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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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V. Also erfodern des König-Reichs Franckreich Gesetze/ daß ein Gottes-Lästerer zum ersten mahl auf einen Pilar. von ein bis neun Uhren/ einen Monat lang gesetzet/ mit allerhand Unflat ins Gesichte geworffen/ hernacher mit Wasser und Brodt gespeiset wird. Zum andern mal sol man ihn wieder auf ein pilar setzen / und mit einen glüenden Eisen die oberlefzen also aufschneiden/ daß die Zähne heraustehen. Zum dritten mahl sol man ihm die unterste Lefzen aufschneiden. Zum vierdten mahl alle beyde Lefzen/ und endlich gar die Zunge wegschneiden.

Boer. Decis. 301. n. 15. vcrs. sed per aliorum Regum Franciae ordinationes, & seqq. Damhoud. in prax. crim. cap. 61. n. 32. & seqq.

Welche Straffen auch gradatim bey Regierung König Philippi Valesii an einen solchen Gotteslästerer zu Paris vollstrecket worden.

Petr. Gregor. Tholosan. lib. 33. Syntagm. Juris c. 12. Vivius decis. Neapol. 388. Berlich. part. 4. Concl. i. n. 52. Eberhard Speckhan cent. i. q. 93. D. Henr. Günth. Bötticher, disp. inaug. de amput. memb. in his qui delinq. §. 12.

St. Ludovicus, König in Franckreich/ gebrauchte sich derselben auch/ und als etliche sich beklagten/ daß solche allzu strenge wehre/ hat er drauf geantwortet: Wolte GOtt/ daß meine Zunge mit einen glüenden Eisen durchstochen wäre/ und man hinführo keinen Fluch/ noch Gottes-Lästerung in meinen gantzen Königreich hören solte.

Petr. Papp. in annot. über das Holländ. Krieges-Recht pag. 531. Thesaur. decis. Pedemont. 24. Besold. p. 2. Cons. 48. Lud. Gilhausen in arb.. jud. crim. c. 2. tit. de Blasphem. n. 6. & seq.

VI. In Hispanien wird denen Gotteslästerern/ wen sie zum andern mahl wieder kommen/ mit einem glüenden Eisen das Zeichen eines Kreutzes auf die Lippen gebrant/ zum dritten mahl aber verliehren sie die Zunge. Das erstemahl werden sie nur geprügelt.

Didac. Covarruv. in c. quamvis 2. part. 1. § 7. n. 22. in pr

Zu Neapolis wird ihnen die Zunge öffentlich durchboret.

Grammat. Decis. 50. n. 1. & seqq.

VII. Das Holländische Krieges-Recht will/ daß wer den Namen des HErrn lästert / oder misbrauchet/ derselbe für das Erstemahl eine öffentliche Ab-

V. Also erfodern des König-Reichs Franckreich Gesetze/ daß ein Gottes-Lästerer zum ersten mahl auf einen Pilar. von ein bis neun Uhren/ einen Monat lang gesetzet/ mit allerhand Unflat ins Gesichte geworffen/ hernacher mit Wasser und Brodt gespeiset wird. Zum andern mal sol man ihn wieder auf ein pilar setzen / und mit einen glüenden Eisen die oberlefzen also aufschneiden/ daß die Zähne heraustehen. Zum dritten mahl sol man ihm die unterste Lefzen aufschneiden. Zum vierdten mahl alle beyde Lefzen/ und endlich gar die Zunge wegschneiden.

Boer. Decis. 301. n. 15. vcrs. sed per aliorum Regum Franciae ordinationes, & seqq. Damhoud. in prax. crim. cap. 61. n. 32. & seqq.

Welche Straffen auch gradatim bey Regierung König Philippi Valesii an einen solchen Gotteslästerer zu Paris vollstrecket worden.

Petr. Gregor. Tholosan. lib. 33. Syntagm. Juris c. 12. Vivius decis. Neapol. 388. Berlich. part. 4. Concl. i. n. 52. Eberhard Speckhan cent. i. q. 93. D. Henr. Günth. Bötticher, disp. inaug. de amput. memb. in his qui delinq. §. 12.

St. Ludovicus, König in Franckreich/ gebrauchte sich derselben auch/ und als etliche sich beklagten/ daß solche allzu strenge wehre/ hat er drauf geantwortet: Wolte GOtt/ daß meine Zunge mit einen glüenden Eisen durchstochen wäre/ und man hinführo keinen Fluch/ noch Gottes-Lästerung in meinen gantzen Königreich hören solte.

