Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.tenentur enim Maritus & uxor ad aeqvalia & parem sidem suntqve correlativa Roman. sing. 51. Socin. lib. 1. cons. 34. n. 4. Correlativorum autem eadem est ratio, & qvod de uno ex iis statuitur, idem de altero constitutum esse credendum est. L. Legem Juliam in fin. ubi Bart. Jason, & DD. C. de indict. viduit. toll. Nic. Everh. in top. loco a correlativis n. 3. CCXXV. Wenn aber eine Braut ante conscensionem thalami sich mit einem andern fleischlich vermischet hätte/ wird dem Bräutigam ihre Mitgifft und andere Paraphernalia, so sie ihm zuzubringen versprochen/ nicht zu erkannt/ sondern sie behält dieselbe. Carpzov. q. 64. n. 50. 51. 52. & 53. CCXXVI. Wenn es sich zutrüge daß ein Weib bey Lebzeiten ihres Ehemannes mit einem andern Ehebruchte/ und der Mann erführe es/ eifferte es auch/ triebe das Weib aus/ oder beklagte sich dessen/ würde jedoch mit dem Tode übereilet/ daß er die Sache nicht ausführen möchte/ können dessen Erben die verfallene Mitgifft und was sonst dem Manne zugefallen wäre/ doch noch fodern und erlangen. Es werden aber durch das Wort Erben nur allein die Kinder und andere Descendenten verstanden/ denen allein diese Action zukömmet/ nicht aber andern Seitwarts Verwandten Carpzov. p. 2. q. 65. n. 1. 9. 10. 11. 12. & 28. CCXXVII. Wenn es aber der Mann bey seinem Leben nicht gewust daß das Weib an ihm untreu worden/ oder da er es gleich gewust dennoch stille geschwiegen/ weder bey den Gerichten/ noch auch ausserhalb denselben drüber geklaget/ am wenigsten drüber geeiffert/ oder mit dem Weibe gezürnet/ auch drauff verstirbet/ wird darfür gehalten daß er ihr solche Verbrechung/ vor seinem Absterben remittiret und verziehen/ auff welchen Fall die Kinder nichts erlangen. Carpz. d. q. 65. n. 18. 19. 20. & seqq. us[unleserliches Material] 23. inclusive. CCVIII. Dafern eine Wittibe nach ihres Mannes Tod Ehebruch oder Hurerey treibet / wenn es gleich noch im Trauer Jahr wäre/ verliehret sie doch dadurch ihre Mitgifft/ eingebrachtes Guth/ und was ihr sonsten aus ihres verstorbenen Mannes Verlassenschafft gebühret/ nicht/ sondern muß ihre Straffe drum leiden. Aut. Consult. Sax. tom. 1. p. 4. qvaest. 12. n. & seqq. & tom. 2. part. 4. q. 42. tenentur enim Maritus & uxor ad aeqvalia & parem sidem suntqve correlativa Roman. sing. 51. Socin. lib. 1. cons. 34. n. 4. Correlativorum autem eadem est ratio, & qvod de uno ex iis statuitur, idem de altero constitutum esse credendum est. L. Legem Juliam in fin. ubi Bart. Jason, & DD. C. de indict. viduit. toll. Nic. Everh. in top. loco à correlativis n. 3. CCXXV. Wenn aber eine Braut ante conscensionem thalami sich mit einem andern fleischlich vermischet hätte/ wird dem Bräutigam ihre Mitgifft und andere Paraphernalia, so sie ihm zuzubringen versprochen/ nicht zu erkannt/ sondern sie behält dieselbe. Carpzov. q. 64. n. 50. 51. 52. & 53. CCXXVI. Wenn es sich zutrüge daß ein Weib bey Lebzeiten ihres Ehemannes mit einem andern Ehebruchte/ und der Mann erführe es/ eifferte es auch/ triebe das Weib aus/ oder beklagte sich dessen/ würde jedoch mit dem Tode übereilet/ daß er die Sache nicht ausführen möchte/ können dessen Erben die verfallene Mitgifft und was sonst dem Manne zugefallen wäre/ doch noch fodern und erlangen. Es werden aber durch das Wort Erben nur allein die Kinder und andere Descendenten verstanden/ denen allein diese Action zukömmet/ nicht aber andern Seitwarts Verwandten Carpzov. p. 2. q. 65. n. 1. 9. 10. 11. 12. & 28. CCXXVII. Wenn es aber der Mann bey seinem Leben nicht gewust daß das Weib an ihm untreu worden/ oder da er es gleich gewust dennoch stille geschwiegen/ weder bey den Gerichten/ noch auch ausserhalb denselben drüber geklaget/ am wenigsten drüber geeiffert/ oder mit dem Weibe gezürnet/ auch drauff verstirbet/ wird darfür gehalten daß er ihr solche Verbrechung/ vor seinem Absterben remittiret und verziehen/ auff welchen Fall die Kinder nichts erlangen. Carpz. d. q. 65. n. 18. 19. 20. & seqq. us[unleserliches Material] 23. inclusivè. CCVIII. Dafern eine Wittibe nach ihres Mannes Tod Ehebruch oder Hurerey treibet / wenn es gleich noch im Trauer Jahr wäre/ verliehret sie doch dadurch ihre Mitgifft/ eingebrachtes Guth/ und was ihr sonsten aus ihres verstorbenen Mannes Verlassenschafft gebühret/ nicht/ sondern muß ihre Straffe drum leiden. Aut. Consult. Sax. tom. 1. p. 4. qvaest. 12. n. & seqq. & tom. 2. part. 4. q. 42. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0128" n="118"/> <p>tenentur enim Maritus & uxor ad aeqvalia & parem sidem suntqve correlativa</p> <p>Roman. sing. 51.