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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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durch Urthel und Recht die Landes-Verweisung/ ohne Benennung gewisser Zeit und Jahre zuerkant worden/ dannenhero Zeiffel vorfallen will/ ob solches Urthel von der zeitlichen oder ewigen Landesverweisung zu verstehen sey sc. So ist die ewige Landes-Verweisung darunter zuverstehen/ und wird demnach der Verbrecher auf bemeltes ergangenes Urthel des Landes billig verwiesen. Item Anno 1634 an die Gräfl. Solmische Regierung zu Sonnewald. Verba sunt: Obwohl sonsten/ wenn in einem Rechtspruch die relegatio indefinite, und ohne Benennung gewisser Zeit zuerkant/ nach gemeinen Wahn der Rechts-Gelehrten / die ewige Landes-Verweisung verstanden wird sc. Und wenn in dem Urthel bloß stehet/ der Delinquent würde billig mit Landes-Verweisung in Straffe genommen / ohne Benennung gewisser Jahre/ stehet es bey der Herrschafft/ oder dero Regierung- und Justizien Räthen/ die Jahre nach Bewandnis des delicti zu arbitriren.

idem Carpzov. cit. q. 130. n. 20.

XIIX. So ist auch durch eine gemeine Gewohnheit eingeführet/ daß/ wenn jemand aus einem Ambt relegiret wird/ derselbe auch aus den gantzen Fürstenthum / Graffschafft und Land/ so dem Herrn des Ambts zuständig/ zugleich mit verwiesen ist.

Nellus de S. Gemin. in tr. de Bann. 1. p. 2. tomp. Quaest. 57. Farinac. prax crim. lib. 1. tit. 1. q. 11. n. 61. lim. 10. Carpzov. d. q. 130. n. 26. & in Jur prud. forens. part. 4. const. 47. def. 1.

Welches denn in ietztgedachten Chur - Sächß. Constitution 47. p. 4. mit klaren Worten enthalten ist. Ibi: "Wenn jemand derer Ursachen/ daß er in unsern Aembtern oder Gerichten/ so uns ohne Mittel zustehen/ so viel verbrochen/ daß ihme mit/ oder ohne Staupen-Schlägen die ewige oder zeitliche Landesverweisung / durch unserer Schöppen-Stühle zu gesprochen wird/ derselbe soll aller unserer Lande verwiesen/ und auch seine Urphede drauf begriffen und geschworen werden. Worunter auch die Graffschafft Henneberg mit begriffen ist.

Carpzov. d. n. 31.

Item die incorporirte drey Stiffter Merseburg/ Meissen und Naumburg.

idem n. 35. & 36.

durch Urthel und Recht die Landes-Verweisung/ ohne Benennung gewisser Zeit und Jahre zuerkant worden/ dannenhero Zeiffel vorfallen will/ ob solches Urthel von der zeitlichen oder ewigen Landesverweisung zu verstehen sey sc. So ist die ewige Landes-Verweisung darunter zuverstehen/ und wird demnach der Verbrecher auf bemeltes ergangenes Urthel des Landes billig verwiesen. Item Anno 1634 an die Gräfl. Solmische Regierung zu Sonnewald. Verba sunt: Obwohl sonsten/ wenn in einem Rechtspruch die relegatio indefinitè, und ohne Benennung gewisser Zeit zuerkant/ nach gemeinen Wahn der Rechts-Gelehrten / die ewige Landes-Verweisung verstanden wird sc. Und wenn in dem Urthel bloß stehet/ der Delinquent würde billig mit Landes-Verweisung in Straffe genommen / ohne Benennung gewisser Jahre/ stehet es bey der Herrschafft/ oder dero Regierung- und Justizien Räthen/ die Jahre nach Bewandnis des delicti zu arbitriren.

idem Carpzov. cit. q. 130. n. 20.

