Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Stat. Heilb. part. 10. tit. 9. §. fin. Pancug de poena adult. th. 37. circ. fin. CXII. Zu Straßburg ist allererst der Ehebruch/ zum drittenmahl wiederholet / capital. Das erste mahl wird der Ehebrecher oder die Ehebrecherin 14. Tage lang im Turm gefänglich gehalten/ auch mit Wasser und Brodt gespeiset/ und die Mannspersonen weder zu Gericht noch Recht/ oder zu andern ehrlichen Aemtern gebraucht/ auch wenn er schon drinn ist derselben entsetzet. Da auch ein Ehemann eine ledige Dirne durch listige Worte und Schenckungen hintergangen / und sie ihrer Jungfräulichen Ehren beraubet/ muß er über die obgesetzte Straffe dieselbe nach Gelegenheit ihres Standes und Herkommens dotiren/ wie der Rath es erkennet/ oder wenn er Armuth halber/ solches nicht thun kan/ wird er so lange verwiesen biß er sich mit ihr abfindet. Das weibesbild wird gleichfalls 14. Tage mit solcher Gefängniß Strafe beleget / und darff nachgehends bey keiner Hochzeit/ offnen Täntzen/ ehrlichen Gesellschafften auff den Zunfft Stuben sich finden lassen/ vielweniger Gold nech Seiden Wahr/ oder einige Kleidung mit Seiden beleget/ am Leibe trangen. Da auch der beleidigte Ehegatte begehrte daß das schuldige Theil aus der Stadt geächtet würde/ verweiset der Rath denselben zum wenigsten ein Jahr der Stadt und des Burgbanns. Begehet einer zum ander[unleserliches Material]ahl Ehebruch/ wird er wieder gefangen genommen/ und auff den nehesten Rathstag durch die Thurinhüter/ jedermann zum Scheu und öffentlichen Exempel/ an einen besondern Orth gestellet/ und muß da so lange stehen biß der Rath auffstehet. Uber die ses wird er nach geschworner Urphede der Stadt und des Bistthums Straßburg auff ewig verwiesen/ in welche er bey Lebens Straffe nicht wieder kommen darff. Verübte er aber zum drittenmahl solch Laster alsdann wird der Mann mit dem Schwerd gerichtet/ das Weib aber im Wasser ertrenckt. Ein lediger Kerl so mit einer Ehefrauen und eine ledige Dirne so sich mit einen Ehemann vermischet/ werden gleichfalls 14. Tage im Turm mit Wasser und Brodt gespeiset/ und ihr Lebetage der Stadt und des Bißthums verwiesen/ drinn sie bey Leibes Straffe sich nicht betreten lassen dürffen. Strasburg. Policey Ordnung de anno 1594. & Append. der Policey Ordn. de anno 1628. tit. 29. n. 2. Rubr. Straffe des Ehebruchs. Stat. Heilb. part. 10. tit. 9. §. fin. Pancug de poena adult. th. 37. circ. fin. CXII. Zu Straßburg ist allererst der Ehebruch/ zum drittenmahl wiederholet / capital. Das erste mahl wird der Ehebrecher oder die Ehebrecherin 14. Tage lang im Turm gefänglich gehalten/ auch mit Wasser und Brodt gespeiset/ und die Mannspersonen weder zu Gericht noch Recht/ oder zu andern ehrlichen Aemtern gebraucht/ auch wenn er schon drinn ist derselben entsetzet. Da auch ein Ehemann eine ledige Dirne durch listige Worte und Schenckungen hintergangen / und sie ihrer Jungfräulichen Ehren beraubet/ muß er über die obgesetzte Straffe dieselbe nach Gelegenheit ihres Standes und Herkommens dotiren/ wie der Rath es erkennet/ oder wenn er Armuth halber/ solches nicht thun kan/ wird er so lange verwiesen biß er sich mit ihr abfindet. Das weibesbild wird gleichfalls 14. Tage mit solcher Gefängniß Strafe beleget / und darff nachgehends bey keiner Hochzeit/ offnen Täntzen/ ehrlichen Gesellschafften auff den Zunfft Stuben sich finden lassen/ vielweniger Gold nech Seiden Wahr/ oder einige Kleidung mit Seiden beleget/ am Leibe trangen. Da auch der beleidigte Ehegatte begehrte daß das schuldige Theil aus der Stadt geächtet würde/ verweiset der Rath denselben zum wenigsten ein Jahr der Stadt und des Burgbanns. Begehet einer zum ander[unleserliches Material]ahl Ehebruch/ wird er wieder gefangen genommen/ und auff den nehesten Rathstag durch die Thurinhüter/ jedermann zum Scheu und öffentlichen Exempel/ an einen besondern Orth gestellet/ und muß da so lange stehen biß der Rath auffstehet. Uber die ses wird er nach geschworner Urphede der Stadt und des Bistthums Straßburg auff ewig verwiesen/ in welche er bey Lebens Straffe nicht wieder kommen darff. Verübte er aber zum drittenmahl solch Laster alsdann wird der Mann mit dem Schwerd gerichtet/ das Weib aber im Wasser ertrenckt. Ein lediger Kerl so mit einer Ehefrauen und eine ledige Dirne so sich mit einen Ehemann vermischet/ werden gleichfalls 14. Tage im Turm mit Wasser und Brodt gespeiset/ und ihr Lebetage der Stadt und des Bißthums verwiesen/ drinn sie bey Leibes Straffe sich nicht betreten lassen dürffen. Strasburg. Policey Ordnung de anno 1594. & Append. der Policey Ordn. de anno 1628. tit. 29. n. 2. Rubr. Straffe des Ehebruchs. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0102" n="92"/> <l>Stat. Heilb. part. 10. tit. 9. §. fin.