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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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muthwilligen und vorsetzlichen Todschlag begangen/ mit dem Schwerd gerichtet.

Carpzov. saepe dict. q. 3. n. 35.

CCCXCVIII. Welches ebenmäßig der zugewarten hat der mit voller Faust einen an den Schalf schläget daß er des Todes ist. L. si servus servum §. si mulier pugno ff. ad Leg. Aqvil. Mascard. de prob. lib. 1. concl. 97. n. 29. & Lib. 2. Concl. 864. n. 4. Gomez de delict. lib. 1. c. 3. n. 17. in dem mancher eine solche Stärcke in den Armen und Fäusten hat/ daß wenner damit zuschläget/ es eben so vielist/ als wenn es mit eisernen Keulen geschehe.

Farinac. p. 5. Crim. q. 125. n. 366. Carpzov. p. 1. q. 3. n. 39.

Wie man von Kayser Claudio lieset (und droben im Capitel von Abhauung der Finger auch berühret worden) daß er mit einen Finger Schnall oder Nasestüber denen Pferden und Maulthieren die Zähne ausschlagen können.

Trebell. Pollio in ejus vita.

Oder wie Kayser Martius Septimius so vorher ein Grobschmid gewesen/ mit seinen Zeigefinger einen beladenen Karren mit sammt den Pferden zurück stossen/ und auf eine andere Stelle versetzen können/ und wenn er einem mit solchen Finger einen Schlag gab war es eben als geschehe es mit einem Stab-Eisen.

Idem Pollio in descript. ipsius vitae.

CCCXCIX. Man muß zuvor gewiß seyn daß der Tod eben von solchen Schlägen und keiner andern Ursache herrühre/ denn wenn der Percussus in Niederfallen etwan auf einen Stein oder Holtz geschlagen/ den Hals gebrochen und gestürtzt oder sonst gefährlich worauf gefallen/ da andere Symptomata darzu kommen/ hat bey solcher Beschaffenheit die Todesstraffe nicht stat/ sondern es würde nur der Staupenschlag nebst der ewigen Landes-Verweisung dem Delinqventen zuerkannt.

Vide Carpzov. d. q. 3. n. 40. & 41.

CCCC. Und wenn der Schlag auch nun mit der flachen Hand geschehen wäre/ der Percussus aber dennoch stirbt/ wird der percutiens nicht mit der poena ordinaria gladii, sondern extraordinaria beleget.

Idem Carpzov. q. 3. n. 42. & seqq. usqve 45.

CCCCI. Etliche machen auch einen Unterscheid unter dem Stein und dessen Wurf/ so daß wenn derselbe nicht groß/ auch die Distanz etwas entfernet/ die Todesstraffe gleichfals cessirte, wenn der getroffene dran stürbe/ son-

muthwilligen und vorsetzlichen Todschlag begangen/ mit dem Schwerd gerichtet.

Carpzov. saepè dict. q. 3. n. 35.

CCCXCVIII. Welches ebenmäßig der zugewarten hat der mit voller Faust einen an den Schalf schläget daß er des Todes ist. L. si servus servum §. si mulier pugno ff. ad Leg. Aqvil. Mascard. de prob. lib. 1. concl. 97. n. 29. & Lib. 2. Concl. 864. n. 4. Gomez de delict. lib. 1. c. 3. n. 17. in dem mancher eine solche Stärcke in den Armen und Fäusten hat/ daß weñer damit zuschläget/ es eben so vielist/ als wenn es mit eisernen Keulen geschehe.

Farinac. p. 5. Crim. q. 125. n. 366. Carpzov. p. 1. q. 3. n. 39.

Wie man von Kayser Claudio lieset (und droben im Capitel von Abhauung der Finger auch berühret worden) daß er mit einen Finger Schnall oder Nasestüber denen Pferden und Maulthieren die Zähne ausschlagen können.

Trebell. Pollio in ejus vita.

Oder wie Kayser Martius Septimius so vorher ein Grobschmid gewesen/ mit seinen Zeigefinger einen beladenen Karren mit sammt den Pferden zurück stossen/ und auf eine andere Stelle versetzen können/ und wenn er einem mit solchen Finger einen Schlag gab war es eben als geschehe es mit einem Stab-Eisen.

Idem Pollio in descript. ipsius vitae.

CCCXCIX. Man muß zuvor gewiß seyn daß der Tod eben von solchen Schlägen und keiner andern Ursache herrühre/ denn wenn der Percussus in Niederfallen etwan auf einen Stein oder Holtz geschlagen/ den Hals gebrochen und gestürtzt oder sonst gefährlich worauf gefallen/ da andere Symptomata darzu kommen/ hat bey solcher Beschaffenheit die Todesstraffe nicht stat/ sondern es würde nur der Staupenschlag nebst der ewigen Landes-Verweisung dem Delinqventen zuerkannt.

