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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Juxta Const. Elect. Sax. 29. p. 4. §. Wo aber ibi: Wo aber solches nicht umb Geld oder Geniesses willen geschehen/ soll er mit Staupenschlägen des Landes verwiesen werden.

Nec non Ord. Eccles. tit. von Ehesachen rub. von Strafe der Unzucht und Ehebruchs. § Würde aber ein Ehemann/ vers. da solches nicht Geldes &c.

Eademqve poena repetitur in Edict. Elect. de anno 1609. §. Vors dritte da ein Ehemann & Ordin. Matrim. de Anno 1624. punct. 4. § würde aber vers. das nicht umb Geniesses.

CCLX. Es ist auch Obiges alles von Weibesbildern zu verstehen/ die prostituiret werden/ oder sich zu solcher Leichtfertigkeit gebrauchen lassen.

CCLXI. Wenn aber die Eltern leiden/ oder gar behülfflich seyn/ daß die Söhne huren und unzüchtig leben/ und es ihnen nicht wehren/ da sie es wohl könten / werden dieselbe atbitrarie entweder mit Landes-Verweisung oder Gefängniß bestrafft/ massen denn Carpzov. d. q. 71. n. 44. ein Urtheil anführet daß einer Mutter zu Dreßden Anno 1628. die Landes-Verweisung auf drey Jahr zuerkant worden / die zugegeben/ daß ihr Sohn mit ihren Mägden im Hause/ ohne Scheu/ Unzucht getrieben.

CCLXI. Etliche halten davor daß auch andere Freunde als Brüder so die Schwestern / Vormündere die ihre Pflegtöchter solcher Gestalt williglich zu dergleichen unkeuschen schändlichen Wercken gebrauchen lassen: Ja alle die an Eltern stat solchen Weibesbildern vorgesetzet sind/ mit der Strafe des Schwerds anzusehen;

Petr. Caball. in resol. Crim. cas. 171. n. 2. & 8. cent. 2.

Card. Tusch. tom. 5. pract. concl. verb. lenocinium concl. 290. n. 10.

Allein Carpzov hält diese Meynung vor all zu hart/ weil so wohl in der P. H. O. Caroli V. als auch in der Churfl. Sächs. Constitution 29. part. 4. nur die Wort allein von Eltern und Kindern/ und nicht von andern Bluts-Freunden/ Verwandten und Vormündern redeten/ drumb er auch nur zu einer arbitrairen Straffe dißfalls incliniret. d. p. 2. q. 71. n. 45. & 46. Welche auch der zuge warten hat / bey dem zwar der Conatus lenocinii gewesen/ aber zur Erfüllung dessen nicht gelangen können. Veluti si qvis filiam aut uxorem ad stuprum vel adulterium sollicitat, qvod tamen impetrare neqvit.

L. 1. § Qvi puero 2. in pr. ff. de Extra ord. crim. Menoch de A. I. Q. Cent. 6. Cas. 543. n. 48. Gemez ad L. tauri 80. n. 74.

Juxta Const. Elect. Sax. 29. p. 4. §. Wo aber ibi: Wo aber solches nicht umb Geld oder Geniesses willen geschehen/ soll er mit Staupenschlägen des Landes verwiesen werden.

Nec non Ord. Eccles. tit. von Ehesachen rub. von Strafe der Unzucht und Ehebruchs. § Würde aber ein Ehemann/ vers. da solches nicht Geldes &c.

Eademqve poena repetitur in Edict. Elect. de anno 1609. §. Vors dritte da ein Ehemann & Ordin. Matrim. de Anno 1624. punct. 4. § würde aber vers. das nicht umb Geniesses.

CCLX. Es ist auch Obiges alles von Weibesbildern zu verstehen/ die prostituiret werden/ oder sich zu solcher Leichtfertigkeit gebrauchen lassen.

CCLXI. Wenn aber die Eltern leiden/ oder gar behülfflich seyn/ daß die Söhne huren und unzüchtig leben/ und es ihnen nicht wehren/ da sie es wohl könten / werden dieselbe atbitrariè entweder mit Landes-Verweisung oder Gefängniß bestrafft/ massen denn Carpzov. d. q. 71. n. 44. ein Urtheil anführet daß einer Mutter zu Dreßden Anno 1628. die Landes-Verweisung auf drey Jahr zuerkant worden / die zugegeben/ daß ihr Sohn mit ihren Mägden im Hause/ ohne Scheu/ Unzucht getrieben.

CCLXI. Etliche halten davor daß auch andere Freunde als Brüder so die Schwestern / Vormündere die ihre Pflegtöchter solcher Gestalt williglich zu dergleichen unkeuschen schändlichen Wercken gebrauchen lassen: Ja alle die an Eltern stat solchen Weibesbildern vorgesetzet sind/ mit der Strafe des Schwerds anzusehen;

Petr. Caball. in resol. Crim. cas. 171. n. 2. & 8. cent. 2.

