Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.tiones, Gerechtigkeit des Patronats / Wucher und Aufsatz/ wenn solcher vor der weltlichen Obrigkeit dargethan/ und von dar/ als eine geistliche Sache/ remittiret worden/ Eydschwur/ wenn nicht Erlassung desselben zu dem Ende gesucht wird/ daß derjenige/ so mit einem Eyde sich gerichtlicher Klage/ und rechtlicher Anthun verzihen/ solche wieder eröffnet werden möge/ von den Rechtsgelehrten juramenti ad effectum agendi relaxatio genennet. Denn auf diesen Fall bleibet das Erkäntniß der weltlichen Obrigkeit. Alle streitige Verlöbnissen und Ehe-Sachen/ wie die Nahmen haben. Wenn Eltern oder Herrn üm schändlichen Gewinstes Willen ihre Kinder oder Gesinde zur Unzucht ziehen/ oder doch ihnen hierinnen nachsehen. Erziehung weggelegter Kinder; Streitigkeiten über Begräbnisse in Kirchen/ und auf den Kirchhöfen / wie auch über die Kirchen-Stühle. Wenn in Kirchen oder Kirchhöfen Frevel oder ander Ungebühr und Unzucht begangen wird/ Auffsicht über Druckereyen/ damit keine Bücher und Schrifften/ wie klein und gering sie auch seyn mögen/ ohne vorgehende Durchsehung derselben durch die hierzu Deputirte/ und deren Approbation, in Druck gegeben werden möge. Fürstl. Gothaische Landes-Ordn. part. 1. c. 2. tit. 1. p. 17. CCXVII. Von Bestellung des Consistorial Raths hat ausführlich geschrieben Georg Engelhard Löhn-Eis in seiner Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von fol. 258. biß 270. qvem vide. CCIIX. [XXIII.] Geistlich Unter-Gerichte. Dieses wird in obgedachter Fürstl. Gothaischen Landes-Ordnung part. 1. c. 2. tit. 6. pag. 23. 24 & 25. folgender Gestalt beschrieben: Damit die vorfallende Kirchen-Sachen desto beqvemer und beförderlicher in Consistorio mögen abgehandelt werden/ als haben Wir für nützlich befunden/ in unserm Städten und Aemptern/ darinnen Superintendenten und Adjuncten sitzen/ geistliche Unter-Gerichte dergestalt anzuordnen/ daß dieselbige von denen Superintendenten und Adjuncten mit Zuziehung unserer Beampten in jeden Aemptern/ in den Städten aber zweyer verständigen Raths-Personen gehalten/ und jedesmahl von dem/ welcher unter ihnen seinen Stand nach den Vorsitz hat/ der Vortrag gethan werden solle / welchen Verordneten in dem Aemptern der Ampt-Schreiber/ in den Städten aber der Stadt-Schreiber/ an statt des Actuarii, zuzuordnen/ auch sollen ihnen jedes Orts Gerichts- oder Gemein-Diener unweigerlich zur Hand gehen; An solche Verordnete sollen die in die Superintendent- oder Adjunctur gehörige tiones, Gerechtigkeit des Patronats / Wucher und Aufsatz/ wenn solcher vor der weltlichen Obrigkeit dargethan/ und von dar/ als eine geistliche Sache/ remittiret worden/ Eydschwur/ wenn nicht Erlassung desselben zu dem Ende gesucht wird/ daß derjenige/ so mit einem Eyde sich gerichtlicher Klage/ und rechtlicher Anthun verzihen/ solche wieder eröffnet werden möge/ von den Rechtsgelehrten juramenti ad effectum agendi relaxatio genennet. Denn auf diesen Fall bleibet das Erkäntniß der weltlichen Obrigkeit. Alle streitige Verlöbnissen und Ehe-Sachen/ wie die Nahmen haben. Wenn Eltern oder Herrn üm schändlichen Gewinstes Willen ihre Kinder oder Gesinde zur Unzucht ziehen/ oder doch ihnen hierinnen nachsehen. Erziehung weggelegter Kinder; Streitigkeiten über Begräbnisse in Kirchen/ und auf den Kirchhöfen / wie auch über die