Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.und mit C. die Ehe gebrochen/ und Kläger sie dieser Ursach halber nicht wieder annehmen wil/ so wird er auch wegen solches begangenen Ehebruchs von Beklagter seiner Frauen/ der Ehe halber/ billig entbunden und loßgesprochen: Immassen wir ihn dann hiermit entbinden und loßzehlen. Und wofern er sich ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten mag / darzu er doch fleißig zu ermahnen und anzuhalten/ so wird aus Nachlassung Göttlicher H. Schrifft ihme/ als dem unschuldigen Theil/ seiner Gelegenheit nach/ sich anderweit zu verehlichen billig gestattet und nachgelassen / beklagte Frau aber der Weltlichen Obrigkeit zu straffen befohlen V. R. W. prout refert. CCXXI. Wenn sich eine ledige Dirne von einen ledigen Gesellen schwängern lassen / hernach aber sich mit einen andern verlobet und Hochzeit hält/ der nichts davon weiß/ sie die Schwängerung auch verschweiget/ den guten Kerl also betrieget / und die Kuh/ so zu reden/ mit dem Kalbe ihm zubringet/ wird/ wenn die Versöhnung nicht statt finden wil/ durch den Gerichts-Frohnen oder Stockknecht / mit Ruthen im Gefängniß gezüchtiget/ und darauff wegen ihrer Leichtfertigkeit / nachdem der Stuprator ihr nahe verwand/ mit ewiger/ oder doch sonst mit zeitlicher Landesverweisung beleget. Ita Scab. Jenenses Mens. Mart. 1590. teste Nic. Reusner. lib. 4. decis. 5. n. 116. & Lipsens. M. Jun. 1614. responderunt teste Carpzov. d. q. 63. n. 63.CCXXII. Ehe aber die Straffe vollstrecket wird/ soll mit Fleiß von den Consistoriis versucht werden ob die beyde Eheleute zu versohnen/ daß sie im Ehestand beystammen bleiben. Es ist auch vor allen Dingen zu erforschen ob der unschuldige Theil/ nachdem er erfahren und Wissenschafft erlanget daß sein Weib sich in ihrem ledigen Stand schwängern lassen/ dennoch den schuldigen Theil wieder berühret und die eheliche Wercke mit ihr getrieben/ denn auff solchen Fall wird davor gehalten daß er es ihr verziehen und hat alsdenn die Ehescheidung nicht statt. Hätte er aber/ nachdem er es erfahren/ derselben sich gäntzlich enthalten und nicht berühret/ drünge auch auff die Ehescheidung und wolte sich gar nicht mit ihr versohnen lassen/ wird dieselbe auff folgende Masse erkannt: Weil Beklagte selber gestanden und bekannt/ daß sie von einem andern geschwängert worden/ ehe und zuvor sie Klägern die Ehe zugesaget/ und und mit C. die Ehe gebrochen/ und Kläger sie dieser Ursach halber nicht wieder annehmen wil/ so wird er auch wegen solches begangenen Ehebruchs von Beklagter seiner Frauen/ der Ehe halber/ billig entbunden und loßgesprochen: Immassen wir ihn dann hiermit entbinden und loßzehlen. Und wofern er sich ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten mag / darzu er doch fleißig zu ermahnen und anzuhalten/ so wird aus Nachlassung Göttlicher H. Schrifft ihme/ als dem unschuldigen Theil/ seiner Gelegenheit nach/ sich anderweit zu verehlichen billig gestattet und nachgelassen / beklagte Frau aber der Weltlichen Obrigkeit zu straffen befohlen V. R. W. prout refert. CCXXI. Wenn sich eine ledige Dirne von einen ledigen Gesellen schwängern lassen / hernach aber sich mit einen andern verlobet und Hochzeit hält/ der nichts davon weiß/ sie die Schwängerung auch verschweiget/ den guten Kerl also betrieget / und die Kuh/ so zu reden/ mit dem Kalbe ihm zubringet/ wird/ wenn die Versöhnung nicht statt finden wil/ durch den Gerichts-Frohnen oder Stockknecht / mit Ruthen im Gefängniß gezüchtiget/ und darauff wegen ihrer Leichtfertigkeit / nachdem der Stuprator ihr nahe verwand/ mit ewiger/ oder doch sonst mit zeitlicher Landesverweisung beleget. Ita Scab. Jenenses Mens. Mart. 1590. teste Nic. Reusner. lib. 4. decis. 