Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die sämmtliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.

CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdammt und abgestraffet.

Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112. Covarruv. 4. var. resol. c. penult. Hottomann. de Feudis. c. 44. Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot.

CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.

Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119. Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548. Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip.

CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-

pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die säm̃tliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.

CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdam̃t und abgestraffet.

Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112. Covarruv. 4. var. resol. c. penult. Hottomann. de Feudis. c. 44. Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot.

CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.

Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119. Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548. Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip.

CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0089" n="73"/>
pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an                      gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die                      Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche                      sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene                      Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen                      gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen                      haben die säm&#x0303;tliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern                      gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen                      von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen.</p>
        <p>CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel,                      Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum                      durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache                      beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich                      bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen                      (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte                      tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den                      blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf                      glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig                      erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdam&#x0303;t und abgestraffet.</p>
        <l>Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112.</l>
        <l>Covarruv. 4. var. resol. c. penult.</l>
        <l>Hottomann. de Feudis. c. 44.</l>
        <l>Besold. de praemiis &amp; poenis c. 5. per tot.</l>
        <p>CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder                      kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den                      Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser                      ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie                      auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog /                      für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte                      gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung.</p>
        <l>Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119.</l>
        <l>Schottel. de sing. &amp; antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. &amp; 548.</l>
        <l>Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip.</l>
        <p>CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[73/0089] pellationen/ gleich wie von Aemptern oder Räthen in Städten/ an gehörige Orte erwachsen sollen/ und die der Verbrechung halben gegen die Schul-Bediente etwan erkennete Geld-Straffen der Obrigkeit/ welcher solche sonsten in gleichen Fällen gebühret/ verbleiben. Aber bey denen/ so verlihene Gerichte haben/ lassen wir es wegen der Bottmäßigkeit über die unter ihnen gesessene Schul-Bediente allerdinges bey den Herkommen bewenden. Ingleichen haben die säm̃tliche Schul-Bediente auf dingliche Klagen für den Richtern gelegen/ zu antworten/ wie auch in Malefitz-Sachen sich mit keinen ausnehmen von den dißfalls jedes Orts ordentlichen Gerichts-Zwang zu behelffen. CCIX. [XXIV.] Gottes Gericht. Judicium DEI, Ordalium, Ardalium, Urtella, Ordel, Gades-Ordel/ Gottes-Urthel ist vor Alters der vermeinte wunderbare Beweißthum durchs Feuer und Wasser gewesen/ da man eine zweiffelhaffte irrige Sache beweisen/ oder/ wegen einer beschuldigten Ubelthat/ seine Unschuld öffentlich bezeugen muste/ entweder durchs Feuer/ nemlich daß man ein glüend Eisen (Pflugschar oder Platte) in blosser Hand halten/ auch wohl etliche Schritte tragen/ oder glüende eiserne Handschuhe anziehen/ oder glüende Kohlen in den blossen Busen schütten/ oder mit blossen Füssen durchs Feuer/ oder auf glüenden Eisen gehen muste. Wer hierbey unverletzt bliebe/ ward unschuldig erkannt; Wer verletzt wurde/ ward alsbald verdam̃t und abgestraffet. Selden in Jano Anglor. lib. 2. fol. 112. Covarruv. 4. var. resol. c. penult. Hottomann. de Feudis. c. 44. Besold. de praemiis & poenis c. 5. per tot. CCX. Oder auch geschahe der Beweißthum durchs Wasser/ so entweder heiß oder kalt: In das heisse prodelnde Wasser muste man den Arm bloß biß an den Ellenbogen hinein stecken/ und gewisse Zeit darinn halten; In das kalte Wasser ward der Beschuldigte geworffen/ ging er zu Grunde/ ward er unschuldig/ wie auch derselbe/ der seinen Arm aus den heissen Wasser unversehrt heraus zog / für unschuldig/ der verletzt war/ für schuldig geschätzet/ und erfolgte gleichfalls sofort drauf die Loßzehlung oder Verdammung. Lehmann. in Chron. Spirens. lib. 2. c. 30. pag. 119. Schottel. de sing. & antiq. in Germ. Jur. c. 28. pag. 547. & 548. Cameraer. tom. 1. op. succis. c. 53. in princip. CCXI. In promptu est exemplum Johannis Senis, nobilis, qvi sub Henri-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/89
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/89>, abgerufen am 04.05.2024.