Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Treue ferner Ehelich beywohnen wolte/ wird er durch den Büttel wegen solcher ärgerlichen Geilheit und Blutschande im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und drauf des Landes ewig verwiesen/ draus ihm sein Eheweib mit wesentlicher Wohnung folgen muß; allermassen der Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1621. also erkannt wie Carpzov. d. q. n. 75. & 81. bezeuget. Das ledige Weibesbild aber wird zur Staupe geschlagen und des Landes ewig verwiesen. Carpzov. d. q. n. 82. 84. 87. & 88. CCLXXXI. Und wenn auch gleich solche nahe Anverwandten/ die einander nicht heyrathen dürffen/ dennoch sich anderswo copuliren liessen/ werden doch die obigen Fällen angeführte Straffen an ihnen vollstrecket. Carpzov. ib. n. 89. & seqq. usqve 92. CCLXXXII. Wenn aber bey ein und andern Casu Umbstände mit unterliefen/ weshalben die Strafe zu lindern/ kan die hohe Obrigkeit solche wohl mitigiren/ wie aus folgenden Leipziger Urthel zu ersehen: P. P. So wird sie/ weil beyde Personen ledig/ und im andern Grad ungleicher Linien mit Blutfreundschafft einander verwandt seyn/ wegen solcher begangenen und bekanten Blutschande/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Man wolte ihr denn/ in Ansehung ihrer Jugend/ und ihres redlichen Herkommens/ auch daß sie durch Trunckenheit von gedachten H. I. zu Fall bracht worden/ Gnade erzeigen. Auf den Fall Würde ihr die zuerkannte Leibesstrafe billig erlassen. Würde sie auch ihr Vorgeben/ daß ihr nemlich von obangezogener nahen Freundschafft nichts bewust/ mit ihrem leiblichen Eyde erhalten/ so bliebe sie auch mit der Landes-Verweisung verschonet/ und würde drauf der gefänglichen Hafft/ auf einen gewöhnlichen Urfrieden entlediget V. R. W. an den Rath zu Dieben/ Mens. Decemb. 1603. CCLXXXIII. Von der Blutschande derer so ein ander mit Schwägerschafft verwand sind/ setzet Carpzov. part. 2. prax. Crim. q. 48. folgende Reguln. 1. Incestus in affinitate inter ascendentes & descendentes commissus, fustigatione ac relegatione perpetua puniri debet. 2. Incestu in gradu primo affinitatis lineae aeqvalis commisso, uterqve reus virgis caesus in perpetuum est relegandus. Treue ferner Ehelich beywohnen wolte/ wird er durch den Büttel wegen solcher ärgerlichen Geilheit und Blutschande im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und drauf des Landes ewig verwiesen/ draus ihm sein Eheweib mit wesentlicher Wohnung folgen muß; allermassen der Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1621. also erkannt wie Carpzov. d. q. n. 75. & 81. bezeuget. Das ledige Weibesbild aber wird zur Staupe geschlagen und des Landes ewig verwiesen. Carpzov. d. q. n. 82. 84. 87. & 88. CCLXXXI. Und wenn auch gleich solche nahe Anverwandten/ die einander nicht heyrathen dürffen/ dennoch sich anderswo copuliren liessen/ werden doch die obigen Fällen angeführte Straffen an ihnen vollstrecket. Carpzov. ib. n. 89. & seqq. usqve 92. CCLXXXII. Wenn aber bey ein und andern Casu Umbstände mit unterliefen/ weshalben die Strafe zu lindern/ kan die hohe Obrigkeit solche wohl mitigiren/ wie aus folgenden Leipziger Urthel zu ersehen: P. P. So wird sie/ weil beyde Personen ledig/ und im andern Grad ungleicher Linien mit Blutfreundschafft einander verwandt seyn/ wegen solcher begangenen und bekanten Blutschande/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Man wolte ihr denn/ in Ansehung ihrer Jugend/ und ihres redlichen Herkommens/ auch daß sie durch Trunckenheit von gedachten H. I. zu Fall bracht worden/ Gnade erzeigen. Auf den Fall Würde ihr die zuerkañte Leibesstrafe billig erlassen. Würde sie auch ihr Vorgeben/ daß ihr nemlich von obangezogener nahen Freundschafft nichts bewust/ mit ihrem leiblichen Eyde erhalten/ so bliebe sie auch mit der Landes-Verweisung verschonet/ und würde drauf der gefänglichen Hafft/ auf einen gewöhnlichen Urfrieden entlediget V. R. W. an den Rath zu Dieben/ Mens. Decemb. 1603. CCLXXXIII. Von der Blutschande derer so ein ander mit Schwägerschafft verwand sind/ setzet Carpzov. part. 2. prax. Crim. q. 48. folgende Reguln. 1. Incestus in affinitate inter ascendentes & descendentes commissus, fustigatione ac relegatione perpetua puniri debet. 2. Incestu in gradu primo affinitatis lineae aeqvalis commisso, uterqve reus virgis caesus in perpetuum est relegandus. