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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Mittel hätte im Gefängniß seinen Unterhalt zu schaffen/ muß der Minitatus, so ihn angeklaget/ solchen/ oder da dieser aus Armuth es auch nicht vermöchte/ die Obrigkeit hergeben.

Nicol. Boer. decis. 303. n. 2. Hippol. de Marsil. pract. crim. §. atting am n. 74. Job. Köppen decis. 29. n. 25. Ord. Crim. Caroli V. art. 176.

CCCLXV. Martinus Crusius lib. 5. annal. Svevic. part. 3. fol. 296. schreibet daß als etliche Räuber und Mordbrenner/ so der Stadt Halle in Schwaben Behdes Brieffe geschickt/ und den Krieg angekündiget/ aber gefangen worden/ nachdem sie ein Städlein ausgeplündert/ dieselbe in der Nacht zu Halle decolliret worden/ und ungeacht es den Tag vor Michaelis geschehen/ sey doch damahls eine solche strenge Kälte gewesen/ daß der Scharffrichter das Schwerd am Feuer wärmen müssen. Es hätten auff denselben Tag 15. ihre Köpffe hergeben müssen / unter welchen ein Reuterjunge der letzte gewesen. Und als der Richter denselbigen gefraget wie er hiesse? hat er geantwortet Johannes Hammer! der Richter geantwortet: Weil du dich nicht Hemmerlein genennet/ dich aber mit in den Vehdes Brieff gesetzet als ein Mann/ so stehe nun auch aus als ein Mann / aus jungen Leuten werden auch Männer. So heist es demnach qvae nova testa capit, inveterata sapit: Jung gewohnt/ alt gethan!

CCCLXVI. Zehendens die Ränber/ Freybeuter/ Taschenklopffer/ Strauchdiebe (Destrousseurs) Buschklepper und Beutmacher/ welche die Leuthe auf den Strassen aufallen und berauben/ aber nicht zugleich üms Leben bringen.

Juxta Constit. Crim. Caroli V. Art. 126.

Diese werden genennet GRASSATORES, vel ROBBARII. Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 90. n. 7.

Und sind auch nach dem gemeinen Käyser Recht mit dem Schwerd hinzurichten /

L. 28. §. 10. ff. de poenis. Farinac. p. 7. q. 167. n. 24. Dan. Clusen add. art. 126. der P. H. O. pag. 520.

Im Sächsischen Recht ist eben dieses verordnet. Land R. lib. 2. art. 13. wie auch in der Chur Sächs. Constitution 25. part. 4. §. Da aber einer sc. Ja es werden derselben Cörper nach vollstrecktor Execution wohl gar auff Räder geleget und geflochten.

Carpzov. p. 2. q. 90. n. 10. 12. 22. & seqq.

Mittel hätte im Gefängniß seinen Unterhalt zu schaffen/ muß der Minitatus, so ihn angeklaget/ solchen/ oder da dieser aus Armuth es auch nicht vermöchte/ die Obrigkeit hergeben.

Nicol. Boer. decis. 303. n. 2. Hippol. de Marsil. pract. crim. §. atting am n. 74. Job. Köppen decis. 29. n. 25. Ord. Crim. Caroli V. art. 176.

CCCLXV. Martinus Crusius lib. 5. annal. Svevic. part. 3. fol. 296. schreibet daß als etliche Räuber und Mordbrenner/ so der Stadt Halle in Schwaben Behdes Brieffe geschickt/ und den Krieg angekündiget/ aber gefangen worden/ nachdem sie ein Städlein ausgeplündert/ dieselbe in der Nacht zu Halle decolliret worden/ und ungeacht es den Tag vor Michaelis geschehen/ sey doch damahls eine solche strenge Kälte gewesen/ daß der Scharffrichter das Schwerd am Feuer wärmen müssen. Es hätten auff denselben Tag 15. ihre Köpffe hergeben müssen / unter welchen ein Reuterjunge der letzte gewesen. Und als der Richter denselbigen gefraget wie er hiesse? hat er geantwortet Johannes Hammer! der Richter geantwortet: Weil du dich nicht Hemmerlein genennet/ dich aber mit in den Vehdes Brieff gesetzet als ein Mann/ so stehe nun auch aus als ein Mann / aus jungen Leuten werden auch Männer. So heist es demnach qvae nova testa capit, inveterata sapit: Jung gewohnt/ alt gethan!

CCCLXVI. Zehendens die Ränber/ Freybeuter/ Taschenklopffer/ Strauchdiebe (Destrousseurs) Buschklepper und Beutmacher/ welche die Leuthe auf den Strassen aufallen und berauben/ aber nicht zugleich üms Leben bringen.

Juxta Constit. Crim. Caroli V. Art. 126.

Diese werden genennet GRASSATORES, vel ROBBARII. Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 90. n. 7.

Und sind auch nach dem gemeinen Käyser Recht mit dem Schwerd hinzurichten /

L. 28. §. 10. ff. de poenis. Farinac. p. 7. q. 167. n. 24. Dan. Clusen add. art. 126. der P. H. O. pag. 520.

Im Sächsischen Recht ist eben dieses verordnet. Land R. lib. 2. art. 13. wie auch in der Chur Sächs. Constitution 25. part. 4. §. Da aber einer sc. Ja es werden derselben Cörper nach vollstrecktor Execution wohl gar auff Räder geleget und geflochten.

