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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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In Sachen M. Adami Olearii, Klägers an eine [unleserliches Material]n- entgegen und wieder Otto Brüggemannen/ Beklagten injuriarum verbalium & realium andern Theil / erkennen von Gottes Gnaden Wir Friedrich/ Erbe zu Norwegen/ Hertzog zu Schleßwig/ Holstein/ Stormarn/ und der Ditmarsen/ Graff zu Oldenburg und Delmenhorst/ sc. auf gehörte Klage/ und ex officio erkante Submission hiermit für Recht: Daß dem Beklagten beschehener maßen dem Kläger zu diffamiren nicht gebühretgehabt/ besondern er daran zu viel und unrecht gethan/ und Klägern einen öffentlichen Wiederruf zu thun schuldig/ mit Vorbehalt unserer Straffe / gestalt Wir ihm darzu condemniren und verurtheilen. V. R. W.

Publicatum unter Unserm Fürstl. Secret auf Unserm Schloß Gottorff/ den 9. April, Anno 1640.

(L. S.)

Friedrich.

Der Wiederruf lautete und geschahe also:

Ich Otto Brüggemann/ bekenne hiermit öffentlich/ daß ich an alle demjenigen / so an M. Adamo Oleario ich würcklich begangen/ und ihm Ehrenrührig nachgeredet / zu viel und unrecht gethan/ und denselben nichts anders/ als was zu Ehren diener/ und einem ehrlichen Mann wohl anstehet und geziemet/ nach zusagen weiß. Thue derowegen solches alles hiermit öffentlich revociren und wiederruffen.

XIV. Anno 1627. stund der Königliche Böhmische Land-Hauptman/ Herr Hans von Seidliz/ auf dem Javerischen Schlosse wegen der aufrührischen Bauren von Peterwiz in grosser Gefahr/ welche ihn mit Messern zu ermorden trachteten / aber die Aufwiegler wurden verrathen/ ertappet und enthauptet/ ihre Mit-Consorten aber musten von Peter wiz auf den Knien biß aufs Schloß kriechen / und dem Land-Hauptmann depreciren/ auch schweren/ binnen zehen Jahren kein Messer mit einer Spitze zugebrauchen.

Henr. Koch/ in den denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 271.

In Sachen M. Adami Olearii, Klägers an eine [unleserliches Material]n- entgegen und wieder Otto Brüggemannen/ Beklagten injuriarum verbalium & realium andern Theil / erkennen von Gottes Gnaden Wir Friedrich/ Erbe zu Norwegen/ Hertzog zu Schleßwig/ Holstein/ Stormarn/ und der Ditmarsen/ Graff zu Oldenburg und Delmenhorst/ sc. auf gehörte Klage/ und ex officio erkante Submission hiermit für Recht: Daß dem Beklagten beschehener maßen dem Kläger zu diffamiren nicht gebühretgehabt/ besondern er daran zu viel und unrecht gethan/ und Klägern einen öffentlichen Wiederruf zu thun schuldig/ mit Vorbehalt unserer Straffe / gestalt Wir ihm darzu condemniren und verurtheilen. V. R. W.

Publicatum unter Unserm Fürstl. Secret auf Unserm Schloß Gottorff/ den 9. April, Anno 1640.

(L. S.)

Friedrich.

Der Wiederruf lautete und geschahe also:

Ich Otto Brüggemann/ bekenne hiermit öffentlich/ daß ich an alle demjenigen / so an M. Adamo Oleario ich würcklich begangen/ und ihm Ehrenrührig nachgeredet / zu viel und unrecht gethan/ und denselben nichts anders/ als was zu Ehren diener/ und einem ehrlichen Mann wohl anstehet und geziemet/ nach zusagen weiß. Thue derowegen solches alles hiermit öffentlich revociren uñ wiederruffen.

XIV. Anno 1627. stund der Königliche Böhmische Land-Hauptman/ Herr Hans von Seidliz/ auf dem Javerischen Schlosse wegen der aufrührischen Bauren von Peterwiz in grosser Gefahr/ welche ihn mit Messern zu ermorden trachteten / aber die Aufwiegler wurden verrathen/ ertappet und enthauptet/ ihre Mit-Consorten aber musten von Peter wiz auf den Knien biß aufs Schloß kriechen / und dem Land-Hauptmann depreciren/ auch schweren/ binnen zehen Jahren kein Messer mit einer Spitze zugebrauchen.

Henr. Koch/ in den denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 271.

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        <p>Publicatum unter Unserm Fürstl. Secret auf Unserm Schloß Gottorff/ den 9. April,                      Anno 1640.</p>
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[828/0838] In Sachen M. Adami Olearii, Klägers an eine _ n- entgegen und wieder Otto Brüggemannen/ Beklagten injuriarum verbalium & realium andern Theil / erkennen von Gottes Gnaden Wir Friedrich/ Erbe zu Norwegen/ Hertzog zu Schleßwig/ Holstein/ Stormarn/ und der Ditmarsen/ Graff zu Oldenburg und Delmenhorst/ sc. auf gehörte Klage/ und ex officio erkante Submission hiermit für Recht: Daß dem Beklagten beschehener maßen dem Kläger zu diffamiren nicht gebühretgehabt/ besondern er daran zu viel und unrecht gethan/ und Klägern einen öffentlichen Wiederruf zu thun schuldig/ mit Vorbehalt unserer Straffe / gestalt Wir ihm darzu condemniren und verurtheilen. V. R. W. Publicatum unter Unserm Fürstl. Secret auf Unserm Schloß Gottorff/ den 9. April, Anno 1640. (L. S.) Friedrich. Der Wiederruf lautete und geschahe also: Ich Otto Brüggemann/ bekenne hiermit öffentlich/ daß ich an alle demjenigen / so an M. Adamo Oleario ich würcklich begangen/ und ihm Ehrenrührig nachgeredet / zu viel und unrecht gethan/ und denselben nichts anders/ als was zu Ehren diener/ und einem ehrlichen Mann wohl anstehet und geziemet/ nach zusagen weiß. Thue derowegen solches alles hiermit öffentlich revociren uñ wiederruffen. XIV. Anno 1627. stund der Königliche Böhmische Land-Hauptman/ Herr Hans von Seidliz/ auf dem Javerischen Schlosse wegen der aufrührischen Bauren von Peterwiz in grosser Gefahr/ welche ihn mit Messern zu ermorden trachteten / aber die Aufwiegler wurden verrathen/ ertappet und enthauptet/ ihre Mit-Consorten aber musten von Peter wiz auf den Knien biß aufs Schloß kriechen / und dem Land-Hauptmann depreciren/ auch schweren/ binnen zehen Jahren kein Messer mit einer Spitze zugebrauchen. Henr. Koch/ in den denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 271.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 828. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/838>, abgerufen am 23.11.2024.