</p> <p>Socin. lib. 1. cons. 34. n. 4.</p> <p>Correlativorum autem eadem est ratio, & qvod de uno ex iis statuitur, idem de altero constitutum esse credendum est.</p> <p>L. Legem Juliam in fin. ubi Bart. Jason, & DD. C. de indict. viduit. toll.</p> <p>Nic. Everh. in top. loco à correlativis n. 3.</p> <p>CCXXV. Wenn aber eine Braut ante conscensionem thalami sich mit einem andern fleischlich vermischet hätte/ wird dem Bräutigam ihre Mitgifft und andere Paraphernalia, so sie ihm zuzubringen versprochen/ nicht zu erkannt/ sondern sie behält dieselbe.</p> <p>Carpzov. q. 64. n. 50. 51. 52. & 53.</p> <p>CCXXVI. Wenn es sich zutrüge daß ein Weib bey Lebzeiten ihres Ehemannes mit einem andern Ehebruchte/ und der Mann erführe es/ eifferte es auch/ triebe das Weib aus/ oder beklagte sich dessen/ würde jedoch mit dem Tode übereilet/ daß er die Sache nicht ausführen möchte/ können dessen Erben die verfallene Mitgifft und was sonst dem Manne zugefallen wäre/ doch noch fodern und erlangen. Es werden aber durch das Wort Erben nur allein die Kinder und andere Descendenten verstanden/ denen allein diese Action zukömmet/ nicht aber andern Seitwarts Verwandten</p> <p>Carpzov. p. 2. q. 65. n. 1. 9. 10. 11. 12. & 28.</p> <p>CCXXVII. Wenn es aber der Mann bey seinem Leben nicht gewust daß das Weib an ihm untreu worden/ oder da er es gleich gewust dennoch stille geschwiegen/ weder bey den Gerichten/ noch auch ausserhalb denselben drüber geklaget/ am wenigsten drüber geeiffert/ oder mit dem Weibe gezürnet/ auch drauff verstirbet/ wird darfür gehalten daß er ihr solche Verbrechung/ vor seinem Absterben remittiret und verziehen/ auff welchen Fall die Kinder nichts erlangen.</p> <p>Carpz. d. q. 65. n. 18. 19. 20. & seqq. us<gap reason="illegible"/> 23. inclusivè.</p> <p>CCVIII. Dafern eine Wittibe nach ihres Mannes Tod Ehebruch oder Hurerey treibet / wenn es gleich noch im Trauer Jahr wäre/ verliehret sie doch dadurch ihre Mitgifft/ eingebrachtes Guth/ und was ihr sonsten aus ihres verstorbenen Mannes Verlassenschafft gebühret/ nicht/ sondern muß ihre Straffe drum leiden.</p> <p>Aut. Consult. Sax. tom. 1. p. 4. qvaest. 12. n. & seqq. & tom. 2. part. 4. q. 42.</p> </div> </body> </text> </TEI> [118/0128]
tenentur enim Maritus & uxor ad aeqvalia & parem sidem suntqve correlativa
Roman. sing. 51.
Socin. lib. 1. cons. 34. n. 4.
Correlativorum autem eadem est ratio, & qvod de uno ex iis statuitur, idem de altero constitutum esse credendum est.
L. Legem Juliam in fin. ubi Bart. Jason, & DD. C. de indict. viduit. toll.
Nic. Everh. in top. loco à correlativis n. 3.
CCXXV. Wenn aber eine Braut ante conscensionem thalami sich mit einem andern fleischlich vermischet hätte/ wird dem Bräutigam ihre Mitgifft und andere Paraphernalia, so sie ihm zuzubringen versprochen/ nicht zu erkannt/ sondern sie behält dieselbe.
Carpzov. q. 64. n. 50. 51. 52. & 53.
CCXXVI. Wenn es sich zutrüge daß ein Weib bey Lebzeiten ihres Ehemannes mit einem andern Ehebruchte/ und der Mann erführe es/ eifferte es auch/ triebe das Weib aus/ oder beklagte sich dessen/ würde jedoch mit dem Tode übereilet/ daß er die Sache nicht ausführen möchte/ können dessen Erben die verfallene Mitgifft und was sonst dem Manne zugefallen wäre/ doch noch fodern und erlangen. Es werden aber durch das Wort Erben nur allein die Kinder und andere Descendenten verstanden/ denen allein diese Action zukömmet/ nicht aber andern Seitwarts Verwandten
Carpzov. p. 2. q. 65. n. 1. 9. 10. 11. 12. & 28.
CCXXVII. Wenn es aber der Mann bey seinem Leben nicht gewust daß das Weib an ihm untreu worden/ oder da er es gleich gewust dennoch stille geschwiegen/ weder bey den Gerichten/ noch auch ausserhalb denselben drüber geklaget/ am wenigsten drüber geeiffert/ oder mit dem Weibe gezürnet/ auch drauff verstirbet/ wird darfür gehalten daß er ihr solche Verbrechung/ vor seinem Absterben remittiret und verziehen/ auff welchen Fall die Kinder nichts erlangen.
Carpz. d. q. 65. n. 18. 19. 20. & seqq. us_ 23. inclusivè.
CCVIII. Dafern eine Wittibe nach ihres Mannes Tod Ehebruch oder Hurerey treibet / wenn es gleich noch im Trauer Jahr wäre/ verliehret sie doch dadurch ihre Mitgifft/ eingebrachtes Guth/ und was ihr sonsten aus ihres verstorbenen Mannes Verlassenschafft gebühret/ nicht/ sondern muß ihre Straffe drum leiden.
Aut. Consult. Sax. tom. 1. p. 4. qvaest. 12. n. & seqq. & tom. 2. part. 4. q. 42.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/128>, abgerufen am 16.02.2025. |