5. n. 116. & Lipsens. M. Jun. 1614. responderunt teste Carpzov. d. q. 63. n. 63.CCXXII. Ehe aber die Straffe vollstrecket wird/ soll mit Fleiß von den Consistoriis versucht werden ob die beyde Eheleute zu versohnen/ daß sie im Ehestand beystammen bleiben. Es ist auch vor allen Dingen zu erforschen ob der unschuldige Theil/ nachdem er erfahren und Wissenschafft erlanget daß sein Weib sich in ihrem ledigen Stand schwängern lassen/ dennoch den schuldigen Theil wieder berühret und die eheliche Wercke mit ihr getrieben/ denn auff solchen Fall wird davor gehalten daß er es ihr verziehen und hat alsdenn die Ehescheidung nicht statt. Hätte er aber/ nachdem er es erfahren/ derselben sich gäntzlich enthalten und nicht berühret/ drünge auch auff die Ehescheidung und wolte sich gar nicht mit ihr versohnen lassen/ wird dieselbe auff folgende Masse erkannt: Weil Beklagte selber gestanden und bekannt/ daß sie von einem andern geschwängert worden/ ehe und zuvor sie Klägern die Ehe zugesaget/ und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0126" n="116"/> und mit C. die Ehe gebrochen/ und Kläger sie dieser Ursach halber nicht wieder annehmen wil/ so wird er auch wegen solches begangenen Ehebruchs von Beklagter seiner Frauen/ der Ehe halber/ billig entbunden und loßgesprochen: Immassen wir ihn dann hiermit entbinden und loßzehlen. Und wofern er sich ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten mag / darzu er doch fleißig zu ermahnen und anzuhalten/ so wird aus Nachlassung Göttlicher H. Schrifft ihme/ als dem unschuldigen Theil/ seiner Gelegenheit nach/ sich anderweit zu verehlichen billig gestattet und nachgelassen / beklagte Frau aber der Weltlichen Obrigkeit zu straffen befohlen V. R. W. prout refert.</p> <l>Joachim. à Beust. de matrimon. part. 2. c. 25. &</l> <l>Joh. Schneidevv. in tit. Inst. de Nupt. sub rubr. de divort n. 35.</l> <p>CCXXI. Wenn sich eine ledige Dirne von einen ledigen Gesellen schwängern lassen / hernach aber sich mit einen andern verlobet und Hochzeit hält/ der nichts davon weiß/ sie die Schwängerung auch verschweiget/ den guten Kerl also betrieget / und die Kuh/ so zu reden/ mit dem Kalbe ihm zubringet/ wird/ wenn die Versöhnung nicht statt finden wil/ durch den Gerichts-Frohnen oder Stockknecht / mit Ruthen im Gefängniß gezüchtiget/ und darauff wegen ihrer Leichtfertigkeit / nachdem der Stuprator ihr nahe verwand/ mit ewiger/ oder doch sonst mit zeitlicher Landesverweisung beleget.</p> <l>Ita Scab. Jenenses Mens. Mart. 1590. teste Nic. Reusner. lib. 4. decis. 5. n. 116.</l> <l>& Lipsens. M. Jun. 1614. responderunt teste Carpzov. d. q. 63. n. 63.