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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Daher durffte auch niemand einen Strassenräuber verhelen/ sondern muste/ wenn er sein mächtig worden/ ihn dem Grafen ausantworten/ oder wenn er es nicht that und auskahm/ grosse Geld-Bussen erlegen.

Capit. Caroli M. ann 813. c. 28.

Und wenn es ein Königlicher Bedienter wahr/ verlohr er drüber seine Ehrenstelle.

Caroli M. cap. ann. 779. c. 9.

Daferne sie sich auch entschuldigten daß sie der Strassenräuber nicht mächtig werden könten/ musten sie solches mit einen Cörperlichen Eyd erhärten/ auch noch ferner Eydlich angeloben sie/ wenns müglich/ noch zur Stelle zu bringen.

Lex Longob lib. 2. tit. 40. c. 3.

CCCLXXXIII. Wenn nun also der Graf und dessen Bediente allen Fleiß angewendet die Strassenräuber zu ertappen/ dieser aber in eine andere Grafschaff entflohe/ so muste der Graf ihn Vogelfrey machen/ und in den Bann thun/ welches hieß Forbannire, verbannen/ und ward ein solcher Mensch Forbannitus ein Verbanneter genennet. Wer nun solchen herbergete/ der ward härtiglich gestrafft.

Lex Ripuar. c. 87. Caroli M. cap. de An. 809. Caroli Calvi cap. ann. 873.

Doch muste ein jeder Graf solche Verbannung seinem benachbarten Grafen kund thun / damit sie den Missethäter nicht etwan unwissend aufnehmen.

Capit. II. Anno 809. c. 4.

Nahm sich ein benachbarter Graf des Strassenräubers an/ ward er selber strafffällig/ und wohl gar seines Dienstes entsetzet.

Caroli M. capit. de partib. Saxon. c. 24.

CCCLXXXIV. Woraus erhellet wie sehr ihnen die Fränckische Könige angelegen seyn lassen/ reine Strassen zu halten/ und den Plackereyen zu steuren/ wiewohl hierbey zu erinnern daß ein solcher Strassenräuber zum ersten mahl am Leben nicht gestrafft/ sondern ihm ein Auge ausgestochen/ zum andernmahl die Nase abgeschnitten wurde. Kahm er zum drittenmahl muste er den Kopf hergeben.

D. Casp. Sagittarius lib. 4. Antiq. Ducat. Thuring. C. 16. pag. 273. & 274.

Daher durffte auch niemand einen Strassenräuber verhelen/ sondern muste/ wenn er sein mächtig worden/ ihn dem Grafen ausantworten/ oder wenn er es nicht that und auskahm/ grosse Geld-Bussen erlegen.

Capit. Caroli M. ann 813. c. 28.

Und wenn es ein Königlicher Bedienter wahr/ verlohr er drüber seine Ehrenstelle.

Caroli M. cap. ann. 779. c. 9.

Daferne sie sich auch entschuldigten daß sie der Strassenräuber nicht mächtig werden könten/ musten sie solches mit einen Cörperlichen Eyd erhärten/ auch noch ferner Eydlich angeloben sie/ wenns müglich/ noch zur Stelle zu bringen.

Lex Longob lib. 2. tit. 40. c. 3.

CCCLXXXIII. Wenn nun also der Graf und dessen Bediente allen Fleiß angewendet die Strassenräuber zu ertappen/ dieser aber in eine andere Grafschaff entflohe/ so muste der Graf ihn Vogelfrey machen/ und in den Bann thun/ welches hieß Forbannire, verbannen/ und ward ein solcher Mensch Forbannitus ein Verbanneter genennet. Wer nun solchen herbergete/ der ward härtiglich gestrafft.

Lex Ripuar. c. 87. Caroli M. cap. de An. 809. Caroli Calvi cap. ann. 873.

Doch muste ein jeder Graf solche Verbannung seinem benachbarten Grafen kund thun / damit sie den Missethäter nicht etwan unwissend aufnehmen.

Capit. II. Anno 809. c. 4.

Nahm sich ein benachbarter Graf des Strassenräubers an/ ward er selber strafffällig/ und wohl gar seines Dienstes entsetzet.

Caroli M. capit. de partib. Saxon. c. 24.

CCCLXXXIV. Woraus erhellet wie sehr ihnen die Fränckische Könige angelegen seyn lassen/ reine Strassen zu halten/ und den Plackereyen zu steuren/ wiewohl hierbey zu erinnern daß ein solcher Strassenräuber zum ersten mahl am Leben nicht gestrafft/ sondern ihm ein Auge ausgestochen/ zum andernmahl die Nase abgeschnitten wurde. Kahm er zum drittenmahl muste er den Kopf hergeben.

