XXVI. Worbey ferner zuwissen/ daß wenn die Zunge einem Ubelthäter gar ausgeschnitten wird/ dieselbe hinten im Nacken pfleget abgelöset/ und heraus gezogen zu werden. Zuweilen muß wohl auf Befehl der Obrigkeit der Scharffrichter die herausgeschnittene Zunge/ wenn die ausgestossene Lästerungen gar zu groß / dem Delinquenten aufs Maul schlagen.
XXVII. Severus, Bischoff zu Alexandria, ein rechter Arrianer, als er ungescheuet viele Läster-Worte wieder Christum ausgegossen hatte/ ließ ihn Käyser Justinus sahen/ und einziehen/ und ließ ihm zur Straffe die Zunge aus dem Halse reißen.
Mich. Sachß. in der Käyser-Chronic. part. 2. fol. 30. Idem in Alph. Hist. lit. F. pag. 167.
XXVIII. Rudolphus, Pfaltzgraf am Rhein/ hatte einen Renthmeister/ Otto Wahndörffer genant/ der in grossen Gnaden und Ansehen bey ihm wahr/ welches er aber sehr gemißbrauchet/ und manchen ehrlichen Mann/ dem er nicht günstig wahr / mit falschen Bericht in Ungnade und Straffe brachte/ und also seinem Muthwillen an vielen übete/ weil er Audienz und Ansehen/ wie gedacht/ bey dem Hertzog hatte/ daß/ was er vorbrachte/ wahr seyn/ und gelten muste. Endlich kahm die wohlverdiente Straffe/ denn er auch des Hertzogen Frau Mutter einlappen/ und Mißverstände zwischen beyden anrichten wolte/ welche aber nebst andern treuen Dienern des Renthmeisters Untreu/ die er lange geübt / offenbahrte/ also daß das Bad über ihn ausgegossen ward. Denn der Hertzog ließ ihm erst die Augen aussiechen/ und die Zunge zum Nacken ausreissen/ daß er drüber schändlich und schmertzlich sterben muste.
XXIX. Nicht weit von Zeitz wurde einer von Adel/ Caspar von Heldorf/ von den muthwilligen Soldaten nicht allein ausgeplündert/ sondern auch gezwungen/ daß er geben solte und muste/ was doch nicht in seinem Vermögen wahr/ doch sagte er endlich zu/ ihnen zu geben: Als sie es nun haben wolten/ und ihn vorhielten / er hätte es ihnen ja versprochen/ doch die Unmüglichkeit da wahr/ er grimmete er im Gemüth also hefftig drüber/ daß er vor Sorge und Kümmernis ihm selbst die Zunge zum Maul heraus schnitte/ und solche den Soldaten vor die Füsse warf.
M. Schacher/ conc. 10. pag. 284. Matth. Hammer/ in virid. Hist. c. 17. pag. 264.
XXVI. Worbey ferner zuwissen/ daß wenn die Zunge einem Ubelthäter gar ausgeschnitten wird/ dieselbe hinten im Nacken pfleget abgelöset/ und heraus gezogen zu werden. Zuweilen muß wohl auf Befehl der Obrigkeit der Scharffrichter die herausgeschnittene Zunge/ wenn die ausgestossene Lästerungen gar zu groß / dem Delinquenten aufs Maul schlagen.
XXVII. Severus, Bischoff zu Alexandria, ein rechter Arrianer, als er ungescheuet viele Läster-Worte wieder Christum ausgegossen hatte/ ließ ihn Käyser Justinus sahen/ und einziehen/ und ließ ihm zur Straffe die Zunge aus dem Halse reißen.
Mich. Sachß. in der Käyser-Chronic. part. 2. fol. 30. Idem in Alph. Hist. lit. F. pag. 167.
