er ohne einige angestelte Nachfrage wegen der Mutter/ durch gewisse darzu verordnete Leuthe heraus nehmen und auff seine Kosten erziehen. Und gebrauchte sich ihrer künfftig/ wenn sie erwachsen/ entweder zum Ackerbau oder Kriegeswesen/ oder Hoff- und Haus-Diensten/ oder zu andern Dingen wozu sie geschickt schienen.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/199>, abgerufen am 22.11.2024.