Petr. Papp. in annot. über das Holländ. Krieges-Recht pag. 531. Thesaur. decis. Pedemont. 24. Besold. p. 2. Cons. 48. Lud. Gilhausen in arb.. jud. crim. c. 2. tit. de Blasphem. n. 6. & seq.

VI. In Hispanien wird denen Gotteslästerern/ wen sie zum andern mahl wieder kommen/ mit einem glüenden Eisen das Zeichen eines Kreutzes auf die Lippen gebrant/ zum dritten mahl aber verliehren sie die Zunge. Das erstemahl werden sie nur geprügelt.

Didac. Covarruv. in c. quamvis 2. part. 1. § 7. n. 22. in pr

Zu Neapolis wird ihnen die Zunge öffentlich durchboret.

Grammat. Decis. 50. n. 1. & seqq.

VII. Das Holländische Krieges-Recht will/ daß wer den Namen des HErrn lästert / oder misbrauchet/ derselbe für das Erstemahl eine öffentliche Ab-

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        <p>St. Ludovicus, König in Franckreich/ gebrauchte sich derselben auch/ und als                      etliche sich beklagten/ daß solche allzu strenge wehre/ hat er drauf                      geantwortet: Wolte GOtt/ daß meine Zunge mit einen glüenden Eisen durchstochen                      wäre/ und man hinführo keinen Fluch/ noch Gottes-Lästerung in meinen gantzen                      Königreich hören solte.</p>
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[944/0950] V. Also erfodern des König-Reichs Franckreich Gesetze/ daß ein Gottes-Lästerer zum ersten mahl auf einen Pilar. von ein bis neun Uhren/ einen Monat lang gesetzet/ mit allerhand Unflat ins Gesichte geworffen/ hernacher mit Wasser und Brodt gespeiset wird. Zum andern mal sol man ihn wieder auf ein pilar setzen / und mit einen glüenden Eisen die oberlefzen also aufschneiden/ daß die Zähne heraustehen. Zum dritten mahl sol man ihm die unterste Lefzen aufschneiden. Zum vierdten mahl alle beyde Lefzen/ und endlich gar die Zunge wegschneiden. Boer. Decis. 301. n. 15. vcrs. sed per aliorum Regum Franciae ordinationes, & seqq. Damhoud. in prax. crim. cap. 61. n. 32. & seqq. Welche Straffen auch gradatim bey Regierung König Philippi Valesii an einen solchen Gotteslästerer zu Paris vollstrecket worden. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 33. Syntagm. Juris c. 12. Vivius decis. Neapol. 388. Berlich. part. 4. Concl. i. n. 52. Eberhard Speckhan cent. i. q. 93. D. Henr. Günth. Bötticher, disp. inaug. de amput. memb. in his qui delinq. §. 12. St. Ludovicus, König in Franckreich/ gebrauchte sich derselben auch/ und als etliche sich beklagten/ daß solche allzu strenge wehre/ hat er drauf geantwortet: Wolte GOtt/ daß meine Zunge mit einen glüenden Eisen durchstochen wäre/ und man hinführo keinen Fluch/ noch Gottes-Lästerung in meinen gantzen Königreich hören solte. Petr. Papp. in annot. über das Holländ. Krieges-Recht pag. 531. Thesaur. decis. Pedemont. 24. Besold. p. 2. Cons. 48. Lud. Gilhausen in arb.. jud. crim. c. 2. tit. de Blasphem. n. 6. & seq. VI. In Hispanien wird denen Gotteslästerern/ wen sie zum andern mahl wieder kommen/ mit einem glüenden Eisen das Zeichen eines Kreutzes auf die Lippen gebrant/ zum dritten mahl aber verliehren sie die Zunge. Das erstemahl werden sie nur geprügelt. Didac. Covarruv. in c. quamvis 2. part. 1. § 7. n. 22. in pr Zu Neapolis wird ihnen die Zunge öffentlich durchboret. Grammat. Decis. 50. n. 1. & seqq. VII. Das Holländische Krieges-Recht will/ daß wer den Namen des HErrn lästert / oder misbrauchet/ derselbe für das Erstemahl eine öffentliche Ab-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 944. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/950>, abgerufen am 22.11.2024.