</l> <l>Pancug de poena adult. th. 37. circ. fin.</l> <p>CXII. Zu Straßburg ist allererst der Ehebruch/ zum drittenmahl wiederholet / capital. Das erste mahl wird der Ehebrecher oder die Ehebrecherin 14. Tage lang im Turm gefänglich gehalten/ auch mit Wasser und Brodt gespeiset/ und die Mannspersonen weder zu Gericht noch Recht/ oder zu andern ehrlichen Aemtern gebraucht/ auch wenn er schon drinn ist derselben entsetzet. Da auch ein Ehemann eine ledige Dirne durch listige Worte und Schenckungen hintergangen / und sie ihrer Jungfräulichen Ehren beraubet/ muß er über die obgesetzte Straffe dieselbe nach Gelegenheit ihres Standes und Herkommens dotiren/ wie der Rath es erkennet/ oder wenn er Armuth halber/ solches nicht thun kan/ wird er so lange verwiesen biß er sich mit ihr abfindet.</p> <p>Das weibesbild wird gleichfalls 14. Tage mit solcher Gefängniß Strafe beleget / und darff nachgehends bey keiner Hochzeit/ offnen Täntzen/ ehrlichen Gesellschafften auff den Zunfft Stuben sich finden lassen/ vielweniger Gold nech Seiden Wahr/ oder einige Kleidung mit Seiden beleget/ am Leibe trangen. Da auch der beleidigte Ehegatte begehrte daß das schuldige Theil aus der Stadt geächtet würde/ verweiset der Rath denselben zum wenigsten ein Jahr der Stadt und des Burgbanns.</p> <p>Begehet einer zum ander<gap reason="illegible"/>ahl Ehebruch/ wird er wieder gefangen genommen/ und auff den nehesten Rathstag durch die Thurinhüter/ jedermann zum Scheu und öffentlichen Exempel/ an einen besondern Orth gestellet/ und muß da so lange stehen biß der Rath auffstehet. Uber die ses wird er nach geschworner Urphede der Stadt und des Bistthums Straßburg auff ewig verwiesen/ in welche er bey Lebens Straffe nicht wieder kommen darff.</p> <p>Verübte er aber zum drittenmahl solch Laster alsdann wird der Mann mit dem Schwerd gerichtet/ das Weib aber im Wasser ertrenckt.</p> <p>Ein lediger Kerl so mit einer Ehefrauen und eine ledige Dirne so sich mit einen Ehemann vermischet/ werden gleichfalls 14. Tage im Turm mit Wasser und Brodt gespeiset/ und ihr Lebetage der Stadt und des Bißthums verwiesen/ drinn sie bey Leibes Straffe sich nicht betreten lassen dürffen.</p> <p>Strasburg. Policey Ordnung de anno 1594. & Append. der Policey Ordn. de anno 1628. tit. 29. n. 2. Rubr. Straffe des Ehebruchs.</p> </div> </body> </text> </TEI> [92/0102]
Stat. Heilb. part. 10. tit. 9. §. fin. Pancug de poena adult. th. 37. circ. fin. CXII. Zu Straßburg ist allererst der Ehebruch/ zum drittenmahl wiederholet / capital. Das erste mahl wird der Ehebrecher oder die Ehebrecherin 14. Tage lang im Turm gefänglich gehalten/ auch mit Wasser und Brodt gespeiset/ und die Mannspersonen weder zu Gericht noch Recht/ oder zu andern ehrlichen Aemtern gebraucht/ auch wenn er schon drinn ist derselben entsetzet. Da auch ein Ehemann eine ledige Dirne durch listige Worte und Schenckungen hintergangen / und sie ihrer Jungfräulichen Ehren beraubet/ muß er über die obgesetzte Straffe dieselbe nach Gelegenheit ihres Standes und Herkommens dotiren/ wie der Rath es erkennet/ oder wenn er Armuth halber/ solches nicht thun kan/ wird er so lange verwiesen biß er sich mit ihr abfindet.
Das weibesbild wird gleichfalls 14. Tage mit solcher Gefängniß Strafe beleget / und darff nachgehends bey keiner Hochzeit/ offnen Täntzen/ ehrlichen Gesellschafften auff den Zunfft Stuben sich finden lassen/ vielweniger Gold nech Seiden Wahr/ oder einige Kleidung mit Seiden beleget/ am Leibe trangen. Da auch der beleidigte Ehegatte begehrte daß das schuldige Theil aus der Stadt geächtet würde/ verweiset der Rath denselben zum wenigsten ein Jahr der Stadt und des Burgbanns.
Begehet einer zum ander_ ahl Ehebruch/ wird er wieder gefangen genommen/ und auff den nehesten Rathstag durch die Thurinhüter/ jedermann zum Scheu und öffentlichen Exempel/ an einen besondern Orth gestellet/ und muß da so lange stehen biß der Rath auffstehet. Uber die ses wird er nach geschworner Urphede der Stadt und des Bistthums Straßburg auff ewig verwiesen/ in welche er bey Lebens Straffe nicht wieder kommen darff.
Verübte er aber zum drittenmahl solch Laster alsdann wird der Mann mit dem Schwerd gerichtet/ das Weib aber im Wasser ertrenckt.
Ein lediger Kerl so mit einer Ehefrauen und eine ledige Dirne so sich mit einen Ehemann vermischet/ werden gleichfalls 14. Tage im Turm mit Wasser und Brodt gespeiset/ und ihr Lebetage der Stadt und des Bißthums verwiesen/ drinn sie bey Leibes Straffe sich nicht betreten lassen dürffen.
Strasburg. Policey Ordnung de anno 1594. & Append. der Policey Ordn. de anno 1628. tit. 29. n. 2. Rubr. Straffe des Ehebruchs.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/102>, abgerufen am 16.02.2025. |