XIIX. So ist auch durch eine gemeine Gewohnheit eingeführet/ daß/ wenn jemand aus einem Ambt relegiret wird/ derselbe auch aus den gantzen Fürstenthum / Graffschafft und Land/ so dem Herrn des Ambts zuständig/ zugleich mit verwiesen ist.

Nellus de S. Gemin. in tr. de Bann. 1. p. 2. tomp. Quaest. 57. Farinac. prax crim. lib. 1. tit. 1. q. 11. n. 61. lim. 10. Carpzov. d. q. 130. n. 26. & in Jur prud. forens. part. 4. const. 47. def. 1.

Welches denn in ietztgedachten Chur - Sächß. Constitution 47. p. 4. mit klaren Worten enthalten ist. Ibi: „Wenn jemand derer Ursachen/ daß er in unsern Aembtern oder Gerichten/ so uns ohne Mittel zustehen/ so viel verbrochen/ daß ihme mit/ oder ohne Staupen-Schlägen die ewige oder zeitliche Landesverweisung / durch unserer Schöppen-Stühle zu gesprochen wird/ derselbe soll aller unserer Lande verwiesen/ und auch seine Urphede drauf begriffen und geschworen werden. Worunter auch die Graffschafft Henneberg mit begriffen ist.

Carpzov. d. n. 31.

Item die incorporirte drey Stiffter Merseburg/ Meissen und Naumburg.

idem n. 35. & 36.

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[850/0860] durch Urthel und Recht die Landes-Verweisung/ ohne Benennung gewisser Zeit und Jahre zuerkant worden/ dannenhero Zeiffel vorfallen will/ ob solches Urthel von der zeitlichen oder ewigen Landesverweisung zu verstehen sey sc. So ist die ewige Landes-Verweisung darunter zuverstehen/ und wird demnach der Verbrecher auf bemeltes ergangenes Urthel des Landes billig verwiesen. Item Anno 1634 an die Gräfl. Solmische Regierung zu Sonnewald. Verba sunt: Obwohl sonsten/ wenn in einem Rechtspruch die relegatio indefinitè, und ohne Benennung gewisser Zeit zuerkant/ nach gemeinen Wahn der Rechts-Gelehrten / die ewige Landes-Verweisung verstanden wird sc. Und wenn in dem Urthel bloß stehet/ der Delinquent würde billig mit Landes-Verweisung in Straffe genommen / ohne Benennung gewisser Jahre/ stehet es bey der Herrschafft/ oder dero Regierung- und Justizien Räthen/ die Jahre nach Bewandnis des delicti zu arbitriren. idem Carpzov. cit. q. 130. n. 20. XIIX. So ist auch durch eine gemeine Gewohnheit eingeführet/ daß/ wenn jemand aus einem Ambt relegiret wird/ derselbe auch aus den gantzen Fürstenthum / Graffschafft und Land/ so dem Herrn des Ambts zuständig/ zugleich mit verwiesen ist. Nellus de S. Gemin. in tr. de Bann. 1. p. 2. tomp. Quaest. 57. Farinac. prax crim. lib. 1. tit. 1. q. 11. n. 61. lim. 10. Carpzov. d. q. 130. n. 26. & in Jur prud. forens. part. 4. const. 47. def. 1. Welches denn in ietztgedachten Chur - Sächß. Constitution 47. p. 4. mit klaren Worten enthalten ist. Ibi: „Wenn jemand derer Ursachen/ daß er in unsern Aembtern oder Gerichten/ so uns ohne Mittel zustehen/ so viel verbrochen/ daß ihme mit/ oder ohne Staupen-Schlägen die ewige oder zeitliche Landesverweisung / durch unserer Schöppen-Stühle zu gesprochen wird/ derselbe soll aller unserer Lande verwiesen/ und auch seine Urphede drauf begriffen und geschworen werden. Worunter auch die Graffschafft Henneberg mit begriffen ist. Carpzov. d. n. 31. Item die incorporirte drey Stiffter Merseburg/ Meissen und Naumburg. idem n. 35. & 36.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 850. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/860>, abgerufen am 22.11.2024.