XXVIII. Rudolphus, Pfaltzgraf am Rhein/ hatte einen Renthmeister/ Otto Wahndörffer genant/ der in grossen Gnaden und Ansehen bey ihm wahr/ welches er aber sehr gemißbrauchet/ und manchen ehrlichen Mann/ dem er nicht günstig wahr / mit falschen Bericht in Ungnade und Straffe brachte/ und also seinem Muthwillen an vielen übete/ weil er Audienz und Ansehen/ wie gedacht/ bey dem Hertzog hatte/ daß/ was er vorbrachte/ wahr seyn/ und gelten muste. Endlich kahm die wohlverdiente Straffe/ denn er auch des Hertzogen Frau Mutter einlappen/ und Mißverstände zwischen beyden anrichten wolte/ welche aber nebst andern treuen Dienern des Renthmeisters Untreu/ die er lange geübt / offenbahrte/ also daß das Bad über ihn ausgegossen ward. Denn der Hertzog ließ ihm erst die Augen aussiechen/ und die Zunge zum Nacken ausreissen/ daß er drüber schändlich und schmertzlich sterben muste.
XXIX. Nicht weit von Zeitz wurde einer von Adel/ Caspar von Heldorf/ von den muthwilligen Soldaten nicht allein ausgeplündert/ sondern auch gezwungen/ daß er geben solte und muste/ was doch nicht in seinem Vermögen wahr/ doch sagte er endlich zu/ ihnen zu geben: Als sie es nun haben wolten/ und ihn vorhielten / er hätte es ihnen ja versprochen/ doch die Unmüglichkeit da wahr/ er grimmete er im Gemüth also hefftig drüber/ daß er vor Sorge und Kümmernis ihm selbst die Zunge zum Maul heraus schnitte/ und solche den Soldaten vor die Füsse warf.
M. Schacher/ conc. 10. pag. 284. Matth. Hammer/ in virid. Hist. c. 17. pag. 264.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0957"n="951"/><p>XXVI. Worbey ferner zuwissen/ daß wenn die Zunge einem Ubelthäter gar ausgeschnitten wird/ dieselbe hinten im Nacken pfleget abgelöset/ und heraus gezogen zu werden. Zuweilen muß wohl auf Befehl der Obrigkeit der Scharffrichter die herausgeschnittene Zunge/ wenn die ausgestossene Lästerungen gar zu groß / dem Delinquenten aufs Maul schlagen.</p><p>XXVII. Severus, Bischoff zu Alexandria, ein rechter Arrianer, als er ungescheuet viele Läster-Worte wieder Christum ausgegossen hatte/ ließ ihn Käyser Justinus sahen/ und einziehen/ und ließ ihm zur Straffe die Zunge aus dem Halse reißen.</p><p>Mich. Sachß. in der Käyser-Chronic. part. 2. fol. 30. Idem in Alph. Hist. lit. F. pag. 167.</p><p>XXVIII. Rudolphus, Pfaltzgraf am Rhein/ hatte einen Renthmeister/ Otto Wahndörffer genant/ der in grossen Gnaden und Ansehen bey ihm wahr/ welches er aber sehr gemißbrauchet/ und manchen ehrlichen Mann/ dem er nicht günstig wahr / mit falschen Bericht in Ungnade und Straffe brachte/ und also seinem Muthwillen an vielen übete/ weil er Audienz und Ansehen/ wie gedacht/ bey dem Hertzog hatte/ daß/ was er vorbrachte/ wahr seyn/ und gelten muste. Endlich kahm die wohlverdiente Straffe/ denn er auch des Hertzogen Frau Mutter einlappen/ und Mißverstände zwischen beyden anrichten wolte/ welche aber nebst andern treuen Dienern des Renthmeisters Untreu/ die er lange geübt / offenbahrte/ also daß das Bad über ihn ausgegossen ward. Denn der Hertzog ließ ihm erst die Augen aussiechen/ und die Zunge zum Nacken ausreissen/ daß er drüber schändlich und schmertzlich sterben muste.