D. Casp. Sagittarius lib. 4. Antiq. Ducat. Thuring. C. 16. pag. 273. & 274.

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        <p>Daher durffte auch niemand einen Strassenräuber verhelen/ sondern muste/ wenn                      er sein mächtig worden/ ihn dem Grafen ausantworten/ oder wenn er es nicht                      that und auskahm/ grosse Geld-Bussen erlegen.</p>
        <p>Capit. Caroli M. ann 813. c. 28.</p>
        <p>Und wenn es ein Königlicher Bedienter wahr/ verlohr er drüber seine                      Ehrenstelle.</p>
        <p>Caroli M. cap. ann. 779. c. 9.</p>
        <p>Daferne sie sich auch entschuldigten daß sie der Strassenräuber nicht mächtig                      werden könten/ musten sie solches mit einen Cörperlichen Eyd erhärten/ auch                      noch ferner Eydlich angeloben sie/ wenns müglich/ noch zur Stelle zu                      bringen.</p>
        <p>Lex Longob lib. 2. tit. 40. c. 3.</p>
        <p>CCCLXXXIII. Wenn nun also der Graf und dessen Bediente allen Fleiß angewendet die                      Strassenräuber zu ertappen/ dieser aber in eine andere Grafschaff entflohe/ so                      muste der Graf ihn Vogelfrey machen/ und in den Bann thun/ welches hieß                      Forbannire, verbannen/ und ward ein solcher Mensch Forbannitus ein Verbanneter                      genennet. Wer nun solchen herbergete/ der ward härtiglich gestrafft.</p>
        <l>Lex Ripuar. c. 87.</l>
        <l>Caroli M. cap. de An. 809.</l>
        <l>Caroli Calvi cap. ann. 873.</l>
        <p>Doch muste ein jeder Graf solche Verbannung seinem benachbarten Grafen kund thun                     / damit sie den Missethäter nicht etwan unwissend aufnehmen.</p>
        <p>Capit. II. Anno 809. c. 4.</p>
        <p>Nahm sich ein benachbarter Graf des Strassenräubers an/ ward er selber                      strafffällig/ und wohl gar seines Dienstes entsetzet.</p>
        <p>Caroli M. capit. de partib. Saxon. c. 24.</p>
        <p>CCCLXXXIV. Woraus erhellet wie sehr ihnen die Fränckische Könige angelegen seyn                      lassen/ reine Strassen zu halten/ und den Plackereyen zu steuren/ wiewohl                      hierbey zu erinnern daß ein solcher Strassenräuber zum ersten mahl am Leben                      nicht gestrafft/ sondern ihm ein Auge ausgestochen/ zum andernmahl die Nase                      abgeschnitten wurde. Kahm er zum drittenmahl muste er den Kopf hergeben.</p>
        <p>D. Casp. Sagittarius lib. 4. Antiq. Ducat. Thuring. C. 16. pag. 273. &amp;                      274.</p>
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[169/0179] Daher durffte auch niemand einen Strassenräuber verhelen/ sondern muste/ wenn er sein mächtig worden/ ihn dem Grafen ausantworten/ oder wenn er es nicht that und auskahm/ grosse Geld-Bussen erlegen. Capit. Caroli M. ann 813. c. 28. Und wenn es ein Königlicher Bedienter wahr/ verlohr er drüber seine Ehrenstelle. Caroli M. cap. ann. 779. c. 9. Daferne sie sich auch entschuldigten daß sie der Strassenräuber nicht mächtig werden könten/ musten sie solches mit einen Cörperlichen Eyd erhärten/ auch noch ferner Eydlich angeloben sie/ wenns müglich/ noch zur Stelle zu bringen. Lex Longob lib. 2. tit. 40. c. 3. CCCLXXXIII. Wenn nun also der Graf und dessen Bediente allen Fleiß angewendet die Strassenräuber zu ertappen/ dieser aber in eine andere Grafschaff entflohe/ so muste der Graf ihn Vogelfrey machen/ und in den Bann thun/ welches hieß Forbannire, verbannen/ und ward ein solcher Mensch Forbannitus ein Verbanneter genennet. Wer nun solchen herbergete/ der ward härtiglich gestrafft. Lex Ripuar. c. 87. Caroli M. cap. de An. 809. Caroli Calvi cap. ann. 873. Doch muste ein jeder Graf solche Verbannung seinem benachbarten Grafen kund thun / damit sie den Missethäter nicht etwan unwissend aufnehmen. Capit. II. Anno 809. c. 4. Nahm sich ein benachbarter Graf des Strassenräubers an/ ward er selber strafffällig/ und wohl gar seines Dienstes entsetzet. Caroli M. capit. de partib. Saxon. c. 24. CCCLXXXIV. Woraus erhellet wie sehr ihnen die Fränckische Könige angelegen seyn lassen/ reine Strassen zu halten/ und den Plackereyen zu steuren/ wiewohl hierbey zu erinnern daß ein solcher Strassenräuber zum ersten mahl am Leben nicht gestrafft/ sondern ihm ein Auge ausgestochen/ zum andernmahl die Nase abgeschnitten wurde. Kahm er zum drittenmahl muste er den Kopf hergeben. D. Casp. Sagittarius lib. 4. Antiq. Ducat. Thuring. C. 16. pag. 273. & 274.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/179>, abgerufen am 23.11.2024.