ubi refert, quod cuidam, qui per biennium uvas ex vinea saepius extulerat, cum sciri non potuisset, quentum furatus esset, dictata fuerit haec poena, ut scilicet per horam poneretur ad Numellas, & postea ad biennium relegaretur.
Conf. Moller. ad Const. Sax. 37. p. 4.
Welche auch zuweilen wohl durch den Kack ins Wesser geworffen werden.
XXIIX. Endlich und Achtens/ hat diese Straffe stat in allen denen Verbrechen / welche die aus oder abschneidung der Zunge und Ohren/ abhauung der Finger/ und dergleichen mit sich führen/ wie den Gotteslästerern/ Verleumdern / Meineydigen/ Huren/ Beutelschneidern und andern dergleichen losen Burßen zuwiederfahren pfleget.
Matth. Stephani, & Clasen, ad art. 198. const. crim.
XXIX. Es geschicht aber diese Beschimpffung/ wie alle andere Straffen/ zu dem Ende/ daß die Justitz rechtmäßig administriret/ Gottes Zorn abgewendet/ die Verbrecher gebessert/ andere aber durch solche Exempel abgeschrecket werden / und Männiglich vor dergleichen Unthaten sich hüthen lerne.
L. 1. §. 1. & L. 20. ff. de poen. L. 1. C. ad. L. Jul. Repetund. Coler. Decis. 240. n. 2. Carpzov. Jurisprud. Eccles. lib. 3. Dec. 79. n. 6-
XXX. Jedoch ziehet sie infamiam nach sich/ wenn die That/ weßhalber solche Stellung am Pranger geschicht/ an sich selber famos und anrüchtig ist.
Herz, d. Disp. c. 4. th. 2. & 3.
XXXI. Anno 1530. ließ der Rath zu Danzig sieben verhurte Kaufleuthe/ welche mit so vielen geilen Huhren/ nachdem sie vorher ihren unkeuschen Willen mit denselhen vollbracht/ einen nackenden Tantz/ den sie Adams und Even Tantz nenneten/ beym Kopf nehmen/ und mit den Huhren öffentlich an den Pranger stellen/ auch mit Ruthen hart streichen/ hernach sie aller ihrer Glücks- und Ehren-Güther entsetzen/ und der Danziger Gericht uf ewig verweisen. Ja es ist das Hauß/ drinn diese Böcke so geile Sprünge gethan/ geschleifft/ und ein Verboth darbey angehengt worden/ daß niemand mehr dasselbe zu einiger Zeit solte bewohnen.
Olaus Magnus, lib. 15. rer. Septent. cap. 11.
ubi refert, quod cuidam, qui per biennium uvas ex vinea saepius extulerat, cum sciri non potuisset, quentum furatus esset, dictata fuerit haec poena, ut scilicet per horam poneretur ad Numellas, & postea ad biennium relegaretur.
Conf. Moller. ad Const. Sax. 37. p. 4.
Welche auch zuweilen wohl durch den Kack ins Wesser geworffen werden.
XXIIX. Endlich und Achtens/ hat diese Straffe stat in allen denen Verbrechen / welche die aus oder abschneidung der Zunge und Ohren/ abhauung der Finger/ und dergleichen mit sich führen/ wie den Gotteslästerern/ Verleumdern / Meineydigen/ Huren/ Beutelschneidern und andern dergleichen losen Burßen zuwiederfahren pfleget.
Matth. Stephani, & Clasen, ad art. 198. const. crim.
XXIX. Es geschicht aber diese Beschimpffung/ wie alle andere Straffen/ zu dem Ende/ daß die Justitz rechtmäßig administriret/ Gottes Zorn abgewendet/ die Verbrecher gebessert/ andere aber durch solche Exempel abgeschrecket werden / und Männiglich vor dergleichen Unthaten sich hüthen lerne.