</p><p>Chron. Aventini, lib. 7. Calend. Sturmii, fol. 86.</p><p>XXIX. Nicht weit von Zeitz wurde einer von Adel/ Caspar von Heldorf/ von den muthwilligen Soldaten nicht allein ausgeplündert/ sondern auch gezwungen/ daß er geben solte und muste/ was doch nicht in seinem Vermögen wahr/ doch sagte er endlich zu/ ihnen zu geben: Als sie es nun haben wolten/ und ihn vorhielten / er hätte es ihnen ja versprochen/ doch die Unmüglichkeit da wahr/ er grimmete er im Gemüth also hefftig drüber/ daß er vor Sorge und Kümmernis ihm selbst die Zunge zum Maul heraus schnitte/ und solche den Soldaten vor die Füsse warf.</p><p>M. Schacher/ conc. 10. pag. 284. Matth. Hammer/ in virid. Hist. c. 17. pag. 264.</p></div></body></text></TEI>
[951/0957]
XXVI. Worbey ferner zuwissen/ daß wenn die Zunge einem Ubelthäter gar ausgeschnitten wird/ dieselbe hinten im Nacken pfleget abgelöset/ und heraus gezogen zu werden. Zuweilen muß wohl auf Befehl der Obrigkeit der Scharffrichter die herausgeschnittene Zunge/ wenn die ausgestossene Lästerungen gar zu groß / dem Delinquenten aufs Maul schlagen.
XXVII. Severus, Bischoff zu Alexandria, ein rechter Arrianer, als er ungescheuet viele Läster-Worte wieder Christum ausgegossen hatte/ ließ ihn Käyser Justinus sahen/ und einziehen/ und ließ ihm zur Straffe die Zunge aus dem Halse reißen.
Mich. Sachß. in der Käyser-Chronic. part. 2. fol. 30. Idem in Alph. Hist. lit. F. pag. 167.
XXVIII. Rudolphus, Pfaltzgraf am Rhein/ hatte einen Renthmeister/ Otto Wahndörffer genant/ der in grossen Gnaden und Ansehen bey ihm wahr/ welches er aber sehr gemißbrauchet/ und manchen ehrlichen Mann/ dem er nicht günstig wahr / mit falschen Bericht in Ungnade und Straffe brachte/ und also seinem Muthwillen an vielen übete/ weil er Audienz und Ansehen/ wie gedacht/ bey dem Hertzog hatte/ daß/ was er vorbrachte/ wahr seyn/ und gelten muste. Endlich kahm die wohlverdiente Straffe/ denn er auch des Hertzogen Frau Mutter einlappen/ und Mißverstände zwischen beyden anrichten wolte/ welche aber nebst andern treuen Dienern des Renthmeisters Untreu/ die er lange geübt / offenbahrte/ also daß das Bad über ihn ausgegossen ward. Denn der Hertzog ließ ihm erst die Augen aussiechen/ und die Zunge zum Nacken ausreissen/ daß er drüber schändlich und schmertzlich sterben muste.
Chron. Aventini, lib. 7. Calend. Sturmii, fol. 86.
XXIX. Nicht weit von Zeitz wurde einer von Adel/ Caspar von Heldorf/ von den muthwilligen Soldaten nicht allein ausgeplündert/ sondern auch gezwungen/ daß er geben solte und muste/ was doch nicht in seinem Vermögen wahr/ doch sagte er endlich zu/ ihnen zu geben: Als sie es nun haben wolten/ und ihn vorhielten / er hätte es ihnen ja versprochen/ doch die Unmüglichkeit da wahr/ er grimmete er im Gemüth also hefftig drüber/ daß er vor Sorge und Kümmernis ihm selbst die Zunge zum Maul heraus schnitte/ und solche den Soldaten vor die Füsse warf.
M. Schacher/ conc. 10. pag. 284. Matth. Hammer/ in virid. Hist. c. 17. pag. 264.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 951. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/957>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.