Vide Carpzov. d. q. 3. n. 40. & 41.

CCCC. Und wenn der Schlag auch nun mit der flachen Hand geschehen wäre/ der Percussus aber dennoch stirbt/ wird der percutiens nicht mit der poena ordinaria gladii, sondern extraordinaria beleget.

Idem Carpzov. q. 3. n. 42. & seqq. usqve 45.

CCCCI. Etliche machen auch einen Unterscheid unter dem Stein und dessen Wurf/ so daß wenn derselbe nicht groß/ auch die Distanz etwas entfernet/ die Todesstraffe gleichfals cessirte, wenn der getroffene dran stürbe/ son-

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        <p>Trebell. Pollio in ejus vita.</p>
        <p>Oder wie Kayser Martius Septimius so vorher ein Grobschmid gewesen/ mit seinen                      Zeigefinger einen beladenen Karren mit sammt den Pferden zurück stossen/ und                      auf eine andere Stelle versetzen können/ und wenn er einem mit solchen Finger                      einen Schlag gab war es eben als geschehe es mit einem Stab-Eisen.</p>
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        <p>CCCXCIX. Man muß zuvor gewiß seyn daß der Tod eben von solchen Schlägen und                      keiner andern Ursache herrühre/ denn wenn der Percussus in Niederfallen etwan                      auf einen Stein oder Holtz geschlagen/ den Hals gebrochen und gestürtzt oder                      sonst gefährlich worauf gefallen/ da andere Symptomata darzu kommen/ hat bey                      solcher Beschaffenheit die Todesstraffe nicht stat/ sondern es würde nur der                      Staupenschlag nebst der ewigen Landes-Verweisung dem Delinqventen zuerkannt.</p>
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[175/0185] muthwilligen und vorsetzlichen Todschlag begangen/ mit dem Schwerd gerichtet. Carpzov. saepè dict. q. 3. n. 35. CCCXCVIII. Welches ebenmäßig der zugewarten hat der mit voller Faust einen an den Schalf schläget daß er des Todes ist. L. si servus servum §. si mulier pugno ff. ad Leg. Aqvil. Mascard. de prob. lib. 1. concl. 97. n. 29. & Lib. 2. Concl. 864. n. 4. Gomez de delict. lib. 1. c. 3. n. 17. in dem mancher eine solche Stärcke in den Armen und Fäusten hat/ daß weñer damit zuschläget/ es eben so vielist/ als wenn es mit eisernen Keulen geschehe. Farinac. p. 5. Crim. q. 125. n. 366. Carpzov. p. 1. q. 3. n. 39. Wie man von Kayser Claudio lieset (und droben im Capitel von Abhauung der Finger auch berühret worden) daß er mit einen Finger Schnall oder Nasestüber denen Pferden und Maulthieren die Zähne ausschlagen können. Trebell. Pollio in ejus vita. Oder wie Kayser Martius Septimius so vorher ein Grobschmid gewesen/ mit seinen Zeigefinger einen beladenen Karren mit sammt den Pferden zurück stossen/ und auf eine andere Stelle versetzen können/ und wenn er einem mit solchen Finger einen Schlag gab war es eben als geschehe es mit einem Stab-Eisen. Idem Pollio in descript. ipsius vitae. CCCXCIX. Man muß zuvor gewiß seyn daß der Tod eben von solchen Schlägen und keiner andern Ursache herrühre/ denn wenn der Percussus in Niederfallen etwan auf einen Stein oder Holtz geschlagen/ den Hals gebrochen und gestürtzt oder sonst gefährlich worauf gefallen/ da andere Symptomata darzu kommen/ hat bey solcher Beschaffenheit die Todesstraffe nicht stat/ sondern es würde nur der Staupenschlag nebst der ewigen Landes-Verweisung dem Delinqventen zuerkannt. Vide Carpzov. d. q. 3. n. 40. & 41. CCCC. Und wenn der Schlag auch nun mit der flachen Hand geschehen wäre/ der Percussus aber dennoch stirbt/ wird der percutiens nicht mit der poena ordinaria gladii, sondern extraordinaria beleget. Idem Carpzov. q. 3. n. 42. & seqq. usqve 45. CCCCI. Etliche machen auch einen Unterscheid unter dem Stein und dessen Wurf/ so daß wenn derselbe nicht groß/ auch die Distanz etwas entfernet/ die Todesstraffe gleichfals cessirte, wenn der getroffene dran stürbe/ son-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/185>, abgerufen am 27.11.2024.