Kirchen-Stühle. Wenn in Kirchen oder Kirchhöfen Frevel oder ander Ungebühr und Unzucht begangen wird/ Auffsicht über Druckereyen/ damit keine Bücher und Schrifften/ wie klein und gering sie auch seyn mögen/ ohne vorgehende Durchsehung derselben durch die hierzu Deputirte/ und deren Approbation, in Druck gegeben werden möge. Fürstl. Gothaische Landes-Ordn. part. 1. c. 2. tit. 1. p. 17. CCXVII. Von Bestellung des Consistorial Raths hat ausführlich geschrieben Georg Engelhard Löhn-Eis in seiner Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von fol. 258. biß 270. qvem vide. CCIIX. [XXIII.] Geistlich Unter-Gerichte. Dieses wird in obgedachter Fürstl. Gothaischen Landes-Ordnung part. 1. c. 2. tit. 6. pag. 23. 24 & 25. folgender Gestalt beschrieben: Damit die vorfallende Kirchen-Sachen desto beqvemer und beförderlicher in Consistorio mögen abgehandelt werden/ als haben Wir für nützlich befunden/ in unserm Städten und Aemptern/ darinnen Superintendenten und Adjuncten sitzen/ geistliche Unter-Gerichte dergestalt anzuordnen/ daß dieselbige von denen Superintendenten und Adjuncten mit Zuziehung unserer Beampten in jeden Aemptern/ in den Städten aber zweyer verständigen Raths-Personen gehalten/ und jedesmahl von dem/ welcher unter ihnen seinen Stand nach den Vorsitz hat/ der Vortrag gethan werden solle / welchen Verordneten in dem Aemptern der Ampt-Schreiber/ in den Städten aber der Stadt-Schreiber/ an statt des Actuarii, zuzuordnen/ auch sollen ihnen jedes Orts Gerichts- oder Gemein-Diener unweigerlich zur Hand gehen; An solche Verordnete sollen die in die Superintendent- oder Adjunctur gehörige <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0087" n="71"/> tiones, Gerechtigkeit des Patronats / Wucher und Aufsatz/ wenn solcher vor der weltlichen Obrigkeit dargethan/ und von dar/ als eine geistliche Sache/ remittiret worden/ Eydschwur/ wenn nicht Erlassung desselben zu dem Ende gesucht wird/ daß derjenige/ so mit einem Eyde sich gerichtlicher Klage/ und rechtlicher Anthun verzihen/ solche wieder eröffnet werden möge/ von den Rechtsgelehrten juramenti ad effectum agendi relaxatio genennet. Denn auf diesen Fall bleibet das Erkäntniß der weltlichen Obrigkeit. Alle streitige Verlöbnissen und Ehe-Sachen/ wie die Nahmen haben. Wenn Eltern oder Herrn üm schändlichen Gewinstes Willen ihre Kinder oder Gesinde zur Unzucht ziehen/ oder doch ihnen hierinnen nachsehen. Erziehung weggelegter Kinder; Streitigkeiten über Begräbnisse in Kirchen/ und auf den Kirchhöfen / wie auch über die Kirchen-Stühle. Wenn in Kirchen oder Kirchhöfen Frevel oder ander Ungebühr und Unzucht begangen wird/ Auffsicht über Druckereyen/ damit keine Bücher und Schrifften/ wie klein und gering sie auch seyn mögen/ ohne vorgehende Durchsehung derselben durch die hierzu Deputirte/ und deren Approbation, in Druck gegeben werden möge.</p> <p>Fürstl. Gothaische Landes-Ordn. part. 1. c. 2. tit. 1. p. 17.</p> <p>CCXVII. Von Bestellung des Consistorial Raths hat ausführlich geschrieben</p> <p>Georg Engelhard Löhn-Eis in seiner Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von fol. 258. biß 270. qvem vide.</p> <p>CCIIX. [XXIII.] Geistlich Unter-Gerichte. Dieses wird in obgedachter Fürstl. Gothaischen Landes-Ordnung part. 1. c. 2. tit. 6. pag. 23. 