Card. Tusch. tom. 5. pract. concl. verb. lenocinium concl. 290. n. 10.

Allein Carpzov hält diese Meynung vor all zu hart/ weil so wohl in der P. H. O. Caroli V. als auch in der Churfl. Sächs. Constitution 29. part. 4. nur die Wort allein von Eltern und Kindern/ und nicht von andern Bluts-Freunden/ Verwandten und Vormündern redeten/ drumb er auch nur zu einer arbitrairen Straffe dißfalls incliniret. d. p. 2. q. 71. n. 45. & 46. Welche auch der zuge warten hat / bey dem zwar der Conatus lenocinii gewesen/ aber zur Erfüllung dessen nicht gelangen können. Veluti si qvis filiam aut uxorem ad stuprum vel adulterium sollicitat, qvod tamen impetrare neqvit.

L. 1. § Qvi puero 2. in pr. ff. de Extra ord. crim. Menoch de A. I. Q. Cent. 6. Cas. 543. n. 48. Gemez ad L. tauri 80. n. 74.
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        <p>Allein Carpzov hält diese Meynung vor all zu hart/ weil so wohl in der P. H. O.                      Caroli V. als auch in der Churfl. Sächs. Constitution 29. part. 4. nur die Wort                      allein von Eltern und Kindern/ und nicht von andern Bluts-Freunden/ Verwandten                      und Vormündern redeten/ drumb er auch nur zu einer arbitrairen Straffe dißfalls                      incliniret. d. p. 2. q. 71. n. 45. &amp; 46. Welche auch der zuge warten hat /                      bey dem zwar der Conatus lenocinii gewesen/ aber zur Erfüllung dessen nicht                      gelangen können. Veluti si qvis filiam aut uxorem ad stuprum vel adulterium                      sollicitat, qvod tamen impetrare neqvit.</p>
        <l>L. 1. § Qvi puero 2. in pr. ff. de Extra ord. crim.</l>
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[128/0138] Juxta Const. Elect. Sax. 29. p. 4. §. Wo aber ibi: Wo aber solches nicht umb Geld oder Geniesses willen geschehen/ soll er mit Staupenschlägen des Landes verwiesen werden. Nec non Ord. Eccles. tit. von Ehesachen rub. von Strafe der Unzucht und Ehebruchs. § Würde aber ein Ehemann/ vers. da solches nicht Geldes &c. Eademqve poena repetitur in Edict. Elect. de anno 1609. §. Vors dritte da ein Ehemann & Ordin. Matrim. de Anno 1624. punct. 4. § würde aber vers. das nicht umb Geniesses. CCLX. Es ist auch Obiges alles von Weibesbildern zu verstehen/ die prostituiret werden/ oder sich zu solcher Leichtfertigkeit gebrauchen lassen. CCLXI. Wenn aber die Eltern leiden/ oder gar behülfflich seyn/ daß die Söhne huren und unzüchtig leben/ und es ihnen nicht wehren/ da sie es wohl könten / werden dieselbe atbitrariè entweder mit Landes-Verweisung oder Gefängniß bestrafft/ massen denn Carpzov. d. q. 71. n. 44. ein Urtheil anführet daß einer Mutter zu Dreßden Anno 1628. die Landes-Verweisung auf drey Jahr zuerkant worden / die zugegeben/ daß ihr Sohn mit ihren Mägden im Hause/ ohne Scheu/ Unzucht getrieben. CCLXI. Etliche halten davor daß auch andere Freunde als Brüder so die Schwestern / Vormündere die ihre Pflegtöchter solcher Gestalt williglich zu dergleichen unkeuschen schändlichen Wercken gebrauchen lassen: Ja alle die an Eltern stat solchen Weibesbildern vorgesetzet sind/ mit der Strafe des Schwerds anzusehen; Petr. Caball. in resol. Crim. cas. 171. n. 2. & 8. cent. 2. Card. Tusch. tom. 5. pract. concl. verb. lenocinium concl. 290. n. 10. Allein Carpzov hält diese Meynung vor all zu hart/ weil so wohl in der P. H. O. Caroli V. als auch in der Churfl. Sächs. Constitution 29. part. 4. nur die Wort allein von Eltern und Kindern/ und nicht von andern Bluts-Freunden/ Verwandten und Vormündern redeten/ drumb er auch nur zu einer arbitrairen Straffe dißfalls incliniret. d. p. 2. q. 71. n. 45. & 46. Welche auch der zuge warten hat / bey dem zwar der Conatus lenocinii gewesen/ aber zur Erfüllung dessen nicht gelangen können. Veluti si qvis filiam aut uxorem ad stuprum vel adulterium sollicitat, qvod tamen impetrare neqvit. L. 1. § Qvi puero 2. in pr. ff. de Extra ord. crim. Menoch de A. I. Q. Cent. 6. Cas. 543. n. 48. Gemez ad L. tauri 80. n. 74.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/138>, abgerufen am 22.11.2024.