</l> <p>CCXXII. Ehe aber die Straffe vollstrecket wird/ soll mit Fleiß von den Consistoriis versucht werden ob die beyde Eheleute zu versohnen/ daß sie im Ehestand beystammen bleiben. Es ist auch vor allen Dingen zu erforschen ob der unschuldige Theil/ nachdem er erfahren und Wissenschafft erlanget daß sein Weib sich in ihrem ledigen Stand schwängern lassen/ dennoch den schuldigen Theil wieder berühret und die eheliche Wercke mit ihr getrieben/ denn auff solchen Fall wird davor gehalten daß er es ihr verziehen und hat alsdenn die Ehescheidung nicht statt.</p> <p>Hätte er aber/ nachdem er es erfahren/ derselben sich gäntzlich enthalten und nicht berühret/ drünge auch auff die Ehescheidung und wolte sich gar nicht mit ihr versohnen lassen/ wird dieselbe auff folgende Masse erkannt:</p> <p>Weil Beklagte selber gestanden und bekannt/ daß sie von einem andern geschwängert worden/ ehe und zuvor sie Klägern die Ehe zugesaget/ und </p> </div> </body> </text> </TEI> [116/0126]
und mit C. die Ehe gebrochen/ und Kläger sie dieser Ursach halber nicht wieder annehmen wil/ so wird er auch wegen solches begangenen Ehebruchs von Beklagter seiner Frauen/ der Ehe halber/ billig entbunden und loßgesprochen: Immassen wir ihn dann hiermit entbinden und loßzehlen. Und wofern er sich ohne Gefahr seines Gewissens ausser dem Ehestand nicht enthalten mag / darzu er doch fleißig zu ermahnen und anzuhalten/ so wird aus Nachlassung Göttlicher H. Schrifft ihme/ als dem unschuldigen Theil/ seiner Gelegenheit nach/ sich anderweit zu verehlichen billig gestattet und nachgelassen / beklagte Frau aber der Weltlichen Obrigkeit zu straffen befohlen V. R. W. prout refert.
Joachim. à Beust. de matrimon. part. 2. c. 25. & Joh. Schneidevv. in tit. Inst. de Nupt. sub rubr. de divort n. 35. CCXXI. Wenn sich eine ledige Dirne von einen ledigen Gesellen schwängern lassen / hernach aber sich mit einen andern verlobet und Hochzeit hält/ der nichts davon weiß/ sie die Schwängerung auch verschweiget/ den guten Kerl also betrieget / und die Kuh/ so zu reden/ mit dem Kalbe ihm zubringet/ wird/ wenn die Versöhnung nicht statt finden wil/ durch den Gerichts-Frohnen oder Stockknecht / mit Ruthen im Gefängniß gezüchtiget/ und darauff wegen ihrer Leichtfertigkeit / nachdem der Stuprator ihr nahe verwand/ mit ewiger/ oder doch sonst mit zeitlicher Landesverweisung beleget.
Ita Scab. Jenenses Mens. Mart. 1590. teste Nic. Reusner. lib. 4. decis. 5. n. 116. & Lipsens. M. Jun. 1614. responderunt teste Carpzov. d. q. 63. n. 63. CCXXII. Ehe aber die Straffe vollstrecket wird/ soll mit Fleiß von den Consistoriis versucht werden ob die beyde Eheleute zu versohnen/ daß sie im Ehestand beystammen bleiben. Es ist auch vor allen Dingen zu erforschen ob der unschuldige Theil/ nachdem er erfahren und Wissenschafft erlanget daß sein Weib sich in ihrem ledigen Stand schwängern lassen/ dennoch den schuldigen Theil wieder berühret und die eheliche Wercke mit ihr getrieben/ denn auff solchen Fall wird davor gehalten daß er es ihr verziehen und hat alsdenn die Ehescheidung nicht statt.
Hätte er aber/ nachdem er es erfahren/ derselben sich gäntzlich enthalten und nicht berühret/ drünge auch auff die Ehescheidung und wolte sich gar nicht mit ihr versohnen lassen/ wird dieselbe auff folgende Masse erkannt:
Weil Beklagte selber gestanden und bekannt/ daß sie von einem andern geschwängert worden/ ehe und zuvor sie Klägern die Ehe zugesaget/ und
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