Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.liches geredet hätten. Und ob wohl in Imperio Romano-Germanico diesesfals paena arbitraria nur gesetzet; Receß. Imper. de An. 1530. tit. von Gotteslästerung und Scherren. Conf. Coler. p. 2. decis. 172. n. 3. So ist doch in denen Sächß. Provincien über solche wilkürliche Straffe noch weiter verordnet/ und eingeführet/ daß ein sothaner Delinquent öffentlich 1. 2. oder mehr Stunden ans Hals-Eisen geschlossen/ und männiglich zum Exempel dargestellet wird. Carpzov. part. 4. const. 1. def. 6. n. 5. & seqq. Ubi sic quoque responsum fuisse refert, in causa Hansen Reinharts zu Waldenburg / Mens. Febr. 1628. Daß Beklagter wegen seines verübten Fluchens und Sacramentirens/ andern zum Abscheu/ vor die Kirch-Thür oder Schenckstät an das Hals-Eisen zwo Stunden lang öffentlich iedermänniglichen anzuschauen gestellet / und darauf 3. Wochen lang mit Gefängniß gestrafft werde/ V. R. W. Maßsen denn auch der Adel hierwieder regulariter keine Befreyung hat/ wie idem Carpz. d. l. D. 7. n. 3. & seqq. bezeuget/ und es mit einem Anno 1571. im Monat Februarii, zu Leipzig gesprochenen Praejudicio bestrecket/ his verbis: So werden bemeldete/ von wegen ihres geübten und begangenen Fluchens/ wofern unser gnädigster Herr/ der Churfürst zu Sachsen/ ihnen keine Milderung erzeigen wolte/ billig vor die Kirche oder das Rathhaußiedermänniglichen anzuschauen gesteller/ und darnach mit Gefängnis in Straff genommen/ V. R. W. Es kömmet auch niemandten zu statten/ daß er nur zum erstenmahl sich mit solchen Fluchen und Lästerungen verstiegen/ vorher aber dergleichen zu thun nicht gewohnt gewesen. Uti iterum praejudicio, quod atum Mens Febr. 1628. confirmat Carpzov. d. l. definit. 8. Da aber die Blasphemien immediate in Deum wären ausgestossen worden/ ist die Straffe das Schwerd/ oder nach Befindung der Sachen Umstände und Beschaffenheit/ der Staupen. Schlag/ nebst der ewigen Landes-Verweisung. Carpzov. part. 4. Const. 1. defin. 1. & 2. & in Pr. crim. part. 1. quaest. 45. n. 20. Conf. Brunnem. in proceß. crim. cap. 9. n. 7. XXI. Zum andern die Meineidige/ und so einen falschen Eyd geschworen-Hertz/ d. disp. de Numellis c. 3. th. 5. liches geredet hätten. Und ob wohl in Imperio Romano-Germanico diesesfals paena arbitraria nur gesetzet; Receß. Imper. de An. 1530. tit. von Gotteslästerung und Scherren. Conf. Coler. p. 2. decis. 172. n. 3. So ist doch in denen Sächß. Provincien über solche wilkürliche Straffe noch weiter verordnet/ und eingeführet/ daß ein sothaner Delinquent öffentlich 1. 2. oder mehr Stunden ans Hals-Eisen geschlossen/ und männiglich zum Exempel dargestellet wird. Carpzov. part. 4. const. 1. def. 6. n. 5. & seqq. Ubi sic quoque responsum fuisse refert, in causa Hansen Reinharts zu Waldenburg / Mens. Febr. 1628. Daß Beklagter wegen seines verübten Fluchens und Sacramentirens/ andern zum Abscheu/ vor die Kirch-Thür oder Schenckstät an das Hals-Eisen zwo Stunden lang öffentlich iedermänniglichen anzuschauen gestellet / und darauf 3. Wochen lang mit Gefängniß gestrafft werde/ V. R. W. Maßsen denn auch der Adel hierwieder regulariter keine Befreyung hat/ wie idem Carpz. d. l. D. 7. n. 3. & seqq. bezeuget/ und es mit einem Anno 1571. im Monat Februarii, zu Leipzig gesprochenen Praejudicio bestrecket/ his verbis: So werden bemeldete/ von wegen ihres geübten und begangenen Fluchens/ wofern unser gnädigster Herr/ der Churfürst zu Sachsen/ ihnen keine Milderung erzeigen wolte/ billig vor die Kirche oder das Rathhaußiedermänniglichen anzuschauen gesteller/ und darnach mit Gefängnis in Straff genommen/ V. R. W. Es kömmet auch niemandten zu statten/ daß er nur zum erstenmahl sich mit solchen Fluchen und Lästerungen verstiegen/ vorher aber dergleichen zu thun nicht gewohnt gewesen. Uti iterum praejudicio, quod atum Mens Febr. 1628. confirmat Carpzov. d. l. definit. 8. Da aber die Blasphemien immediatè in Deum wären ausgestossen worden/ ist die Straffe das Schwerd/ oder nach Befindung der Sachen Umstände und Beschaffenheit/ der Staupen. Schlag/ nebst der ewigen Landes-Verweisung. Carpzov. part. 4. Const. 1. defin. 1. & 2. & in Pr. crim. part. 1. quaest. 45. n. 20. Conf. Brunnem. in proceß. crim. cap. 9. n. 7. XXI. Zum andern die Meineidige/ und so einen falschen Eyd geschworen-Hertz/ d. disp. de Numellis c. 3. th. 5. