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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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handelt/ vor Ehrlos gehalten/ und darüber mit Gefangniß/ oder zeitlicher Verweisung nach Gelegenheit/ gestrafft werden.

CCXLIX. Wenn auch ein Mann oder Weib/ welchen sein Ehegatte böslichen verlassen / wieder heyratete/ Hochzeit hielte/ und mit derselben fleischlich sich vermischete/ ehe er durch das Consistorium würcklich von den ersten Ehegatten geschieden wäre/ hat die Poena Ordinaria Bigamiae gleichfals nicht stat / sondern es wird entweder die Landes-Verweisung oder Gefängniß-Strafe/ nachdem die Umbstände darbey sind/ erkannt.

Idem Carpzov. q. 66. n. 60. & seqq. usqve 64.

CCL. Wenn ein Ehemann in den Krieg ziehet/ aber nicht schreibet noch schreiben lässet/ wo er anzutreffen/ das Weib aber lange auf seine Wiederkunfft hoffet und wartet/ doch endlich in Meynung er sey gestorben/ weil sie keine Post erlanget/ einen andern Mann nimmt/ wird sie a dolo & poena ordinaria auch excufiret.

Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 140. n. 42. Clar. lib. 5. Sentent. §. fornicatio n. 31.

Facit huc textus in Ord. Crim. Caroli V. art. 121. in verb. welcher solches Lasters betrieglicher Weise/ mit Wissen und Willen Ursach gibt/ sc. Et Const. Elect. 20. p. 4. ibi: So bey Leben des Ehegattens wissentlich daß derselbe noch am Leben/ einen andern zur Ehe nimmt. &c.

CCLI. Es wird aber solchem blossen Vorgeben daß sie nicht gewust daß ihr Mann noch an Leben/ nicht geglaubet/ sondern weil die ignorantia facti ist/ muß sie solche darthun und erweisen.

C. paesumitur de R. J. in Sexto. Mascard. de probat. vol. 2. concl. 879. n. 1. & concl. seq. n. 3.

Probatur vero ignorantia conjecturis aut praesumtionibus, aut si sufficientes non sint, juramento allegantis eam idem Mascard d. vol. concl. 881. n. 1. & seq.

CCLII. Wo aber im Gegentheil Indicia vorhanden daß die Person wol gewust/ oder doch wissen können/ daß der Ehegatte noch an Leben/ kan sie wohl auf eingeholtes rechtliches Erkäntniß/ mit der Volter angegriffen werden/ wenn sie in Güte ihr Bekäntniß nicht thun will.

Vid. Carpzov. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 67. & 68.

CCLIII. Das ledige Weibes-Mensch/ welche wissentlich einen solchen Bigamum zur Ehe nimmt/ wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Idem Carpzov. d. q. 66. n. 69. 70. 71. 72. & 73. Struve Exerc. 48. th. 35. Synt. Jur.

handelt/ vor Ehrlos gehalten/ und darüber mit Gefangniß/ oder zeitlicher Verweisung nach Gelegenheit/ gestrafft werden.

CCXLIX. Wenn auch ein Mann oder Weib/ welchen sein Ehegatte böslichen verlassen / wieder heyratete/ Hochzeit hielte/ und mit derselben fleischlich sich vermischete/ ehe er durch das Consistorium würcklich von den ersten Ehegatten geschieden wäre/ hat die Poena Ordinaria Bigamiae gleichfals nicht stat / sondern es wird entweder die Landes-Verweisung oder Gefängniß-Strafe/ nachdem die Umbstände darbey sind/ erkannt.

Idem Carpzov. q. 66. n. 60. & seqq. usqve 64.

CCL. Wenn ein Ehemann in den Krieg ziehet/ aber nicht schreibet noch schreiben lässet/ wo er anzutreffen/ das Weib aber lange auf seine Wiederkunfft hoffet und wartet/ doch endlich in Meynung er sey gestorben/ weil sie keine Post erlanget/ einen andern Mann nimmt/ wird sie à dolo & poena ordinaria auch excufiret.

Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 140. n. 42. Clar. lib. 5. Sentent. §. fornicatio n. 31.

Facit huc textus in Ord. Crim. Caroli V. art. 121. in verb. welcher solches Lasters betrieglicher Weise/ mit Wissen und Willen Ursach gibt/ sc. Et Const. Elect. 20. p. 4. ibi: So bey Leben des Ehegattens wissentlich daß derselbe noch am Leben/ einen andern zur Ehe nimmt. &c.