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0146" n="136"/> Treue ferner Ehelich beywohnen wolte/ wird er durch den Büttel wegen solcher ärgerlichen Geilheit und Blutschande im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und drauf des Landes ewig verwiesen/ draus ihm sein Eheweib mit wesentlicher Wohnung folgen muß; allermassen der Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1621. also erkannt wie Carpzov. d. q. n. 75. & 81. bezeuget. Das ledige Weibesbild aber wird zur Staupe geschlagen und des Landes ewig verwiesen.</p> <p>Carpzov. d. q. n. 82. 84. 87. & 88.</p> <p>CCLXXXI. Und wenn auch gleich solche nahe Anverwandten/ die einander nicht heyrathen dürffen/ dennoch sich anderswo copuliren liessen/ werden doch die obigen Fällen angeführte Straffen an ihnen vollstrecket.</p> <p>Carpzov. ib. n. 89. & seqq. usqve 92.</p> <p>CCLXXXII. Wenn aber bey ein und andern Casu Umbstände mit unterliefen/ weshalben die Strafe zu lindern/ kan die hohe Obrigkeit solche wohl mitigiren/ wie aus folgenden Leipziger Urthel zu ersehen:</p> <p>P. P.</p> <p>So wird sie/ weil beyde Personen ledig/ und im andern Grad ungleicher Linien mit Blutfreundschafft einander verwandt seyn/ wegen solcher begangenen und bekanten Blutschande/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Man wolte ihr denn/ in Ansehung ihrer Jugend/ und ihres redlichen Herkommens/ auch daß sie durch Trunckenheit von gedachten H. I. zu Fall bracht worden/ Gnade erzeigen. Auf den Fall Würde ihr die zuerkañte Leibesstrafe billig erlassen. Würde sie auch ihr Vorgeben/ daß ihr nemlich von obangezogener nahen Freundschafft nichts bewust/ mit ihrem leiblichen Eyde erhalten/ so bliebe sie auch mit der Landes-Verweisung verschonet/ und würde drauf der gefänglichen Hafft/ auf einen gewöhnlichen Urfrieden entlediget V. R. W. an den Rath zu Dieben/ Mens. Decemb. 1603.</p> <p>CCLXXXIII. Von der Blutschande derer so ein ander mit Schwägerschafft verwand sind/ setzet Carpzov. part. 2. prax. Crim. q. 48. folgende Reguln.</p> <p>1. Incestus in affinitate inter ascendentes & descendentes commissus, fustigatione ac relegatione perpetua puniri debet.</p> <p>2. Incestu in gradu primo affinitatis lineae aeqvalis commisso, uterqve reus virgis caesus in perpetuum est relegandus.</p> </div> </body> </text> </TEI> [136/0146]
Treue ferner Ehelich beywohnen wolte/ wird er durch den Büttel wegen solcher ärgerlichen Geilheit und Blutschande im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und drauf des Landes ewig verwiesen/ draus ihm sein Eheweib mit wesentlicher Wohnung folgen muß; allermassen der Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1621. also erkannt wie Carpzov. d. q. n. 75. & 81. bezeuget. Das ledige Weibesbild aber wird zur Staupe geschlagen und des Landes ewig verwiesen.
Carpzov. d. q. n. 82. 84. 87. & 88.
CCLXXXI. Und wenn auch gleich solche nahe Anverwandten/ die einander nicht heyrathen dürffen/ dennoch sich anderswo copuliren liessen/ werden doch die obigen Fällen angeführte Straffen an ihnen vollstrecket.
Carpzov. ib. n. 89. & seqq. usqve 92.
CCLXXXII. Wenn aber bey ein und andern Casu Umbstände mit unterliefen/ weshalben die Strafe zu lindern/ kan die hohe Obrigkeit solche wohl mitigiren/ wie aus folgenden Leipziger Urthel zu ersehen:
P. P.
So wird sie/ weil beyde Personen ledig/ und im andern Grad ungleicher Linien mit Blutfreundschafft einander verwandt seyn/ wegen solcher begangenen und bekanten Blutschande/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Man wolte ihr denn/ in Ansehung ihrer Jugend/ und ihres redlichen Herkommens/ auch daß sie durch Trunckenheit von gedachten H. I. zu Fall bracht worden/ Gnade erzeigen. Auf den Fall Würde ihr die zuerkañte Leibesstrafe billig erlassen. Würde sie auch ihr Vorgeben/ daß ihr nemlich von obangezogener nahen Freundschafft nichts bewust/ mit ihrem leiblichen Eyde erhalten/ so bliebe sie auch mit der Landes-Verweisung verschonet/ und würde drauf der gefänglichen Hafft/ auf einen gewöhnlichen Urfrieden entlediget V. R. W. an den Rath zu Dieben/ Mens. Decemb. 1603.
CCLXXXIII. Von der Blutschande derer so ein ander mit Schwägerschafft verwand sind/ setzet Carpzov. part. 2. prax. Crim. q. 48. folgende Reguln.
1. Incestus in affinitate inter ascendentes & descendentes commissus, fustigatione ac relegatione perpetua puniri debet.
2. Incestu in gradu primo affinitatis lineae aeqvalis commisso, uterqve reus virgis caesus in perpetuum est relegandus.
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