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0846" n="836"/> liches geredet hätten. Und ob wohl in Imperio Romano-Germanico diesesfals paena arbitraria nur gesetzet;</p> <p>Receß. Imper. de An. 1530. tit. von Gotteslästerung und Scherren. Conf. Coler. p. 2. decis. 172. n. 3.</p> <p>So ist doch in denen Sächß. Provincien über solche wilkürliche Straffe noch weiter verordnet/ und eingeführet/ daß ein sothaner Delinquent öffentlich 1. 2. oder mehr Stunden ans Hals-Eisen geschlossen/ und männiglich zum Exempel dargestellet wird.</p> <p>Carpzov. part. 4. const. 1. def. 6. n. 5. & seqq.</p> <p>Ubi sic quoque responsum fuisse refert, in causa Hansen Reinharts zu Waldenburg / Mens. Febr. 1628. Daß Beklagter wegen seines verübten Fluchens und Sacramentirens/ andern zum Abscheu/ vor die Kirch-Thür oder Schenckstät an das Hals-Eisen zwo Stunden lang öffentlich iedermänniglichen anzuschauen gestellet / und darauf 3. Wochen lang mit Gefängniß gestrafft werde/ V. R. W. Maßsen denn auch der Adel hierwieder regulariter keine Befreyung hat/ wie idem Carpz. d. l. D. 7. n. 3. & seqq. bezeuget/ und es mit einem Anno 1571. im Monat Februarii, zu Leipzig gesprochenen Praejudicio bestrecket/ his verbis: So werden bemeldete/ von wegen ihres geübten und begangenen Fluchens/ wofern unser gnädigster Herr/ der Churfürst zu Sachsen/ ihnen keine Milderung erzeigen wolte/ billig vor die Kirche oder das Rathhaußiedermänniglichen anzuschauen gesteller/ und darnach mit Gefängnis in Straff genommen/ V. R. W. Es kömmet auch niemandten zu statten/ daß er nur zum erstenmahl sich mit solchen Fluchen und Lästerungen verstiegen/ vorher aber dergleichen zu thun nicht gewohnt gewesen. Uti iterum praejudicio, quod atum Mens Febr. 1628. confirmat Carpzov. d. l. definit. 8. Da aber die Blasphemien immediatè in Deum wären ausgestossen worden/ ist die Straffe das Schwerd/ oder nach Befindung der Sachen Umstände und Beschaffenheit/ der Staupen. Schlag/ nebst der ewigen Landes-Verweisung.</p> <p>Carpzov. part. 4. Const. 1. defin. 1. & 2. & in Pr. crim. part. 1. quaest. 45. n. 20. Conf. Brunnem. in proceß. crim. cap. 9. n. 7.</p> <p>XXI. Zum andern die Meineidige/ und so einen falschen Eyd geschworen-Hertz/ d. disp. de Numellis c. 3. th. 5.</p> </div> </body> </text> </TEI> [836/0846]
liches geredet hätten. Und ob wohl in Imperio Romano-Germanico diesesfals paena arbitraria nur gesetzet;
Receß. Imper. de An. 1530. tit. von Gotteslästerung und Scherren. Conf. Coler. p. 2. decis. 172. n. 3.
So ist doch in denen Sächß. Provincien über solche wilkürliche Straffe noch weiter verordnet/ und eingeführet/ daß ein sothaner Delinquent öffentlich 1. 2. oder mehr Stunden ans Hals-Eisen geschlossen/ und männiglich zum Exempel dargestellet wird.
Carpzov. part. 4. const. 1. def. 6. n. 5. & seqq.
Ubi sic quoque responsum fuisse refert, in causa Hansen Reinharts zu Waldenburg / Mens. Febr. 1628. Daß Beklagter wegen seines verübten Fluchens und Sacramentirens/ andern zum Abscheu/ vor die Kirch-Thür oder Schenckstät an das Hals-Eisen zwo Stunden lang öffentlich iedermänniglichen anzuschauen gestellet / und darauf 3. Wochen lang mit Gefängniß gestrafft werde/ V. R. W. Maßsen denn auch der Adel hierwieder regulariter keine Befreyung hat/ wie idem Carpz. d. l. D. 7. n. 3. & seqq. bezeuget/ und es mit einem Anno 1571. im Monat Februarii, zu Leipzig gesprochenen Praejudicio bestrecket/ his verbis: So werden bemeldete/ von wegen ihres geübten und begangenen Fluchens/ wofern unser gnädigster Herr/ der Churfürst zu Sachsen/ ihnen keine Milderung erzeigen wolte/ billig vor die Kirche oder das Rathhaußiedermänniglichen anzuschauen gesteller/ und darnach mit Gefängnis in Straff genommen/ V. R. W. Es kömmet auch niemandten zu statten/ daß er nur zum erstenmahl sich mit solchen Fluchen und Lästerungen verstiegen/ vorher aber dergleichen zu thun nicht gewohnt gewesen. Uti iterum praejudicio, quod atum Mens Febr. 1628. confirmat Carpzov. d. l. definit. 8. Da aber die Blasphemien immediatè in Deum wären ausgestossen worden/ ist die Straffe das Schwerd/ oder nach Befindung der Sachen Umstände und Beschaffenheit/ der Staupen. Schlag/ nebst der ewigen Landes-Verweisung.
Carpzov. part. 4. Const. 1. defin. 1. & 2. & in Pr. crim. part. 1. quaest. 45. n. 20. Conf. Brunnem. in proceß. crim. cap. 9. n. 7.
XXI. Zum andern die Meineidige/ und so einen falschen Eyd geschworen-Hertz/ d. disp. de Numellis c. 3. th. 5.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 836. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/846>, abgerufen am 16.07.2024. |