L. 1. §. 1. & L. 20. ff. de poen. L. 1. C. ad. L. Jul. Repetund. Coler. Decis. 240. n. 2. Carpzov. Jurisprud. Eccles. lib. 3. Dec. 79. n. 6-
XXX. Jedoch ziehet sie infamiam nach sich/ wenn die That/ weßhalber solche Stellung am Pranger geschicht/ an sich selber famos und anrüchtig ist.
Herz, d. Disp. c. 4. th. 2. & 3.
XXXI. Anno 1530. ließ der Rath zu Danzig sieben verhurte Kaufleuthe/ welche mit so vielen geilen Huhren/ nachdem sie vorher ihren unkeuschen Willen mit denselhen vollbracht/ einen nackenden Tantz/ den sie Adams und Even Tantz nenneten/ beym Kopf nehmen/ und mit den Huhren öffentlich an den Pranger stellen/ auch mit Ruthen hart streichen/ hernach sie aller ihrer Glücks- und Ehren-Güther entsetzen/ und der Danziger Gericht uf ewig verweisen. Ja es ist das Hauß/ drinn diese Böcke so geile Sprünge gethan/ geschleifft/ und ein Verboth darbey angehengt worden/ daß niemand mehr dasselbe zu einiger Zeit solte bewohnen.
Olaus Magnus, lib. 15. rer. Septent. cap. 11.
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ubi refert, quod cuidam, qui per biennium uvas ex vinea saepius extulerat, cum sciri non potuisset, quentum furatus esset, dictata fuerit haec poena, ut scilicet per horam poneretur ad Numellas, & postea ad biennium relegaretur.
Conf. Moller. ad Const. Sax. 37. p. 4.
Welche auch zuweilen wohl durch den Kack ins Wesser geworffen werden.
XXIIX. Endlich und Achtens/ hat diese Straffe stat in allen denen Verbrechen / welche die aus oder abschneidung der Zunge und Ohren/ abhauung der Finger/ und dergleichen mit sich führen/ wie den Gotteslästerern/ Verleumdern / Meineydigen/ Huren/ Beutelschneidern und andern dergleichen losen Burßen zuwiederfahren pfleget.
Matth. Stephani, & Clasen, ad art. 198. const. crim.
XXIX. Es geschicht aber diese Beschimpffung/ wie alle andere Straffen/ zu dem Ende/ daß die Justitz rechtmäßig administriret/ Gottes Zorn abgewendet/ die Verbrecher gebessert/ andere aber durch solche Exempel abgeschrecket werden / und Männiglich vor dergleichen Unthaten sich hüthen lerne.
L. 1. §. 1. & L. 20. ff. de poen. L. 1. C. ad. L. Jul. Repetund. Coler. Decis. 240. n. 2. Carpzov. Jurisprud. Eccles. lib. 3. Dec. 79. n. 6-
XXX. Jedoch ziehet sie infamiam nach sich/ wenn die That/ weßhalber solche Stellung am Pranger geschicht/ an sich selber famos und anrüchtig ist.
Herz, d. Disp. c. 4. th. 2. & 3.
XXXI. Anno 1530. ließ der Rath zu Danzig sieben verhurte Kaufleuthe/ welche mit so vielen geilen Huhren/ nachdem sie vorher ihren unkeuschen Willen mit denselhen vollbracht/ einen nackenden Tantz/ den sie Adams und Even Tantz nenneten/ beym Kopf nehmen/ und mit den Huhren öffentlich an den Pranger stellen/ auch mit Ruthen hart streichen/ hernach sie aller ihrer Glücks- und Ehren-Güther entsetzen/ und der Danziger Gericht uf ewig verweisen. Ja es ist das Hauß/ drinn diese Böcke so geile Sprünge gethan/ geschleifft/ und ein Verboth darbey angehengt worden/ daß niemand mehr dasselbe zu einiger Zeit solte bewohnen.
Olaus Magnus, lib. 15. rer. Septent. cap. 11.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 839. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/849>, abgerufen am 21.11.2024.
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