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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Treue ferner Ehelich beywohnen wolte/ wird er durch den Büttel wegen solcher ärgerlichen Geilheit und Blutschande im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und drauf des Landes ewig verwiesen/ draus ihm sein Eheweib mit wesentlicher Wohnung folgen muß; allermassen der Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1621. also erkannt wie Carpzov. d. q. n. 75. & 81. bezeuget. Das ledige Weibesbild aber wird zur Staupe geschlagen und des Landes ewig verwiesen.

Carpzov. d. q. n. 82. 84. 87. & 88.

CCLXXXI. Und wenn auch gleich solche nahe Anverwandten/ die einander nicht heyrathen dürffen/ dennoch sich anderswo copuliren liessen/ werden doch die obigen Fällen angeführte Straffen an ihnen vollstrecket.

Carpzov. ib. n. 89. & seqq. usqve 92.

CCLXXXII. Wenn aber bey ein und andern Casu Umbstände mit unterliefen/ weshalben die Strafe zu lindern/ kan die hohe Obrigkeit solche wohl mitigiren/ wie aus folgenden Leipziger Urthel zu ersehen:

P. P.

So wird sie/ weil beyde Personen ledig/ und im andern Grad ungleicher Linien mit Blutfreundschafft einander verwandt seyn/ wegen solcher begangenen und bekanten Blutschande/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Man wolte ihr denn/ in Ansehung ihrer Jugend/ und ihres redlichen Herkommens/ auch daß sie durch Trunckenheit von gedachten H. I. zu Fall bracht worden/ Gnade erzeigen. Auf den Fall Würde ihr die zuerkannte Leibesstrafe billig erlassen. Würde sie auch ihr Vorgeben/ daß ihr nemlich von obangezogener nahen Freundschafft nichts bewust/ mit ihrem leiblichen Eyde erhalten/ so bliebe sie auch mit der Landes-Verweisung verschonet/ und würde drauf der gefänglichen Hafft/ auf einen gewöhnlichen Urfrieden entlediget V. R. W. an den Rath zu Dieben/ Mens. Decemb. 1603.

CCLXXXIII. Von der Blutschande derer so ein ander mit Schwägerschafft verwand sind/ setzet Carpzov. part. 2. prax. Crim. q. 48. folgende Reguln.

1. Incestus in affinitate inter ascendentes & descendentes commissus, fustigatione ac relegatione perpetua puniri debet.

2. Incestu in gradu primo affinitatis lineae aeqvalis commisso, uterqve reus virgis caesus in perpetuum est relegandus.

Treue ferner Ehelich beywohnen wolte/ wird er durch den Büttel wegen solcher ärgerlichen Geilheit und Blutschande im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und drauf des Landes ewig verwiesen/ draus ihm sein Eheweib mit wesentlicher Wohnung folgen muß; allermassen der Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1621. also erkannt wie Carpzov. d. q. n. 75. & 81. bezeuget. Das ledige Weibesbild aber wird zur Staupe geschlagen und des Landes ewig verwiesen.

Carpzov. d. q. n. 82. 84. 87. & 88.

CCLXXXI. Und wenn auch gleich solche nahe Anverwandten/ die einander nicht heyrathen dürffen/ dennoch sich anderswo copuliren liessen/ werden doch die obigen Fällen angeführte Straffen an ihnen vollstrecket.

Carpzov. ib. n. 89. & seqq. usqve 92.