Carpzov. p. 2. q. 90. n. 10. 12. 22. & seqq.

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        <l>Nicol. Boer. decis. 303. n. 2.</l>
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        <l>Job. Köppen decis. 29. n. 25.</l>
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        <p>CCCLXV. Martinus Crusius lib. 5. annal. Svevic. part. 3. fol. 296. schreibet daß                      als etliche Räuber und Mordbrenner/ so der Stadt Halle in Schwaben Behdes                      Brieffe geschickt/ und den Krieg angekündiget/ aber gefangen worden/ nachdem                      sie ein Städlein ausgeplündert/ dieselbe in der Nacht zu Halle decolliret                      worden/ und ungeacht es den Tag vor Michaelis geschehen/ sey doch damahls eine                      solche strenge Kälte gewesen/ daß der Scharffrichter das Schwerd am Feuer                      wärmen müssen. Es hätten auff denselben Tag 15. ihre Köpffe hergeben müssen /                      unter welchen ein Reuterjunge der letzte gewesen. Und als der Richter                      denselbigen gefraget wie er hiesse? hat er geantwortet Johannes Hammer! der                      Richter geantwortet: Weil du dich nicht Hemmerlein genennet/ dich aber mit in                      den Vehdes Brieff gesetzet als ein Mann/ so stehe nun auch aus als ein Mann /                      aus jungen Leuten werden auch Männer. So heist es demnach qvae nova testa capit,                      inveterata sapit: Jung gewohnt/ alt gethan!</p>
        <p>CCCLXVI. Zehendens die Ränber/ Freybeuter/ Taschenklopffer/ Strauchdiebe                      (Destrousseurs) Buschklepper und Beutmacher/ welche die Leuthe auf den Strassen                      aufallen und berauben/ aber nicht zugleich üms Leben bringen.</p>
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        <p>Diese werden genennet GRASSATORES, vel ROBBARII. Carpzov. p. 2. pract. crim. q.                      90. n. 7.</p>
        <p>Und sind auch nach dem gemeinen Käyser Recht mit dem Schwerd hinzurichten /</p>
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        <p>Im Sächsischen Recht ist eben dieses verordnet. Land R. lib. 2. art. 13. wie auch                      in der Chur Sächs. Constitution 25. part. 4. §. Da aber einer sc. Ja es werden                      derselben Cörper nach vollstrecktor Execution wohl gar auff Räder geleget und                      geflochten.</p>
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[163/0173] Mittel hätte im Gefängniß seinen Unterhalt zu schaffen/ muß der Minitatus, so ihn angeklaget/ solchen/ oder da dieser aus Armuth es auch nicht vermöchte/ die Obrigkeit hergeben. Nicol. Boer. decis. 303. n. 2. Hippol. de Marsil. pract. crim. §. atting am n. 74. Job. Köppen decis. 29. n. 25. Ord. Crim. Caroli V. art. 176. CCCLXV. Martinus Crusius lib. 5. annal. Svevic. part. 3. fol. 296. schreibet daß als etliche Räuber und Mordbrenner/ so der Stadt Halle in Schwaben Behdes Brieffe geschickt/ und den Krieg angekündiget/ aber gefangen worden/ nachdem sie ein Städlein ausgeplündert/ dieselbe in der Nacht zu Halle decolliret worden/ und ungeacht es den Tag vor Michaelis geschehen/ sey doch damahls eine solche strenge Kälte gewesen/ daß der Scharffrichter das Schwerd am Feuer wärmen müssen. Es hätten auff denselben Tag 15. ihre Köpffe hergeben müssen / unter welchen ein Reuterjunge der letzte gewesen. Und als der Richter denselbigen gefraget wie er hiesse? hat er geantwortet Johannes Hammer! der Richter geantwortet: Weil du dich nicht Hemmerlein genennet/ dich aber mit in den Vehdes Brieff gesetzet als ein Mann/ so stehe nun auch aus als ein Mann / aus jungen Leuten werden auch Männer. So heist es demnach qvae nova testa capit, inveterata sapit: Jung gewohnt/ alt gethan! CCCLXVI. Zehendens die Ränber/ Freybeuter/ Taschenklopffer/ Strauchdiebe (Destrousseurs) Buschklepper und Beutmacher/ welche die Leuthe auf den Strassen aufallen und berauben/ aber nicht zugleich üms Leben bringen. Juxta Constit. Crim. Caroli V. Art. 126. Diese werden genennet GRASSATORES, vel ROBBARII. Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 90. n. 7. Und sind auch nach dem gemeinen Käyser Recht mit dem Schwerd hinzurichten / L. 28. §. 10. ff. de poenis. Farinac. p. 7. q. 167. n. 24. Dan. Clusen add. art. 126. der P. H. O. pag. 520. Im Sächsischen Recht ist eben dieses verordnet. Land R. lib. 2. art. 13. wie auch in der Chur Sächs. Constitution 25. part. 4. §. Da aber einer sc. Ja es werden derselben Cörper nach vollstrecktor Execution wohl gar auff Räder geleget und geflochten. Carpzov. p. 2. q. 90. n. 10. 12. 22. & seqq.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/173>, abgerufen am 10.05.2024.