24 & 25. folgender Gestalt beschrieben: Damit die vorfallende Kirchen-Sachen desto beqvemer und beförderlicher in Consistorio mögen abgehandelt werden/ als haben Wir für nützlich befunden/ in unserm Städten und Aemptern/ darinnen Superintendenten und Adjuncten sitzen/ geistliche Unter-Gerichte dergestalt anzuordnen/ daß dieselbige von denen Superintendenten und Adjuncten mit Zuziehung unserer Beampten in jeden Aemptern/ in den Städten aber zweyer verständigen Raths-Personen gehalten/ und jedesmahl von dem/ welcher unter ihnen seinen Stand nach den Vorsitz hat/ der Vortrag gethan werden solle / welchen Verordneten in dem Aemptern der Ampt-Schreiber/ in den Städten aber der Stadt-Schreiber/ an statt des Actuarii, zuzuordnen/ auch sollen ihnen jedes Orts Gerichts- oder Gemein-Diener unweigerlich zur Hand gehen; An solche Verordnete sollen die in die Superintendent- oder Adjunctur gehörige </p> </div> </body> </text> </TEI> [71/0087]
tiones, Gerechtigkeit des Patronats / Wucher und Aufsatz/ wenn solcher vor der weltlichen Obrigkeit dargethan/ und von dar/ als eine geistliche Sache/ remittiret worden/ Eydschwur/ wenn nicht Erlassung desselben zu dem Ende gesucht wird/ daß derjenige/ so mit einem Eyde sich gerichtlicher Klage/ und rechtlicher Anthun verzihen/ solche wieder eröffnet werden möge/ von den Rechtsgelehrten juramenti ad effectum agendi relaxatio genennet. Denn auf diesen Fall bleibet das Erkäntniß der weltlichen Obrigkeit. Alle streitige Verlöbnissen und Ehe-Sachen/ wie die Nahmen haben. Wenn Eltern oder Herrn üm schändlichen Gewinstes Willen ihre Kinder oder Gesinde zur Unzucht ziehen/ oder doch ihnen hierinnen nachsehen. Erziehung weggelegter Kinder; Streitigkeiten über Begräbnisse in Kirchen/ und auf den Kirchhöfen / wie auch über die Kirchen-Stühle. Wenn in Kirchen oder Kirchhöfen Frevel oder ander Ungebühr und Unzucht begangen wird/ Auffsicht über Druckereyen/ damit keine Bücher und Schrifften/ wie klein und gering sie auch seyn mögen/ ohne vorgehende Durchsehung derselben durch die hierzu Deputirte/ und deren Approbation, in Druck gegeben werden möge.
Fürstl. Gothaische Landes-Ordn. part. 1. c. 2. tit. 1. p. 17.
CCXVII. Von Bestellung des Consistorial Raths hat ausführlich geschrieben
Georg Engelhard Löhn-Eis in seiner Hof-Staats- und Regierungs-Kunst von fol. 258. biß 270. qvem vide.
CCIIX. [XXIII.] Geistlich Unter-Gerichte. Dieses wird in obgedachter Fürstl. Gothaischen Landes-Ordnung part. 1. c. 2. tit. 6. pag. 23. 24 & 25. folgender Gestalt beschrieben: Damit die vorfallende Kirchen-Sachen desto beqvemer und beförderlicher in Consistorio mögen abgehandelt werden/ als haben Wir für nützlich befunden/ in unserm Städten und Aemptern/ darinnen Superintendenten und Adjuncten sitzen/ geistliche Unter-Gerichte dergestalt anzuordnen/ daß dieselbige von denen Superintendenten und Adjuncten mit Zuziehung unserer Beampten in jeden Aemptern/ in den Städten aber zweyer verständigen Raths-Personen gehalten/ und jedesmahl von dem/ welcher unter ihnen seinen Stand nach den Vorsitz hat/ der Vortrag gethan werden solle / welchen Verordneten in dem Aemptern der Ampt-Schreiber/ in den Städten aber der Stadt-Schreiber/ an statt des Actuarii, zuzuordnen/ auch sollen ihnen jedes Orts Gerichts- oder Gemein-Diener unweigerlich zur Hand gehen; An solche Verordnete sollen die in die Superintendent- oder Adjunctur gehörige
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