CCLXXXII. Wenn aber bey ein und andern Casu Umbstände mit unterliefen/ weshalben die Strafe zu lindern/ kan die hohe Obrigkeit solche wohl mitigiren/ wie aus folgenden Leipziger Urthel zu ersehen:

P. P.

So wird sie/ weil beyde Personen ledig/ und im andern Grad ungleicher Linien mit Blutfreundschafft einander verwandt seyn/ wegen solcher begangenen und bekanten Blutschande/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Man wolte ihr denn/ in Ansehung ihrer Jugend/ und ihres redlichen Herkommens/ auch daß sie durch Trunckenheit von gedachten H. I. zu Fall bracht worden/ Gnade erzeigen. Auf den Fall Würde ihr die zuerkañte Leibesstrafe billig erlassen. Würde sie auch ihr Vorgeben/ daß ihr nemlich von obangezogener nahen Freundschafft nichts bewust/ mit ihrem leiblichen Eyde erhalten/ so bliebe sie auch mit der Landes-Verweisung verschonet/ und würde drauf der gefänglichen Hafft/ auf einen gewöhnlichen Urfrieden entlediget V. R. W. an den Rath zu Dieben/ Mens. Decemb. 1603.

CCLXXXIII. Von der Blutschande derer so ein ander mit Schwägerschafft verwand sind/ setzet Carpzov. part. 2. prax. Crim. q. 48. folgende Reguln.

1. Incestus in affinitate inter ascendentes & descendentes commissus, fustigatione ac relegatione perpetua puniri debet.

2. Incestu in gradu primo affinitatis lineae aeqvalis commisso, uterqve reus virgis caesus in perpetuum est relegandus.

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[136/0146] Treue ferner Ehelich beywohnen wolte/ wird er durch den Büttel wegen solcher ärgerlichen Geilheit und Blutschande im Gefängniß mit Ruthen gezüchtiget/ und drauf des Landes ewig verwiesen/ draus ihm sein Eheweib mit wesentlicher Wohnung folgen muß; allermassen der Schöppenstuhl zu Leipzig Anno 1621. also erkannt wie Carpzov. d. q. n. 75. & 81. bezeuget. Das ledige Weibesbild aber wird zur Staupe geschlagen und des Landes ewig verwiesen. Carpzov. d. q. n. 82. 84. 87. & 88. CCLXXXI. Und wenn auch gleich solche nahe Anverwandten/ die einander nicht heyrathen dürffen/ dennoch sich anderswo copuliren liessen/ werden doch die obigen Fällen angeführte Straffen an ihnen vollstrecket. Carpzov. ib. n. 89. & seqq. usqve 92. CCLXXXII. Wenn aber bey ein und andern Casu Umbstände mit unterliefen/ weshalben die Strafe zu lindern/ kan die hohe Obrigkeit solche wohl mitigiren/ wie aus folgenden Leipziger Urthel zu ersehen: P. P. So wird sie/ weil beyde Personen ledig/ und im andern Grad ungleicher Linien mit Blutfreundschafft einander verwandt seyn/ wegen solcher begangenen und bekanten Blutschande/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Man wolte ihr denn/ in Ansehung ihrer Jugend/ und ihres redlichen Herkommens/ auch daß sie durch Trunckenheit von gedachten H. I. zu Fall bracht worden/ Gnade erzeigen. Auf den Fall Würde ihr die zuerkañte Leibesstrafe billig erlassen. Würde sie auch ihr Vorgeben/ daß ihr nemlich von obangezogener nahen Freundschafft nichts bewust/ mit ihrem leiblichen Eyde erhalten/ so bliebe sie auch mit der Landes-Verweisung verschonet/ und würde drauf der gefänglichen Hafft/ auf einen gewöhnlichen Urfrieden entlediget V. R. W. an den Rath zu Dieben/ Mens. Decemb. 1603. CCLXXXIII. Von der Blutschande derer so ein ander mit Schwägerschafft verwand sind/ setzet Carpzov. part. 2. prax. Crim. q. 48. folgende Reguln. 1. Incestus in affinitate inter ascendentes & descendentes commissus, fustigatione ac relegatione perpetua puniri debet. 2. Incestu in gradu primo affinitatis lineae aeqvalis commisso, uterqve reus virgis caesus in perpetuum est relegandus.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/146>, abgerufen am 22.11.2024.