CCLI. Es wird aber solchem blossen Vorgeben daß sie nicht gewust daß ihr Mann noch an Leben/ nicht geglaubet/ sondern weil die ignorantia facti ist/ muß sie solche darthun und erweisen.

C. paesumitur de R. J. in Sexto. Mascard. de probat. vol. 2. concl. 879. n. 1. & concl. seq. n. 3.

Probatur verò ignorantia conjecturis aut praesumtionibus, aut si sufficientes non sint, juramento allegantis eam idem Mascard d. vol. concl. 881. n. 1. & seq.

CCLII. Wo aber im Gegentheil Indicia vorhanden daß die Person wol gewust/ oder doch wissen können/ daß der Ehegatte noch an Leben/ kan sie wohl auf eingeholtes rechtliches Erkäntniß/ mit der Volter angegriffen werden/ wenn sie in Güte ihr Bekäntniß nicht thun will.

Vid. Carpzov. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 67. & 68.

CCLIII. Das ledige Weibes-Mensch/ welche wissentlich einen solchen Bigamum zur Ehe nimmt/ wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Idem Carpzov. d. q. 66. n. 69. 70. 71. 72. & 73. Struve Exerc. 48. th. 35. Synt. Jur.
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[125/0135] handelt/ vor Ehrlos gehalten/ und darüber mit Gefangniß/ oder zeitlicher Verweisung nach Gelegenheit/ gestrafft werden. CCXLIX. Wenn auch ein Mann oder Weib/ welchen sein Ehegatte böslichen verlassen / wieder heyratete/ Hochzeit hielte/ und mit derselben fleischlich sich vermischete/ ehe er durch das Consistorium würcklich von den ersten Ehegatten geschieden wäre/ hat die Poena Ordinaria Bigamiae gleichfals nicht stat / sondern es wird entweder die Landes-Verweisung oder Gefängniß-Strafe/ nachdem die Umbstände darbey sind/ erkannt. Idem Carpzov. q. 66. n. 60. & seqq. usqve 64. CCL. Wenn ein Ehemann in den Krieg ziehet/ aber nicht schreibet noch schreiben lässet/ wo er anzutreffen/ das Weib aber lange auf seine Wiederkunfft hoffet und wartet/ doch endlich in Meynung er sey gestorben/ weil sie keine Post erlanget/ einen andern Mann nimmt/ wird sie à dolo & poena ordinaria auch excufiret. Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 140. n. 42. Clar. lib. 5. Sentent. §. fornicatio n. 31. Facit huc textus in Ord. Crim. Caroli V. art. 121. in verb. welcher solches Lasters betrieglicher Weise/ mit Wissen und Willen Ursach gibt/ sc. Et Const. Elect. 20. p. 4. ibi: So bey Leben des Ehegattens wissentlich daß derselbe noch am Leben/ einen andern zur Ehe nimmt. &c. CCLI. Es wird aber solchem blossen Vorgeben daß sie nicht gewust daß ihr Mann noch an Leben/ nicht geglaubet/ sondern weil die ignorantia facti ist/ muß sie solche darthun und erweisen. C. paesumitur de R. J. in Sexto. Mascard. de probat. vol. 2. concl. 879. n. 1. & concl. seq. n. 3. Probatur verò ignorantia conjecturis aut praesumtionibus, aut si sufficientes non sint, juramento allegantis eam idem Mascard d. vol. concl. 881. n. 1. & seq. CCLII. Wo aber im Gegentheil Indicia vorhanden daß die Person wol gewust/ oder doch wissen können/ daß der Ehegatte noch an Leben/ kan sie wohl auf eingeholtes rechtliches Erkäntniß/ mit der Volter angegriffen werden/ wenn sie in Güte ihr Bekäntniß nicht thun will. Vid. Carpzov. pract. Crim. p. 2. q. 66. n. 67. & 68. CCLIII. Das ledige Weibes-Mensch/ welche wissentlich einen solchen Bigamum zur Ehe nimmt/ wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Idem Carpzov. d. q. 66. n. 69. 70. 71. 72. & 73. Struve Exerc. 48. th. 35. Synt. Jur.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/135>, abgerufen am 22.11.2024.